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SK 2026 83

RG Oberland, Einzelgericht

Bern OG ·SK · 2026-07-07 · Deutsch BE
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Sachverhalt

verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sach- verhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_220/2025 vom 13.11.2025 E. 5.3.7). 7.3 Erwägungen der Kammer Entgegen den Ausführungen des Verteidigers ist der Anklagegrundsatz nicht ver- letzt. Weder dessen Umgrenzungsfunktion noch die Informationsfunktion sind be- einträchtigt. Der Beschuldigte konnte aus dem Strafbefehl vom 7. November 2024 ohne Weiteres ersehen, was ihm vorgeworfen wird. Nebst dem Deliktsort (L.________(Strasse) in I.________(Ort)) und dem Deliktszeitpunkt (23. Juli 2023 um 11:00 Uhr) äussert sich die Anklage auch hinreichend zur Art der Tataus- führung (Schläge mit den Händen und Fäusten gegen das Gesicht und den Oberkörper sowie «Kopfnuss» während einer gegenseitigen tätlichen Auseinander- setzung) und deren Folgen (Prellungen am Gesicht vorne und oben sowie Schmelzrisse an den vorderen oberen Schneidezähnen Nr. 11 und 21 des Straf- und Zivilklägers). Wie von der Vorinstanz dargetan (pag. 224), war und ist dem Beschuldigten be- wusst, dass ihm nicht eine Kopfnuss per Definition (Schlag mit dem Fingerknöchel auf den Kopf) vorgeworfen wird, sondern ein Stoss mit dem Kopf auf das Gesicht des Straf- und Zivilklägers, d.h. – um es in den Worten seines Verteidigers auszu- drücken – ein «Zinédine-Zidane-Kopfstoss». So machte der Beschuldigte zu seiner Verteidigung gegenüber der Polizei, der Vorinstanz wie auch dem Berufungsgericht geltend, wenn er dem Straf- und Zivilkläger eine «Kopfnuss» gegeben hätte, hätte er an seiner eigenen Stirn Spuren davongetragen sowie die Nase oder Oberlippe des Straf- und Zivilklägers getroffen, denn sie seien beide gleich gross (pag. 18 Z. 75 ff., pag. 102 Z. 89 ff. und Z. 120 ff., pag. 333 Z. 33 ff.). Auch zeigte er an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor, wie sich eine «Kopfnuss» abspielen würde (pag. 103 Z. 129). Entsprechend war ihm bekannt, welcher konkreten Tat-

7 handlung(en) er angeklagt ist, und konnte er sich angemessen verteidigen. Die Kri- tik seines Verteidigers betreffend den in der Anklage unzutreffend als «Kopfnuss» bezeichneten Kopfstoss ist daher unbegründet. Um Missverständnisse zu vermei- den, wird nachfolgend von einem «Kopfstoss» geschrieben, womit, wie erwähnt, ein Stoss mit dem eigenen Kopf gegen den Kopf einer anderen Person gemeint ist. Nicht bloss unbegründet, sondern auch faktenwidrig ist der Einwand des Verteidi- gers, in der Anklage sei lediglich von «gegenseitigem Schlagen» die Rede, womit kein strafbares Verhalten umschrieben werde. Ein solcher Passus findet sich in der Anklage nirgends. Vielmehr spricht diese von einer «gegenseitigen tätlichen Aus- einandersetzung, wobei beide Beteiligten sich gegenseitig mit den Händen und Fäusten gegen das Gesicht und Oberkörper schlugen» und hält fest, der Straf- und Zivilkläger habe Prellungen am Gesicht vorne und oben sowie Schmelzrisse an den Zähnen Nr. 11 und 21 erlitten. Damit führt die Anklage sämtliche Umstände auf, die für eine Subsumtion unter die angeklagten Tatbestände der einfachen Kör- perverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB und der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB erforderlich sind. Ob und gegebenenfalls wie der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger tätlich an- gegangen und dabei verletzt hat, sind Fragen der Beweiswürdigung und nicht des Anklagegrundsatzes. 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte beim Straf- und Zivilkläger an der L.________(Strasse) in I.________(Ort) im Restaurant «M.________» ein Perso- nalzimmer bewohnte und es am 23. Juli 2023 vor diesem zu einer Auseinanderset- zung zwischen den beiden kam, nachdem resp. weil der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten aufforderte, auszuziehen und ihm den Zimmerschlüssel auszuhän- digen. Erstellt ist weiter, dass der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten körper- lich anging, wofür er mit Strafbefehl vom 7. November 2024 rechtskräftig wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten schuldig erklärt wurde (pag. 121 ff.), sowie dass der Beschuldigte mit den Händen fuchtelte (pag. 330 Z. 35 f., pag. 331 Z. 19 ff., pag. 333 Z. 31 f.) resp. wedelte (pag. 7 Z. 37). Bestritten ist hingegen neben dem Beginn und Ablauf der tätlichen Auseinander- setzung auch, ob der Beschuldigte selbst aktiv geschlagen oder lediglich abge- wehrt hat sowie insbesondere, ob er dem Straf- und Zivilkläger einen Kopfstoss gegeben hat. Strittig ist ferner, ob die in der Anklage umschriebenen Verletzungen des Straf- und Zivilklägers, namentlich die Schmelzrisse an den Zähnen Nr. 11 und 21, von der Auseinandersetzung vom 23. Juli 2023 stammen. 9. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung, einschliesslich jener zum Grundsatz «in dubio pro reo» (Art. 10 Abs. 3 StPO) und zur Würdigung von Aussa- gen, wird in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen (siehe pag. 225 ff.).

8 10. Beweismittel Auf eine Auflistung und vorgängige Zusammenfassung der Beweismittel wird ver- zichtet. Soweit erforderlich wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdi- gung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. 11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Sachverhaltsdarstellung des Straf- und Zivilklägers Die Vorinstanz fasste die vom Straf- und Zivilkläger gegenüber der Polizei am

23. Juli 2023 (pag. 3) wie auch an der polizeilichen Einvernahme vom 18. Au- gust 2023 (pag. 6 ff.), der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 20. August 2024 (pag. 61 ff.) und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. September 2025 (pag. 181 ff.) getätigten Aussagen – zutreffend – wie folgt zusammen (pag. 230 f.): Der Straf- und Zivilkläger stellte sich hingegen gemäss Anzeigerapport auf den Standpunkt, dass er den Beschuldigten unentgeltlich, aus gutem Willen und Mitleid in einem seiner Personalzimmer unter- gebracht habe. Da er das Zimmer nun anderweitig brauche, habe er dem Beschuldigten klargemacht, das Zimmer zu verlassen, worauf dieser ausgerastet und auf ihn losgegangen sei. Er habe vom Be- schuldigten eine Kopfnuss kassiert. Ebenso gab C.________ auf telefonische Nachfrage des Polizis- ten zu, dem Beschuldigten einen Schlag verabreicht zu haben, woher womöglich auch seine Verlet- zungen stammen. Jedoch hätte der Beschuldigte die Auseinandersetzung begonnen (pag. 2 f.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18.08.2023 gab C.________ zu Protokoll, dass er wei- terhin Schmerzen habe und nun insbesondere auch Probleme mit seinen Zähnen. Weiter bestätigte er seine Aussagen aus dem Anzeigerapport und konkretisierte, dass er vom Beschuldigten eine Kopfnuss erhalten habe, woraufhin er auch zurückgeschlagen habe (pag. 7 Z. 17 ff.). Insbesondere bestätigte der Straf- und Zivilkläger implizit, dass mehrere Schläge gefallen seien (pag. 8 Z. 59 ff.). Bei der Einvernahme als beschuldigte Person vor der Staatsanwaltschaft gab der Straf- und Zivilklä- ger an, dass er den Beschuldigten nicht geschlagen habe. Er habe sich lediglich verteidigt und ge- wehrt. Die Verletzungen des Beschuldigten seien jedoch durch dessen eigenes Verhalten entstanden (pag. 62 Z. 33 ff., pag. 65 Z. 134 ff.). Er sei vom Beschuldigten mit Wut, mit Fäusten (mehrmals) und mit dessen Kopf geschlagen worden (pag. 63 Z. 76 ff., pag. 64 Z. 89). Nebst dem, dass der Straf- und Zivilkläger seine bei der Polizei gemachten Aussagen bestätigte, schilderte er weiter, dass er beim Streit unterhalb vom Beschuldigten auf der Treppe gestanden sei, als dieser gewalttätig geworden sei (pag. 63 Z. 49 ff.). Der Beschuldigte hätte in seiner rechten Hand ein Schweizer Taschenmesser und die Wohnungsschlüssel gehalten und sich vielleicht beim Verteidigungsversuch des Straf- und Zivil- klägers verletzt (pag. 65 Z. 136 ff.). In der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Oberland schilderte der Straf- und Zivilkläger den Vorfall vom 23.07.2023 erneut und blieb weitestgehend bei seinen zuvor gemachten Aussagen. Er gab insbesondere zu Protokoll, dass er dem Beschuldigten klargemacht habe, dass er das Zimmer brauche und auch den Grund dafür erläutert habe, woraufhin er von diesem non-stop geschlagen worden sei und eine Kopfnuss kassiert habe, sodass ihm schwarz vor Augen geworden sei (pag. 181 Z. 21 ff.). Gleichzeitig gab er an, dass er sich durch Fuchteln mit seinen Händen gewehrt habe und den Beschuldigten dadurch vielleicht verletzt habe (pag. 181 Z. 42 ff.). Weiter revidierte der Straf- und Zivilkläger seine Aussage betreffend das Messer in der Hand des Beschuldigten und sagte, dass die- ser den Wohnungsschlüssel in der Hand gehalten, wobei sich am Schlüsselbund ein kleines Schwei- zer Sackmesser befunden habe (pag. 182 Z. 1 ff.).

9 An der Berufungsverhandlung vom 7. Juli 2026 hielt der Straf- und Zivilkläger an seiner bisherigen Sachverhaltsdarstellung fest, wonach der Beschuldigte vor dem Zimmer auf ihn losgegangen sei und ihm mehrere Faustschläge sowie einen Kopf- stoss in das Gesicht gegeben habe. Auf Aufforderung, den Vorfall kurz zu schil- dern, berichtete er: «Er bewohnte ein Zimmer bei mir und ich habe von ihm ver- langt, dass er dieses verlässt. Ich benötigte das Zimmer für mein Personal. Er war damit nicht einverstanden und wollte mir den Schlüssel nicht geben. Es gab eine Diskussion und er hat mich geschlagen, mit einer "Kopfnuss". Ich habe mich ver- teidigt. Das war alles» (pag. 320 Z. 37 ff.; ferner pag. 324 ff.). Nach Erhalt der «Kopfnuss» sei ihm dunkel gewesen, weshalb er den Rest nicht gesehen habe. Er selbst habe lediglich abgewehrt und sich geschützt (pag. 321 Z. 11 und Z. 25 ff.). 11.2 Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten Die vom Beschuldigten während der Anzeigeerstattung vom 23. Juli 2023 (pag. 2) sowie an der polizeilichen Einvernahme vom 24. August 2023 (pag. 16 ff.), der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 15. Oktober 2024 (pag. 99 ff.) und der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 10. September 2025 (pag. 184 ff.) gemachten Aussagen fasste die Vorinstanz – zutreffend – wie folgt zusammen (pag. 229 f.): Der Beschuldigte stellte sich gem. Anzeigerapport auf den Standpunkt, dass er bei C.________ im Restaurant M.________ ein Zimmer gemietet habe und ihm dafür auch eine Miete bezahle. C.________ habe ihn aus der Wohnung schmeissen und seine Schlüssel zurückhaben wollen, was der Beschuldigte jedoch verweigert habe, weil er die Miete bezahlt habe. Er sei von C.________ «zu- sammengeschlagen» worden (pag. 2). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24.08.2023 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass es ein Sonntag gewesen und er gerade vom Einkaufen zurückgekommen sei. Zwischen C.________ und dem Beschuldigten sei vorgängig ein kurzer SMS-Austausch erfolgt. A.________ habe sich gewei- gert, in das Büro von C.________ zu kommen und ihm geschrieben, er solle ihm bitte nicht schreiben. Er sei anschliessend von C.________ vor seinem Zimmer erwartet worden, dieser habe die Schlüssel des Zimmers haben wollen. Auch dies habe der Beschuldigte verweigert und mit der Polizei gedroht. Der Beschuldigte gab weiter an, dass der Straf- und Zivilkläger daraufhin aggressiv geworden sei und ihm zwei bis drei Mal «eine Klatschen» gehaut habe, was für ihn so viel heisse, dass er von C.________ mit der Hand gegen das Gesicht geschlagen worden sei. Der Beschuldigte habe sich an- schliessend mit seiner rechten Hand geschützt und sei dabei vom Straf- und Zivilkläger beim Versuch, ihn mit einem spitzigen Gegenstand an den Kopf zu schlagen an der Hand verletzt worden. Weiter gab der Beschuldigte an, dass er nur abgewehrt und nicht geschlagen habe und ihm C.________ – als er vor ihm habe davonrennen wollen – das Shirt zerrissen habe (pag. 17 Z. 25 ff.). Der Beschul- digte machte weiter geltend, C.________ weder geschlagen noch ihm eine Kopfnuss verpasst zu ha- ben (pag. 18 Z. 75 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussa- gen, welche er bei der Polizei gemacht hat und gab an, kurz vor der Einvernahme durch Herrn C.________ bedroht worden zu sein (pag. 100 Z. 30 ff.). Weiter schilderte der Beschuldigte den Vor- fall vom 23.07.2023 und betonte erneut, dass er von Herrn C.________ mit mehreren Klatschen ge- schlagen wurde und er ihm – als er sich mit seinen Händen habe verteidigen wollen – mit einem scha- rfen Gegenstand in die Hände gestochen habe (pag. 101 Z. 51 ff.). Der Beschuldigte gab weiter an, dass er kein Messer in der Hand gehabt und den Straf- und Zivilkläger kein einziges Mal geschlagen

10 habe (pag. 102 Z. 88 ff.). Auch sei es eine grosse Lüge, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivil- kläger eine Kopfnuss gegeben haben soll (pag. 103 Z. 131 ff.). In der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Oberland bestätigte der Beschuldigte seine bisher bei der Polizei und Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen (pag. 184 Z. 36). Ebenfalls schilderte der Beschuldigte den Vorfall übereinstimmend mit den von ihm gemachten Aussagen anlässlich seiner Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft (pag. 185 Z. 34 ff.). Die Verletzungen bei Herrn C.________ seien nicht von ihm, da er geflüchtet sei und man müsse schliesslich kein IT-Genie sein, um Zeitstempel auf Bildern zu verfälschen, wie es von Herrn C.________ vorliegend gemacht worden sei. Auf Nachfrage des Gerichtspräsidenten bestätigte der Beschuldigte weiter, dass er davon ausgehe, dass die Verletzungen von Herrn C.________ durch einen anderen Vorfall entstanden und die Daten der Fotoaufnahmen falsch seien (pag. 186 Z. 11 ff.). Der Beschuldigte gab weiter an, dass wenn man solche Zahnschmerzen habe, man doch direkt zum Notfall gehe und er denke, dass die Verletzungen wohl 1-2 Jahre vor dem Vorfall entstanden seien. Trotzdem räumte er noch ein, dass die Verletzungen auch wegen seinem Fuchteln passiert sein könnten, sofern sie wirklich an diesem Tag entstanden seien (pag. 186 Z. 25 ff.). An Berufungsverhandlung vom 7. Juli 2026 hielt der Beschuldigte an seiner bishe- rigen Sachverhaltsdarstellung fest, wonach er dem Straf- und Zivilkläger weder Faustschläge noch einen Kopfstoss gegeben habe und diesen, wenn überhaupt, durch fuchtelnde Handbewegungen verletzt habe. Übereinstimmend mit seinen bisherigen Aussagen gab er auf Aufforderung, den Vorfall kurz zu schildern, fol- gendes zu Protokoll (pag. 330 Z. 20 f.): Am Samstag [Anmerkung der Kammer: 22. Juli 2023] habe ich mit meiner Chefin in N.________ (Ort) gearbeitet. Daher hatte ich meine Wochenendeinkäufe noch nicht erledigt. Am Sonntagmorgen habe ich meine Wäsche gewaschen. Dazwischen bin ich mit dem Auto nach O.________ (Ort) gefahren, um im Lidl einzukaufen. Während der Rückfahrt schrieb mir der Privatkläger eine SMS und ich ant- wortete ihm mit, als ich angehalten hatte: «Bitte schreib mir nicht, danke». Ich habe diese SMS noch immer. Eine Minute oder vielleicht zwanzig Sekunden später rief er mich an. Ich nahm nicht ab, weil ich keinen Stress wollte. Ich ging mit der Lidl-Tasche zu meinem Zimmer. Er stand davor und sagte: «Gib mir Schlüssel, gib mir Schlüssel». Ich sagte: «Nein Kollege, gang zur Polizei. Ich habe Miete be- zahlt». Ich weiss nicht, was er in der Hand hatte. Es ist einfach eskaliert. Ich habe einfach gefuchtelt. Ich weiss, dass irgendetwas in meine Hand gestochen wurde. Ich wollte flüchten, aber er hielt mich an meinem T-Shirt zurück. Dieses ist an der Seite gerissen. Wenn es eine Schlägerei gewesen wäre, wäre mein T-Shirt vorne gerissen gewesen und nicht an der Seite. Das Foto zeigt haargenau, dass mein T-Shirt auf der Seite gerissen war. Auch die Kratzer an meinem Hals sind auf den Fotos zu se- hen und zeigen, dass er mich festhalten wollte. Ich ging weg, direkt zur Polizei und schilderte dieser den Vorfall. Auf Frage, was er zu den Vorwürfen des Straf- und Zivilklägers sage, antwortete er zusammengefasst, diese seien ungerecht und nicht nachvollziehbar. Er sei eine sehr ruhige und zurückhaltende Person und wolle keinen Stress. Er habe den Kon- takt zum Straf- und Zivilkläger deutlich, aber nett abgelehnt (pag. 329 Z. 25 ff.), weil er es nicht möge, wenn jemand von oben herab befehle. Er habe im Zimmer woh- nen dürfen, weil er dafür bereits Miete bezahlt habe (pag. 330 Z. 1 ff. und Z. 11 ff.). Auf Erkundigung, wie die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers entstanden sei- en, antwortete er eher vage und ausweichend (pag. 331 Z. 5 ff. und Z. 17 ff.), gab

11 jedoch zu, mit den Händen gefuchtelt zu haben (pag. 331 Z. 19 und Z. 21). Auf Er- gänzungsfrage hin mutmasste er, vielleicht seien die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers durch sein Fuchteln entstanden. Geschlagen habe er den Straf- und Zivilkläger nicht, weder mit der Faust noch mit einem Kopfstoss (pag. 333 Z. 30 ff.). 11.3 Erwägungen der Kammer Wie die Ausführungen unter E. II.11.1 und E. II.11.2 hiervor zeigen, schilderten der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger das Kerngeschehen über alle Befra- gungen hinweg jeweils weitgehend konstant und gleichbleibend. Gleichzeitig ten- dierten beide dazu, sich selbst möglichst als redliche und rechtschaffende Perso- nen darzustellen und den eigenen Tatbeitrag herunterzuspielen: So berichtete der Straf- und Zivilkläger der Polizei zuerst, es sei «nichts passiert», schwenkte dann aber um auf «es sei nicht viel passiert». Auch machte er zunächst geltend, er habe nichts getan und lediglich abgewehrt, nur um kurz darauf einzuge- stehen, dem Beschuldigten einen Schlag verabreicht zu haben, nicht ohne jedoch hervorzuheben, jener habe angefangen (pag. 2 f.). Auch gegenüber der Staatsan- waltschaft, der Vorinstanz und der Kammer schien der Straf- und Zivilkläger sicht- lich bemüht, seine eigene Tatbeteiligung zu bagatellisieren resp. möglichst nicht darauf einzugehen (beispielhaft: pag. 62 Z. 35 ff., pag. 65 Z. 136 ff., pag. 181 Z. 23 ff. sowie pag. 320 Z. 35 ff., Z. 321 und Z. 26 f.). Zudem betonte er wiederholt seine Solidarität gegenüber dem Beschuldigten bei der Zurverfügungstellung des Zimmers (beispielhaft: «Er ist Kurde. Ich bin Kurde. […] Ich hätte ihn notfalls auch bei mir zu Hause untergebracht. […] Ich bin ein typischer Solidaritätsmensch», pag. 7 Z. 31; «Er hatte keine Wohnung. Das war Hilfe, nicht für Geld. Ich sage es nochmals: Ich habe es nicht für Geld gemacht, sondern aus Anstand», pag. 324 Z. 23 ff.; ferner pag. 2, pag. 8 Z. 100 ff., pag. 62 Z. 42 ff.). Der Beschuldigte seinerseits hob hervor, er sei ein höflicher Mensch (pag. 19 Z. 148, pag. 186 Z. 35), der insbesondere ältere Personen respektiere (pag. 17 Z. 44 f., pag. 185 Z. 47 f.). Gleichwohl ging er wiederholt in den Gegenangriff über, indem er etwa das Verhalten des Straf- und Zivilklägers hinterfragte und diesem vehement Widersprüche unterstellte (beispielhaft: «Also wieso ist er nicht am glei- chen Tag wie ich zu Ihnen gekommen? Musste er sich überlegen, wie er am bes- ten lügen könnte?», pag. 20 Z. 187 f.; «Ich kann meine Zähne auch beim Essen spalten und dann sagen, dass dies durch eine Schlägerei passiert sei», pag. 17 Z. 19 f.; «15 oder 16 Widersprüche kann ich herausnehmen aus seinen Worten», pag. 102 Z. 104 f.; «Von seinen Widersprüchen kann ich ein Buch schreiben. Jedes Wort ist widersprüchlich. […] Ich habe mein "Zetteli" mit den 15 Widersprüchen, die ich mir ausgeschrieben habe, zu Hause vergessen», pag. 104 Z. 184 ff.; «Ich habe damit gemeint, dass er es auf seinem Handy verfälscht hat. Ich kann auch Fotos auf meinem Handy verfälschen und das Datum ändern», pag. 189 Z. 31 f.; ferner auch die erst- und oberinstanzlichen Ausführungen im «letzten Wort» auf pag. 191 f. und pag. 339). Der Beschuldigte war merklich bemüht, von seinem ei- genen (Fehl-)Verhalten abzulenken und sich selbst als Opfer darzustellen. Die Sachverhaltsdarstellung des Straf- und Zivilklägers, wonach ihm der Beschul- digte Verletzungen im Gesicht und Risse an den Zähnen Nr. 11 und 21 zugefügt

12 habe, wird durch drei Fotos objektiviert, die der Straf- und Zivilkläger der Polizei während seiner Einvernahme vom 18. August 2023 übermittelte. Zwei mit dem Zeitstempel «23.07.2023, 17:04 Uhr» versehene Fotos dokumentieren rot-bläuliche Hautverfärbungen auf Nase, Stirn und Wangen des Straf- und Zivilklägers (pag. 30 f.) und ein mit Zeitstempel «25.07.2023, 18:50 Uhr» versehenes Foto zeigt einen feinen Riss an dessen Zahn Nr. 11 (pag. 32). Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer den Einwand des Beschuldigten, die Zeitstempel könnten gefälscht sein (pag. 186 Z. 12 ff., pag. 189 Z. 28 ff., pag. 191, pag. 331 Z. 5 ff.), als unbegründet. Zur Begründung wird vorab auf die nachstehenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 231 f.): Die gegen die Echtheit der Fotos von C.________ bzw. deren Entstehungsdatum erhobenen Einwän- de des Beschuldigten sind aus Sicht des Gerichts wenig glaubhaft. Zunächst müsste der Straf- und Zivilkläger eine erhebliche kriminelle Energie aufwenden, um die Zeitstempel dieser Fotos anzupas- sen und sie dann auch noch der Polizei vorzulegen. Weiter hätte der Straf- und Zivilkläger dabei si- cherlich nicht für die Zahnfotos ein anderes Datum gewählt als für die Fotos der übrigen Verletzun- gen, diese Divergenz bei den Daten wurde seitens der Verteidigung entsprechend auch gerügt. Eine solche Angriffsfläche würde der Straf- und Zivilkläger kaum bieten, wenn er die Zeitstempel gefälscht hätte. Es ist auch erklärbar, warum C.________ die Fotos der Zähne erst später machte: Es kommt häufig vor, dass Schmerzen stetig schlimmer werden und ist auch vorliegend so (vgl. pag. 182 f. Z. 45 ff.). Für eine erfolgreiche Manipulation des Zeitstempels hätte C.________ schliesslich auch noch Fotos von früheren Verletzungen in seinem Besitz haben müssen, welche zur geschilderten tät- lichen Auseinandersetzung passen. Das erscheint unglaubhaft. Das Gericht hat folglich keine Zweifel an der Echtheit der von C.________ eingereichten Fotos bzw. deren Zeitstempels. Ergänzend ist anzumerken, dass Dr. med. dent. G.________ beim Straf- und Zivil- kläger am 31. Juli 2023, d.h. acht Tage nach dem Vorfall, Schmelzrisse an den Zähnen Nr. 11 und 21 sowie eine geschwollene Lippe mit zwischenzeitlich verheil- ter Blutung diagnostizierte (pag. 14) und Dr. med. dent. H.________ im Arztbericht vom 2. Juli 2024 festhielt, der Beschuldigte komme seit September 2019 zur re- gelmässigen Recall-Untersuchung in ihre Zahnarztpraxis und habe vor dem 23. Ju- li 2023 keine Probleme an den Zähnen Nr. 11 und 21 aufgewiesen. Seither seien diese empfindlich, die Vitalität sei eingeschränkt und es sei eine leichte Beweglich- keit erkennbar. Zudem gebe es sichtbare Schmelzfrakturen im Kronenbereich (pag. 69). Dafür, dass die strittigen Fotos am 23. Juli 2023 um 17:04 Uhr erstellt wurden, spricht ferner, dass der Straf- und Zivilkläger der Polizei an diesem Abend telefonisch mitteilte, er habe seine Verletzungen fotografiert (pag. 3). Dass er am

23. Juli 2023 lediglich die augenscheinlichen Blutergüsse in seinem Gesicht foto- grafierte, erklärte er plausibel damit, erst später bemerkt zu haben, dass auch sei- ne Zähne kaputt seien (pag. 104 Z. 166 ff., pag. 186 Z. 25 ff.). Insofern und entge- gen seinen Behauptungen kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass der Straf- und Zivilkläger erstmals am 31. Juli 2023 einen Zahnarzt aufsuchte und erst rund drei Wochen nach dem Vorfall Anzeige erstattete resp. Strafantrag stellte. Der Straf- und Zivilkläger erläuterte konstant, nachvollziehbar und schlüssig, er habe zunächst abwarten wollen resp. gedacht, die Schmerzen stammten vom Schlag. In der Folgewoche habe er beim Essen und aufgrund an- haltender Schmerzen bemerkt, dass etwas nicht stimme. Weil seine Zahnärztin Dr. med. dent. H.________ ferienabwesend gewesen sei, habe er Dr. med. dent.

13 G.________ aufgesucht. Zur Anzeigeerstattung resp. Stellung eines Strafantrags habe er sich aufgrund der anfallenden Zahnarztkosten entschieden resp. weil er für die Unfallmeldung einen Polizeirapport benötigt habe (pag. 3, pag. 7 Z. 20 ff., pag. 9 Z. 121 ff., pag. 182 Z. 43 ff.; pag. 183 Z. 21 f.; ferner pag. 342). Die fotodokumentierten Blutergüsse an Nase, Stirn und Wangen des Straf- und Zi- vilklägers (pag. 30 ff.) wie auch die in den zahnärztlichen Unterlagen erwähnten Schmelzfrakturen an dessen vorderen oberen Schneidezähnen Nr. 11 und 21 (pag. 14 f., pag. 69) sind mit dem vom Straf- und Zivilkläger authentisch, konstant und schlüssig – mithin glaubhaft – berichteten Geschehen vereinbar, wonach er vom Beschuldigten mehrere Faustschläge und einen Kopfstoss erhalten habe und namentlich an Nase und Zähnen getroffen worden sei. Nach Erhalt des Kopfstos- ses sei ihm schwarz vor Augen gewesen. Er habe Beulen am Kopf, Nasenbluten, innenseitig aufgerissene Lippen und Risse an den Zähnen erlitten und Schmerzen gehabt. Er habe Schmerzmedikamente benötigt und zahnärztlicher Behandlung bedurft (pag. 2, pag. 8 Z. 64, pag. 7 Z. 17 ff. und Z. 57 ff., pag. 62 Z. 36 f., pag. 63 Z. 78 und Z. 81 f., pag. 64 Z. 88, Z. 100 ff. und Z. 114 f., pag. 65 Z. 136, pag. 181 Z. 27 f. und Z. 36, pag. 182 Z. 19 ff., pag. 320 Z. 39 f., pag. 321 Z. 1 ff., Z. 11 f. und Z. 25). Nicht vereinbar sind die aktenkundigen Befunde hingegen mit der Sachverhaltsdar- stellung des Beschuldigten, der anfänglich energisch bestritt, den Straf- und Zivil- kläger geschlagen und ihm einen Kopfstoss verpasst zu haben (pag. 18 Z. 75 f.), letztlich jedoch angab, falls die angeklagten Verletzungen vom 23. Juli 2023 stammten, habe er diese dem Straf- und Zivilkläger möglicherweise zugefügt, als er mit den Händen gefuchtelt habe. Aus der Angst heraus habe er schwimmartige Bewegungen gemacht (pag. 17 Z. 54 ff., pag. 102 Z. 113 ff., pag. 186 Z. 28 f., pag. 333 Z. 31 ff.). Ein blosses Fuchteln mit den Händen führt beim Geschlagenen erfahrungsgemäss nicht zu Blutergüssen an Nase, Stirn und Wangen, geschweige denn zu Schmelzrissen an zwei Zähnen Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte aus seinem Gegenargument, er müsste Spuren auf seiner eige- nen Stirn gehabt haben, wenn er dem Straf- und Zivilkläger einen Kopfstoss gege- ben hätte (pag. 18 Z. 75 ff., pag. 102 Z. 89 ff. und Z. 120 ff., pag. 333 Z. 33 ff.). Ein Kopfstoss hinterlässt beim Stossenden nicht zwingend Spuren (wie etwa eine Beu- le, Blutergüsse oder Hautrötungen). Offensichtlich unbehilflich ist schliesslich der Einwand des Beschuldigten, vor dem Vorfall sei er einkaufen gegangen und habe den Straf- und Zivilkläger freundlich resp. nett per SMS aufgefordert, ihn in Ruhe zu lassen, was zeige, dass er nicht aggressiv sei (pag. 20 Z. 181 ff., pag. 186 Z. 32 ff.). Die Tatbeteiligung des Straf- und Zivilklägers ist nicht Verfahrensgegenstand. Je- ner wurde betreffend den vorliegend zu beurteilenden Vorfall im Strafbefehlsverfah- ren rechtskräftig der einfachen Körperverletzung und Tätlichkeiten schuldig erklärt (pag. 121 ff., pag. 141). Nach anfänglichem Zögern räumte er denn auch ein, (zurück-)geschlagen und den Beschuldigten vielleicht auch mit den Fingernägeln erwischt zu haben (pag. 2 f., pag. 7 Z. 39, pag. 8 Z. 62 ff. und Z. 68 ff., pag. 9 Z. 127 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb er seine Abwehr zudem als ein Fuchteln mit den Händen (pag. 181 Z. 42 ff.). Diese Angaben lassen

14 sich mit den in der Fotodokumentation ersichtlichen Kratzspuren am Hals und im Gesicht des Beschuldigten (pag. 26 f.) vereinbaren und entsprechen auch dessen Aussage, er sei am Hals gekratzt («weggerissen») worden wie eine Katze (pag. 101 Z. 84 f.). Ausserdem wurde im Polizeirapport festgehalten, der Beschul- digte weise im Gesicht und am Hals einzelne kleine Prellungen auf (pag. 2), was zu den vom Straf- und Zivilkläger eingeräumten Schlägen passt. Offenbleiben muss, woher die fotodokumentierte Schnittverletzung in der rechten Handfläche des Beschuldigten (pag. 29) rührt. Während jener behauptet, der Straf- und Zivilkläger habe ihn gestochen, als er einen Schlag des Straf- und Zivilklägers mit einem scharfen Gegenstand gegen seinen Kopf abgewehrt habe (pag. 17 Z. 46 f., pag. 101 Z. 62 ff., pag. 186 Z. 2 ff., pag. 331 Z. 17 ff. und Z. 25 ff.), be- hauptet der Straf- und Zivilkläger, der Beschuldigte habe einen Schlüsselbund mit einem kleinen Sackmesser daran in der Hand gehalten, und sich damit selbst ver- letzt, als er ihn geschlagen/geboxt habe (pag. 62 Z. 37 f., pag. 65 Z. 135 ff., pag. 182 Z. 1 ff., pag. 321 Z. 14 ff.). Dass sich der Beschuldigte mit seinem Schlüs- selbund selbst verletzt haben könnte, erscheint insofern plausibel, als er diesen griffbereit in der Hand gehalten haben dürfte, um sein Zimmer aufzuschliessen, als er den Straf- und Zivilkläger vor seinem Zimmer antraf. Gegen die Sachverhalts- darstellung des Beschuldigten und für jene des Straf- und Zivilklägers spricht als- dann, dass der Beschuldigte erstmals an der Einvernahme vom 24. August 2023 erwähnte, der Straf- und Zivilkläger habe einen Gegenstand, vielleicht ein Ei- senstück, in der Hand gehalten und ihm auf den Kopf schlagen wollen. Als er seine rechte Hand schützend vor seinen Kopf gehalten habe, sei es zum Stich in seine rechte Handfläche gekommen (pag. 17 Z. 46 ff.). Dass er dies bei der Anzeigeer- stattung zu erwähnen vergessen haben will (pag. 18 Z. 80 ff., pag. 187 Z. 19 ff.), ist eher unglaubhaft, handelt es sich dabei doch nicht um ein unbedeutendes Detail. Letztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, ob sich der Beschuldigte die Schnittver- letzung selbst zugefügt hat oder nicht. Auf alle Fälle verhält es sich nicht so, dass der Beschuldigte vom Straf- und Zivilkläger mit einem spitzen Gegenstand ange- griffen worden wäre und der Kopfstoss und die Schläge das einzige probate Mittel zur Verteidigung dargestellt hätten – solches behauptet er nämlich selbst nicht. Was den Auslöser für die tätliche Auseinandersetzung anbelangt, scheint mit der Polizei (pag. 4) und der Vorinstanz (pag. 232) plausibel, dass beide Anspruch auf das Zimmer erhoben und ein vorerst verbaler Streit körperlich eskaliert ist: Gestützt auf die insoweit übereinstimmenden Aussagen der Parteien geht die Kammer be- weismässig davon aus, dass der Beschuldigte ein Zimmer beim Straf- und Zivilklä- ger bewohnte und ihn jener mehrfach aufforderte, auszuziehen und ihm den Zim- merschlüssel auszuhändigen. Am 23. Juli 2023 um 10:38 Uhr bat der Straf- und Zi- vilkläger den Beschuldigten per SMS, in sein Büro zu kommen, woraufhin ihm die- ser um 10:56 Uhr zurückschrieb, er solle ihn nicht kontaktieren. Daraufhin versuch- te der Straf- und Zivilkläger vergeblich, den Beschuldigten telefonisch zu erreichen. Als der Beschuldigte von seinem Wochenendeinkauf zurückkehrte, wartete der Straf- und Zivilkläger vor dem Zimmer auf ihn und erkundigte sich nach dem Zim- merschlüssel. Der Beschuldigte verweigerte dessen Herausgabe und forderte den Straf- und Zivilkläger auf, sich zu entfernen, wobei er mit der Hand wedelte. Der Straf- und Zivilkläger wurde «sauer» und näherte sich dem Gesicht des Beschul-

15 digten (pag. 7 Z. 33 ff. und Z. 46 ff., pag. 17 Z. 25 ff., pag. 19 Z. 118 ff., pag. 62 Z. 45 ff., pag. 63 Z. 49 ff., pag. 101 Z. 53 ff., pag. 105 Z. 204 f., pag. 181 Z. 23 ff., pag. 185 Z. 36 ff., pag. 320 Z. 37 f., pag. 330 Z. 20 ff.). Offenbleiben muss und kann, wer die darauffolgende gegenseitige tätliche Ausein- andersetzung begonnen, d.h. den ersten Schlag ausgeführt hat. Der Beschuldigte wie auch der Straf- und Zivilkläger behaupten, der jeweils andere habe (zuerst) ge- schlagen. Die Eskalation lässt sich mit der Vorinstanz (pag. 232) aber gut nachvoll- ziehen: Es entstand ein Wortgefecht, dieses wurde hitziger, die beiden schaukelten sich gegenseitig auf. Daraufhin schlug einer der beiden zu und der andere schlug unvermittelt zurück. Ob zuerst der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger einen Kopfstoss verpasste oder zunächst der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten zwei/drei «Klatschen», d.h. Schläge mit der offenen Hand in das Gesicht, gab, muss und kann dahingestellt bleiben. Ein eigentlicher Angriff des einen, gegen den sich der andere verteidigen musste, ist jedenfalls nicht erkennbar. Entsprechend unbehilflich ist denn auch das oberinstanzliche Vorbringen des Verteidigers, sein Mandant habe die Schläge des angreifenden Straf- und Zivilklägers, von denen er im ersten Moment weder habe weichen müssen noch können, im Affekt abgewehrt (pag. 341). Dahingehendes wurde vom Beschuldigten selbst nie geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Insgesamt sind die Angaben zum Kerngeschehen des Straf- und Zivilklägers, der auch eigenes Fehlverhalten einräumte, überwiegend logisch und lassen sich, so- weit vorliegend relevant, mit den objektiven Beweismitteln vereinbaren. Demge- genüber scheinen die Aussagen des Beschuldigten weniger zuverlässig. Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklage grundsätzlich erstellt. Mit Blick auf das Verlet- zungsbild und weil der Straf- und Zivilkläger konstant angab, nach Erhalt des Kopf- stosses sei ihm schwarz vor Augen gewesen resp. habe er nur noch verschwom- men gesehen (pag. 8 Z. 64, pag. 63 Z. 81 f. und Z. 85 f., pag. 65 Z. 136, pag. 321 Z. 25), ist davon auszugehen, dass der Kopfstoss mit einer gewissen Heftigkeit ausgeführt wurde. Der Straf- und Zivilkläger berichtete denn auch, der Beschuldigte habe ihn mit dem Kopf wie auch den Fäusten «fest geschlagen, also mit Wut» (pag. 63 Z. 78). An der Berufungsverhandlung gab der Straf- und Zivilkläger ferner an, er habe noch immer Zahnschmerzen, speziell im Winter, wenn es schneie, sowie beim Konsum warmer und kalter Getränke (pag. 321 Z. 38 ff.). Soweit bekannt, befindet sich der Straf- und Zivilkläger gegenwärtig nicht in zahnärztlicher Behandlung, be- dürfen die Schmelzrisse jedoch bis auf Weiteres zahnärztlicher Beobachtung/ Kontrolle (pag. 15, pag. 69). Eine Wurzelbehandlung wurde bis dato nicht durchge- führt (pag. 322 Z. 1 ff.). 11.4 Beweisergebnis Nach dem Ausgeführten erachtet es die Kammer beweismässig als erstellt, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger am 23. Juli 2023 während einer zuerst verbalen und später in wechselseitigen Tätlichkeiten eskalierenden Auseinander- setzung mehrere Faustschläge sowie einen relativ heftigen Kopfstoss in das Ge- sicht gab. Dadurch fügte er diesem Prellungen mit Blutergüssen an Nase, Stirn und

16 Wangen sowie Schmelzrisse an den vorderen oberen Schneidezähnen Nr. 11 und 21 zu. Aufgrund der Heftigkeit des Kopfstosses war dem Straf- und Zivilkläger kurzzeitig schwarz vor Augen. Ferner erlitt er Nasenbluten, innenseitig aufgerisse- ne Lippen und Schmerzen. Er bedurfte Schmerzmedikamente sowie zahnärztlicher Behandlung und verspürt bis heute Zahnschmerzen, speziell im Winter, wenn es schneit, sowie beim Konsum warmer und kalter Getränke. Auch steht er nach wie vor unter zahnärztlicher Beobachtung/Kontrolle. Nicht als erstellt erachtet die Kammer hingegen die angeklagten Schläge mit den Händen resp. Fäusten gegen den Oberkörper des Straf- und Zivilklägers. Solche wurden von diesem nie berichtet. III. Rechtliche Würdigung 12. Rechtliche Grundlagen Eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB begeht, wer (eventual-) vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB in anderer Weise als durch Tätlichkei- ten oder schwere Körperverletzung einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt. Für die rechtlichen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbe- stand von Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 233 f.). Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: Die Abgrenzung der Tatbestände der Körperverletzung nach Art. 123 StGB und der Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB kann sich nach der Rechtsprechung als heikel erweisen, insbesondere wenn der Angriff lediglich Blutergüsse, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen bewirkt. So wurde eine Schramme an der Nase mit einer Quetschung als Tätlichkeit eingestuft, ebenso wie ein Bluterguss am Arm so- wie Kieferschmerzen ohne Quetschung. Andererseits wurde ein mit brutaler Gewalt ausgeführter Faustschlag in das Gesicht, der ebenso gut zu einer schweren Quet- schung, ja selbst zu einem Kiefer-, Zahn- oder Nasenbeinbruch hätte führen kön- nen, als Körperverletzung qualifiziert. Die gleiche Beurteilung wurde Fällen zuteil, bei denen infolge von Faustschlägen und Fusstritten bei einem der Opfer noch Spuren in der Nähe eines Auges sichtbar waren, sowie eine Quetschung der Unter- lippe, und bei einer anderen Person eine Prellung im Bereich des Unterkiefers, eine Rippenquetschung, Schürfungen am Unterarm und an der Hand (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Mehrere tatsächliche, als einfache Körperverletzungen zu qualifizierende Einzel- handlungen sind nur ausnahmsweise als Einheit zusammenzufassen. Nebst den vorliegend nicht interessierenden Fällen tatbestandlicher Handlungseinheit können mehrere Einzelhandlungen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusam- mengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und auf- grund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Be- trachtung als ein einheitliches Geschehen erscheinen, so etwa eine «Tracht Prü- gel» (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_769/2023 vom 13.05.2025 E. 2.2.2 und 6B_968/2019 vom 14.09.2020 E. 5.3).

17 13. Subsumtion Kammer 13.1 Strafantrag Als Antragsdelikt wird einfache Körperverletzung nur auf entsprechenden Strafan- trag hin verfolgt (Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 303 StPO). Ein gültiger Strafantrag des Straf- und Zivilklägers gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverlet- zung, begangen am 23. Juli 2023, liegt vor und datiert vom 18. August 2023 (pag. 10 f.). 13.2 Tatbestandsmässigkeit sowie Rechtswidrigkeit und Schuld Gemäss Beweisergebnis (siehe E. II.11.4 hiervor) gab der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger mehrere Faustschläge und einen Kopfstoss in das Gesicht, wodurch dieser Prellungen mit Blutergüssen an Nase, Stirn und Wangen sowie Schmelzris- se an den vorderen oberen Schneidezähnen Nr. 11 und 21 erlitt. Der Straf- und Zi- vilkläger verspürte in den darauffolgenden Tagen anhaltende Zahnschmerzen und begab sich in zahnärztliche Behandlung. Die vom Beschuldigten durch den Kopf- stoss kausal verursachten Zahnverletzungen, die bis heute anhaltende Schmerzen verursachten und weiterhin zahnärztliche Beobachtung/Kontrolle erfordern, gehen über das Mass einer blossen Tätlichkeit hinaus und sind als einfache Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 StGB zu qualifizieren. Gleiches gilt mit Blick auf die un- ter E. III.12 hiervor erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung für die durch die Faustschläge kausal verursachten Prellungen mit Blutergüssen im Gesicht des Straf- und Zivilklägers. Der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB ist damit erfüllt. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich. Anders als die Vorinstanz (pag. 235) geht die Kammer nicht von eventualvorsätzlichem Handeln aus, sondern von direktem Vorsatz. Indem der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger bewusst mehrere Faustschläge und einen relativ heftigen Kopfstoss in das Gesicht gab, nahm er Körperverletzungen in der Art der eingetretenen nicht bloss in Kauf, son- dern wollte solche. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Namentlich und entgegen dem oberinstanzlichen Vorbringen des Verteidigers (pag. 341) liegt keine rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB vor. Wie die Beweiswür- digung zeigt, befand sich der Beschuldigte nicht in einer Notwehrlage im Sinne ei- nes gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen menschlichen An- griffs, und handelte auch nicht mit vermeintlichem Verteidigungswillen. Vielmehr agierte er aus Verärgerung über die Aufforderung des Straf- und Zivilklägers, das Zimmer zu verlassen und ihm den Zimmerschlüssel auszuhändigen. Er wollte des- sen als «von oben herabschauendes» (pag. 19 Z. 140 ff., pag. 330 Z. 8 f.) und «stolz» (pag. 101 Z. 71 ff.) wahrgenommenes Verhalten, von dem er sich offenbar provoziert fühlte (pag. 101 Z. 73 f., pag. 187 Z. 1 ff.), nicht akzeptieren. Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht.

18 13.3 Handlungseinheit sowie keine Tätlichkeiten Die mehreren Faustschläge und der Kopfstoss in das Gesicht des Straf- und Zivil- klägers beruhten auf demselben Willensakt und erscheinen aufgrund ihres engen räumlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung als einheitliches, zusammengehörendes Geschehen. So schilderten beide Beteilig- ten ein sehr kurz andauerndes, zusammenhängendes Geschehen und folgten die einzelnen Handlungen offenbar derart unmittelbar aufeinander (pag. 62 Z. 36 f., pag. 63 Z. 58 ff.; pag. 181 Z. 37, pag. 321 Z. 23 ff. und pag. 331 Z. 38 ff.), dass sie sich kaum voneinander trennen lassen. Daher ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie erwägt, die Faustschläge und der Kopfstoss seien als auf einem einheitli- chen Willensakt beruhende Einzelhandlungen zu betrachten, die analog einer «Tracht Prügel» eine natürliche Handlungseinheit bildeten (pag. 235 f.). Entspre- chend ist ein einziger Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung auszufällen. Weil die mehreren Faustschläge wie auch der Kopfstoss als einfache Körperverlet- zung subsumiert werden, bleibt kein Raum für einen (zusätzlichen) Schuldspruch wegen Tätlichkeiten. Diesbezüglich hat kein Freispruch zu erfolgen, weil die Kam- mer den Anklagesachverhalt vollständig behandelt und lediglich rechtlich anders würdigt (vgl. BGE 142 IV 379 E. 1.3). 13.4 Fazit Die Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 14. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe 236 f.). 15. Strafrahmen und Strafart Einfache Körperverletzung wird mit Geldstrafe zwischen drei und 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und drei Jahren bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). Aufgrund der relativ ge- ringen Tatschwere (siehe E. IV.16 hiernach) stellt die gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsstarke Sanktion der Geldstrafe vorliegend die angemessene Straf- art dar. Ohnehin kommt aufgrund des – mangels zusätzlichem Schuldspruch we- gen Tätlichkeiten – bei der Strafzumessung zu beachtenden Verschlechterungs- verbots (siehe E. I.5 hiervor) nur eine Geldstrafe in Betracht. 16. Tatverschulden 16.1 Objektive Tatschwere Der Straf- und Zivilkläger erlitt Prellungen mit Blutergüssen an Nase, Stirn und Wangen sowie Schmelzrisse an den vorderen oberen Schneidezähnen Nr. 11 und

21. Er verspürte namentlich Zahnschmerzen und musste mehrfach einen Zahnarzt

19 aufsuchen. Er war zu keinem Zeitpunkt hospitalisiert oder arbeitsunfähig. Wenn- gleich bis dato keine Wurzelbehandlung durchgeführt wurde und sich der Straf- und Zivilkläger (soweit bekannt) aktuell nicht in (zahn-)ärztlicher Behandlung befindet, steht er weiterhin unter zahnärztlicher Beobachtung/Kontrolle. An der Berufungs- verhandlung, d.h. drei Jahre nach dem Vorfall, berichtete er, nach wie vor Zahn- schmerzen zu haben, und zwar insbesondere im Winter, wenn es schneie, sowie beim Konsum warmer und kalter Getränke. Die Prellungen mit Blutergüssen im Gesicht sind folgenlos verheilt. Insgesamt wiegt die Verletzung des geschützten Rechtsguts der körperlichen Integrität und Gesundheit noch vergleichsweise leicht. Im Zusammenhang mit der Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er den Straf- und Zivilkläger während eines zunächst verba- len und anschliessend in gegenseitigen Tätlichkeiten eskalierenden Streits körper- lich anging, wobei sich die beiden gegenseitig aufschaukelten und gleichermassen zur tätlichen Eskalation beitrugen. Der Beschuldigte schlug dem Straf- und Zivilklä- ger mehrfach mit den Fäusten ins Gesicht und verpasste ihm einen derart heftigen Kopfstoss, dass jenem kurzzeitig schwarz vor Augen wurde und jener neben Na- senbluten auch Schmelzrisse an zwei Zähnen erlitt. Damit offenbarte der Beschul- digte eine nicht unbeachtliche kriminelle Energie. Sein Handeln war indes nicht von langer Hand geplant, sondern erfolgte aus der Situation heraus, mithin spontan und zeichnet sich auch nicht durch irgendwelche Raffinesse aus. Insgesamt und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden noch als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet dafür eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen als angemessen. 16.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Das ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. Gleiches gilt für die Beweggründe: Der Beschuldigte scheint schon früher Antipa- thien gegen den Straf- und Zivilkläger gehegt zu haben («Ich habe einfach sein Verhalten nicht gerne gehabt. Er schaut stolz auf die Personen herab», pag. 19 Z. 142 f.; ferner pag. 330 Z. 8 f). Am Tag des Vorfalls war er zusätzlich wütend we- gen der Kündigung des Zimmers, was zur Eskalation führte. Dies zeugt allenfalls von einer fehlenden Fähigkeit, sich zu beherrschen, auf die Verschuldensbewer- tung haben diese Beweggründe jedoch keinen Einfluss. Die Tat wäre zudem vermeidbar gewesen. Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral auf das Tatverschulden aus. 16.3 Gesamtverschulden Die Kammer erachtet eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

20 17. Täterkomponenten 17.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist vor der vorliegend zu beurteilende Tat nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten (pag. 299). Vorstrafenlosigkeit darf erwartet werden und stellt keine besondere Leistung dar. Sie ist daher als neutraler Strafzumessungsfaktor zu werten. Für die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 238) und die entsprechenden Angaben des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung (pag. 327 Z. 36 ff.) verwiesen. Diese geben zu keinen be- sonderen Bemerkungen Anlass und wirken sich neutral auf die Strafe aus. 17.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Seit der vorliegend zu beurteilenden und rund drei Jahre zurückliegenden Straftat hat sich der Beschuldigte nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Es ist auch keine Strafuntersuchung gegen ihn hängig (pag. 299). Straffreies Verhalten wird erwartet und ist daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist ebenfalls neutral zu gewich- ten. Er war wiederholt zu Vergleichsgesprächen bereit, die jedoch am Straf- und Zivilkläger scheiterten (pag. 104 Z. 11, pag. 187Z. 32 ff., pag. 332 Z. 36 ff.), und hat sich (soweit ersichtlich) korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich gegen den erhobenen Vorwurf gewehrt hat. Das ist sein strafprozessuales Recht als be- schuldigte Person (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu seinen Ungunsten ge- wertet werden. Damit einhergehend fehlen jedoch auch jegliche Anhaltspunkte, die auf Einsicht oder Reue schliessen liessen. Auch ist kein «Geständnisrabatt» mög- lich. 17.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22.03.2023 E. 2.4.3). Sol- che liegen beim Beschuldigten nicht vor. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich somit neutral auf die Strafe aus. 17.4 Fazit Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafe aus. Es bleibt bei einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen. 18. Anzahl Tagessätze Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen angemessen. Aufgrund des zu beachtenden Ver- schlechterungsverbots (siehe E. I.5 hiervor) bleibt es jedoch bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Geldstraffe von 35 Tagessätzen.

21 19. Tagessatzhöhe 19.1 Rechtliche Grundlagen Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Urteilszeitpunkt, nament- lich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich pro Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen; so etwa die laufenden Steu- ern und die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung (BGE 134 IV 60 E. 6.1; Urteil 6B_744/2020 vom 26.10.2020 E. 2.2.2). Dabei ist auch ein Pauschalabzug zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_464/2020 vom 03.09.2020 E. 1.4). 19.2 Subsumtion Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2'800.00 (pag. 304, pag. 307) sowie unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20 % resultiert ein Tagessatz von abgerundet CHF 70.00. 20. Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse 20.1 Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Ge- richt den Vollzug einer Strafe auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Be- fürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger oder höchst ungewis- ser Prognose abgesehen werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2, 134 IV 97 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1205/2023 vom 30.04.2026 E. 4.3.2). Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden wer- den (Art. 42 Abs. 4 StGB). Diese darf höchstens CHF 10'000.00 betragen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Verbindungsbusse trägt dazu bei, das unter spezial- und gene- ralpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial einer bedingten Gelds- trafe zu erhöhen. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Verurteilten trotz Gewährung des bedingten Vollzugs in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll (BGE 146 IV 145 E. 2.2). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbus- se gerecht zu werden, hat das Bundesgericht die Obergrenze grundsätzlich auf ei- nen Fünftel resp. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – beste- hend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbin-

22 dungsbusse – festgelegt (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 und E. 1.3.2; MATHYS, a.a.O., N. 455). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheits- strafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Der Umrechnungsschlüssel hat prinzipiell dem (allenfalls bereits ermittelten) Tagessatz für Geldstrafen zu ent- sprechen, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch die Tagessatzhöhe divi- diert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2020 vom 02.06.2021 E. 1.3.4; MATHYS, a.a.O., N. 455). 20.2 Subsumtion Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat während des laufenden Verfahrens (soweit bekannt) nicht delinquiert. Daher ist ihm jedenfalls keine Schlechtprognose zu stellen. Ohnehin kommt aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsver- bots nur ein vollständiger Aufschub der Geldstrafe unter Festsetzung einer minima- len Probezeit von zwei Jahren in Betracht. Trotz des geringfügigen Verschuldens hat der Beschuldigte die körperliche Inte- grität einer anderen Person spürbar verletzt. Um ihm die Tragweite seines Verhal- tens hinreichend deutlich vor Augen zu führen, rechtfertigt es sich, die Geldstrafe im Umfang von CHF 350.00 (entsprechend 5 Tagessätzen zu CHF 70.00), als Ver- bindungsbusse auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung ist auf 5 Tage festzusetzen. Die restlichen 30 Tagessätze zu CHF 70.00, ausmachend CHF 2'100.00, bleiben als bedingte Geldstrafe bestehen. 21. Konkrete Geldstrafe Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00, aus- machend CHF 2‘100.00, und einer Verbindungsbusse von CHF 350.00 zu verurtei- len. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbin- dungsbusse beträgt 5 Tage. V. Zivilpunkt 22. Allgemeine Grundlagen adhäsionsweiser Zivilklagen Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privat- klägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über anhängig gemachte Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ver- weist die Zivilklage indessen auf den Zivilweg, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). Ob die Zivilforderung gemäss Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO hinreichend begründet ist, hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2024 vom 10.09.2025 E. 2.5). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses ent-

23 sprechend, muss der Kläger allerdings nur jene Tatsachen ausführen und bewei- sen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (BGE 146 IV 221 E. 3.1). 23. Schadenersatzforderung betreffend Zahnarztkosten Der Straf- und Zivilkläger beantragte, der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zur Bezahlung sämtlicher durch die Körperverletzung vom 23. Juli 2023 verursachten Zahnarztkosten zu verurteilen. Zur Begründung führte er aus, der Beschuldigte ha- be ihn insbesondere und namentlich durch den Kopfstoss an den Zähnen verletzt. Er habe zwingender zahnärztlicher Eingriffe bedurft (pag. 157). Wer einem anderen aus Absicht widerrechtlich einen Schaden zufügt, ist diesem zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Die Haftung nach Art. 41 OR setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus (KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 2c f. zu Art. 41 OR). An der Berufungsverhandlung teilte der Straf- und Zivilkläger mit, er habe den Vor- fall vom 23. Juli 2023 als Unfall gemeldet. Seine bisherigen Zahnarztkosten seien vollumfänglich von der Unfallversicherung resp. Krankenkasse übernommen wor- den, die ihn nicht zur Rückzahlung aufgefordert habe (pag. 325 Z. 8 ff.). Insofern ist dem Straf- und Zivilkläger aufgrund der Zahnarztkosten bis dato kein Vermögens- schaden im Sinne der Rechtsprechung entstanden und es ist davon auszugehen, dass er auch für etwaige Folgebehandlungen nicht selbst wird aufkommen müssen. Eine allfällige Wurzelbehandlung der Zähne Nr. 11 und 21 wurde von der Unfall- versicherung denn auch bereits genehmigt (pag. 176). Folglich ist die Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers betreffend Zahna- rztkosten mangels Vermögensschadens abzuweisen. 24. «Schadenersatzforderung» betreffend Anwaltskosten Weiter beantragte der Straf- und Zivilkläger, der Beschuldigte sei zur Bezahlung von CHF 2'107.95 Schadenersatz zu verurteilen. Zur Begründung führte er aus, ihm seien durch die Vertretung durch Rechtsanwalt E.________ Anwaltskosten in entsprechender Höhe entstanden. Er verwies auf einen Kontoauszug seines Privat- kontos, laut welchem er der Anwaltskanzlei «advokatur F.________ ag» am

11. und 24. Juni 2024 insgesamt CHF 2'107.95 überwies (pag. 157 f.). Der Straf- und Zivilkläger übersieht, dass die angeblich entstandenen Anwaltskos- ten keinen unmittelbar durch die Straftat verursachten Deliktsschaden darstellen und daher nicht als adhäsionsweise Schadenersatzklage geltend zu machen sind, sondern gestützt auf Art. 433 StPO im jeweiligen Strafverfahren als Entschädi- gungsanspruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts Urteil 7B_563/2024 vom 31.03.2025 E. 1.3.1). Nach Art. 433 StPO hat die Privatklägerschaft unter gewissen Umstän- den gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädi- gung ihrer notwendigen Aufwendungen im Verfahren (Abs. 1) und ihre Entschädi-

24 gungsforderung bei der Strafbehörde zu beziffern und zu belegen, andernfalls die- se auf den Entschädigungsantrag nicht eintritt (Abs. 2). Seiner gesetzlichen Begründungspflicht kommt der Straf- und Zivilkläger nicht hin- reichend nach. Weil betreffend den Vorfall vom 23. Juli 2023 auch gegen ihn ein Strafverfahren geführt wurde, ist unklar, ob und gegebenenfalls in welchem Um- fang es sich bei den geltend gemachten Anwaltskosten um notwendige Aufwen- dungen im vorliegenden Verfahren handelt. Das gilt umso mehr, als er zu seiner eigenen Einvernahme vom 20. August 2024 als beschuldigte Person von Rechts- anwalt E.________ begleitet wurde (pag. 53 f., pag. 61). Eigene Verteidigungskos- ten kann der Straf- und Zivilkläger selbstredend nicht beim Beschuldigten erhältlich machen. Demnach ist auf die vermeintliche Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers betreffend Anwaltskosten in Anwendung von Art. 433 Abs. 2 StPO mangels hinrei- chenden Belegs nicht einzutreten. 25. Genugtuungsforderung Schliesslich beantragte der Straf- und Zivilkläger, der Beschuldigte sei zur Bezah- lung einer Genugtuung von CHF 2'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 23. Juli 2023 zu verurteilen. Zur Begründung führte er aus, der Beschuldigte habe ihm Schmerzen zugefügt. Er leide nach wie vor an den Verletzungen seiner Zähne (Schmerzen, etc.; pag. 157). Bei Körperverletzung kann das Gericht dem Verletzten unter Würdigung der be- sonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Nicht jede Körperverletzung führt automatisch zu einem Genugtu- ungsanspruch. Vielmehr hat das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstän- de zu prüfen, ob überhaupt eine Genugtuung angebracht ist (FISCHER, in: Haft- pflichtkommentar, 2016, N. 38 zu Art. 47 OR). Die besonderen Umstände bestehen in der Schwere der Persönlichkeitsverletzung des Geschädigten, wobei Art. 47 OR ein Anwendungsfall von Art. 49 OR ist. Körperverletzungen, die sowohl physische als auch psychische Beeinträchtigungen umfassen, müssen daher grundsätzlich mit erheblichen körperlichen oder seelischen Schmerzen verbunden sein oder eine dauerhafte Gesundheitsschädigung verursacht haben. Zu den Umständen, die je nach Fall die Anwendung von Art. 47 OR rechtfertigen können, gehören vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der geschädigten Person, der Grad des Verschuldens des Täters sowie das eventuelle Mitverschulden des Opfers (BGE 141 III 97 E. 11.2 [= Praxis 2016 Nr. 46]). Die Vorinstanz wies die Genugtuungsklage des Straf- und Zivilklägers – zu Recht – mit nachstehender Begründung ab (pag. 244): Nach Auffassung des Gerichts ist die vom Beschuldigten erlittene immaterielle Unbill zu klein, um das Aussprechen einer Genugtuung zu rechtfertigen. Der Beschuldigte war nie arbeitsunfähig, musste nicht im Krankenhaus behandelt werden und die geschilderten Schmerzen erscheinen nicht derart gravierend, dass sie ihn im Alltag gross einschränken würden. Hinzu kommt – und dies hat nach Auf- fassung des Gerichts besonderes Gewicht – dass sich der Beschuldigte die Verletzungen im Rahmen

25 einer wechselseitigen Auseinandersetzung zuzog, wobei er für seine Tatbeteiligung u.a. ebenfalls wegen einfacher Körperverletzung verurteilt wurde. Unter diesen Umständen ist die Forderung des Straf- und Zivilklägers betreffend Ausrichtung einer Genugtuung abzuweisen (vgl. hierzu auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2011 84 vom 22.02.2022 E. 30). Ergänzend ist anzumerken, dass der Straf- und Zivilkläger an der Berufungsver- handlung berichtete, er habe noch immer Zahnschmerzen, speziell im Winter, wenn es schneie, sowie beim Konsum warmer und kalter Getränke (pag. 321 Z. 38 ff.). Sein Rechtsbeistand erwähnte, er habe am Morgen der Berufungsver- handlung gesehen, dass sein Mandant Mühe habe, ein «Gipfeli» zu essen (pag. 341). Letzteres erscheint der Kammer mindestens fraglich, machte der Straf- und Zivilkläger selbst doch keine Probleme bei der Nahrungsaufnahme geltend. Die Wurzelbehandlung wurde bis dato nicht durchgeführt (pag. 322 Z. 1 ff.) und soweit bekannt befindet sich der Straf- und Zivilkläger gegenwärtig nicht in zahnärztlicher Behandlung, wohl aber unter zahnärztlicher Beobachtung/Kontrolle. Unter Berücksichtigung, dass die erlittene Körperverletzung weder ausserordentlich starke Schmerzen noch Einschränkungen im Alltag noch eine Arbeitsunfähigkeit oder Hospitalisierung zur Folge hatte und insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kopfstoss während einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung erfolgt ist, erreicht die vom Straf- und Zivilkläger erlittene immaterielle Unbill nicht eine Schwere, die der Kammer als genugtuungswürdig erschiene. Ohnehin wäre es nicht sachgerecht, den Kopfstoss isoliert zu betrachten und dem Straf- und Zivilklä- ger jegliches Mitverschulden abzusprechen, wurde er doch selbst auch tätlich und fügte dem Beschuldigten namentlich Kratzer am Hals zu. Auch zerriss er dessen T-Shirt im Schulterbereich. Demzufolge ist die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers abzuweisen. VI. Kosten und Entschädigung 26. Verfahrenskosten 26.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerschaft können die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursachen Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Zivilkla- ge abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 Bst. c StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 2’500.00. Davon werden drei Viertel auf den Schuldpunkt ausgeschieden, ausmachend CHF 1'875.00, und dem verurteilten Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die durch die Anträge des Straf- und Zivilklägers im Zivilpunkt angefallenen Verfah- renskosten von CHF 625.00, entsprechend einem Viertel der gesamten erstin-

26 stanzlichen Verfahrenskosten, hat der Straf- und Zivilkläger zu bezahlen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 427 Abs. 1 Bst. c StPO). 26.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten von CHF 3'800.00 (inkl. jener für die Beurteilung der Zivilklagen; Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) hälftig vom Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger zu tragen, die mit ihren Anträgen in etwa gleichem Umfang obsiegt haben resp. unterlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). So obsiegte der Beschuldigte betreffend den Vorwurf der Tätlichkei- ten und im Zivilpunkt. Demgegenüber unterlag er betreffend den Schuldspruch we- gen einfacher Körperverletzung – in diesem Umfang obsiegte der Straf- und Zivil- kläger. 27. Parteientschädigung 27.1 Erstinstanzliche Parteientschädigung des Straf- und Zivilklägers Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Dies ist der Fall, wenn es bei einer Strafklage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird (Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11.06.2024 E. 8.3). Die Vorinstanz bestimmte die Parteientschädigung des Straf- und Zivilklägers ge- stützt auf die eingereichte Honorarnote (pag. 198) auf CHF 2'493.60 (inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer). Das erscheint der Kammer angemessen. Entsprechend dem Kostenentscheid, der die Entschädigungsfrage präjudiziert (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_800/2025 vom 26.02.2026 E. 2.3.3), hat der Beschul- digte dem Straf- und Zivilkläger drei Viertel seiner Aufwendungen zu erstatten und folglich eine erstinstanzliche Parteientschädigung von CHF 1'870.20 (inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). 27.2 Oberinstanzliche Parteientschädigungen Infolge je hälftigen Obsiegens resp. Unterliegens der Parteien heben sich die ge- genseitig zustehenden oberinstanzlichen Parteientschädigungen auf.

27 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der einfachen Körperverletzung, begangen am 23. Ju- li 2023 in I.________(Ort) zum Nachteil von C.________ und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und Abs. 4, 44 Abs. 1, 47, 106, 123 Ziff. 1 StGB 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 2'100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 350.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festge- setzt. 3. zur Bezahlung von drei Vierteln der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’500.00, ausmachend CHF 1'875.00. 4. zur hälftigen Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'800.00, ausmachend CHF 1'900.00. 5. zur Bezahlung einer erstinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 1'870.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) an C.________. II. C.________ wird verurteilt zur Bezahlung: 1. von einem Viertel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’500.00, ausmachend CHF 625.00 (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 427 Abs. 1 Bst. c StPO). 2. der Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'800.00, ausma- chend CHF 1'900.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). III. Infolge je hälftigen Obsiegens resp. Unterliegens von A.________ und C.________ heben sich die gegenseitig zustehenden oberinstanzlichen Parteientschädigungen auf.

28 IV. Im Zivilpunkt wird erkannt: 1. Auf die Schadenersatzklage von C.________ in Höhe von CHF 2'107.95. zzgl. 5 % Zins seit dem 23. Juli 2023 (Anwaltskosten) wird nicht eingetreten (Art. 433 Abs. 2 StPO). 2. Die Schadenersatzklage von C.________, A.________ sei dem Grundsatz nach zur Bezahlung sämtlicher durch die Körperverletzung vom 23. Juli 2023 verursachten Zahnarztkosten zu verurteilen, wird abgewiesen (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO i.V.m. Art. 41 und Art. 46 OR). 3. Die Genugtuungsforderung von C.________ in Höhe von CHF 2’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 23. Juli 2023 wird abgewiesen (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO i.V.m. Art. 47 OR). Zu eröffnen:  dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________  dem Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt D.________  der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen:  der Vorinstanz  der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)  dem Amt für Migration des Kantons P.________ (nur Dispositiv) Bern, 7. Juli 2026 (Ausfertigung: 6. August 2026) Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Obergerichtsuppleantin Lustenberger i.V. Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Imboden Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 3'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

E. 2 Zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.

E. 3 Zu den entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsan- waltschaft von CHF 500.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 2’000.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'500.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'700.00.

E. 4 A.________ hat dem Straf- und Zivilkläger C.________ eine Entschädigung von CHF 2’493.60 für seine Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. II. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 StPO erkannt:

Dispositiv
  1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers C.________ wird betreffend die durch die einfache Körperverletzung vom 23.07.2023 verursachten Zahnarztkosten dem Grundsatz nach gutge- heissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.
  2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers betreffend Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'107.95 auf den Zivilweg verwie- sen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
  3. Die Forderung des Straf- und Zivilklägers C.________ betreffend Ausrichtung einer Genugtu- ung wird abgewiesen.
  4. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. 3 III. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
  5. Berufung Gegen dieses Urteil meldete C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger), pri- vat vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 12. September 2025 und A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 18. September 2025 Berufung an (pag. 208, pag. 212). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien am 26. Februar 2026 die schriftliche Urteilsbe- gründung zu (pag. 247 ff.). Am 19. März 2026 erklärten der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger Beru- fung (pag. 257 f., pag. 260 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 266 f.). Der Beschuldigte teilte am 2. April 2026 mit, er verzichte auf eine Anschlussberu- fung und es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Ein- treten auf die Berufung des Straf- und Zivilklägers gegeben seien (pag. 270). Der Straf- und Zivilkläger erhob am 10. April 2026 Anschlussberufung, wobei er diesel- ben Anträge wie in der Berufungserklärung vom 19. März 2026 stellte (pag. 272 f.). Der Beschuldigte liess sich dazu nicht vernehmen. Das Gericht kann nicht zweimal über den gleichen Antrag befinden, d.h. sowohl im Rahmen einer Hauptberufung als auch einer Anschlussberufung, weil der Antrag mit der Behandlung der Hauptberufung als erledigt zu gelten hat. Ist ein gültiger Berufungsantrag hängig, bleibt kein Raum für eine Anschlussberufung im gleichen Punkt. Auf eine Anschlussberufung ist daher in analoger Anwendung von Art. 403 StPO nicht einzutreten, wenn das damit gestellte Rechtsbegehren bereits Gegenstand einer gültigen Berufung der betreffenden Partei bildet (BGE 147 IV 36 E. 2.4.2). Folglich ist auf die Anschlussberufung des Straf- und Zivilklägers vom
  6. April 2026 nicht einzutreten.
  7. Oberinstanzliches Beweisergänzungsverfahren Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datie- rend vom 23. Juni 2026; pag. 299) und ein Bericht über die wirtschaftlichen Ver- hältnisse (datierend vom 22. Juni 2026; pag. 304 ff.) eingeholt. An der Berufungsverhandlung reichte der Verteidiger ein Informationsschreiben der «Zahnarztpraxis J.________» betreffend Betriebsferien vom 31. Juli 2023 bis
  8. August 2023 ins Recht (pag. 338, pag. 342) und wurden der Straf- und Zivilklä- ger und der Beschuldigte ergänzend einvernommen (pag. 320 ff., pag. 327 ff., pag. 336 f.). 4
  9. Anträge der Parteien 4.1 Beschuldigter Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der Berufungsverhandlung für den Beschuldigten folgende Anträge (pag. 338, pag. 343; Hervorhebungen im Ori- ginal):
  10. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung sowie der Tätlichkeiten, an- geblich begangen am 23. Juli 2023 an der L.________ (Strasse), I.________ (Ort) freizuspre- chen.
  11. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
  12. Dem Beschuldigten sei vom Kanton Bern eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 2'822.15 auszurichten.
  13. Dem Beschuldigten sei vom Kanton Bern eine Entschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote auszurichten.
  14. Die Zivilklage seien abzuweisen. 4.2 Straf- und Zivilkläger Rechtsanwalt D.________ beantragte und begründete an der Berufungsverhand- lung für den Straf- und Zivilkläger das Nachstehende (pag. 338, pag. 347):
  15. Der Beschuldigte sei wegen einfacher Körperverletzung sowie Tätlichkeiten zu verurteilen.
  16. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung von Schadensersatz in der Höhe von CHF 2'107.95.- zuzüg- lich Zins 5 % seit dem 23. Juli 2023 zu verurteilen.
  17. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.- zuzüglich Zins 5 % seit dem 23. Juli 2023 zu verurteilen.
  18. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
  19. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufungen hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu prüfen. Dabei verfügt sie über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Hinsichtlich Art. 391 Abs. 2 StPO ist zu beachten, dass die vom Straf- und Zivilklä- ger erhobene Berufung das Verschlechterungsverbot nur im Umfang seiner Anträ- ge aufhebt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1524/2022 vom 07.06.2024 E. 3.2.2 und 6B_652/2023 vom 11.12.2023 E. 5.3.2, je mit Hinweis auf BGE 147 IV 167 E. 1.5). Der Straf- und Zivilkläger stellte im Strafpunkt keine An- träge, was ihm auch nicht zugestanden hätte (vgl. Art. 382 Abs. 2 StPO), sondern beantragte einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Tätlichkeiten sowie im Übrigen die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (siehe E. I.4.2 hiervor). Ohne das obe- rinstanzliche Beweisergebnis und dessen rechtliche Würdigung vorwegnehmen zu wollen, sei bereits an dieser Stelle festgehalten, dass kein zusätzlicher Schuld- spruch wegen Tätlichkeiten erfolgt, aufgrunddessen das Verschlechterungsverbot 5 bei der Strafzumessung unanwendbar würde. Folglich darf die Kammer das erstin- stanzliche Urteil im Sanktionspunkt nicht zum Nachteil des Beschuldigten abän- dern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
  20. Vorwurf gemäss Strafbefehl Es gilt der Strafbefehl vom 7. November 2024 als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 zweiter Satz StPO). Darin wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) und der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig ge- macht zu haben, begangen am
  21. Juli 2023 um 11:00 Uhr an der L.________(Strasse) in I.________ (Ort). Der Strafbefehl umschreibt den Sachver- halt wie folgt (pag. 124): A.________ bezog bei C.________ ein Personalzimmer. Als C.________ von A.________ verlangte, das Zimmer zu räumen, kam es auf dem Gang vor dem Zimmer zu einer gegenseitigen tätlichen Aus- einandersetzung, wobei beide Beteiligten sich gegenseitig mit den Händen und Fäusten gegen das Gesicht und Oberkörper schlugen. A.________ traktierte C.________ zudem mit einer Kopfnuss. Aus dem Vorfall trug C.________ folgende Verletzungen davon: Prellungen am Gesicht (vorne & oben), Schmelzrisse an den Zähnen 21 & 11.
  22. Keine Verletzung des Anklagegrundsatzes 7.1 Vorbringen der Verteidigung Der Verteidiger rügte erst- und oberinstanzlich eine Verletzung des Anklagegrund- satzes. Einerseits machte er geltend, eine Kopfnuss sei ein Schlag oder Stoss ge- gen den Kopf, ausgeführt mit den Fingerknöcheln der geschlossenen Faust, und nicht ein «Zinédine-Zidane-Kopfstoss», wie ihn der Straf- und Zivilkläger seinem Mandanten anlaste. Eine Kopfnuss, wie sie seinem Mandanten in der Anklage vor- geworfen werde, habe dieser dem Straf- und Zivilkläger klar nicht gegeben. Ande- rerseits kritisierte er, soweit in der Anklage von «gegenseitigem Schlagen» die Re- de sei, sei damit kein strafbares Handeln angeklagt (pag. 193, pag. 341). 7.2 Rechtliche Grundlagen Eine Straftat kann gerichtlich nur beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklage- schrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorge- worfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tataus- führung (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Sie hat alle Umstände aufzuführen, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, d.h. die für die Subsumtion unter die angeklag- ten Tatbestände unabdingbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2010 vom 19.04.2011 E. 2.4; HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 28 zu Art. 325 StPO). 6 Laut dem in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO normierten Anklagegrundsatz be- stimmt die Anklage den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunkti- on). Die Anklage hat das der beschuldigten Person zur Last gelegte Delikt in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und sub- jektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrund- satz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das be- dingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschul- digte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie bezichtigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vor- bereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 7B_248/2022 vom 03.11.2023 E. 4.2). Ungenauigkeiten sind daher so lange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt erst an Schranken. Es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sach- verhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_220/2025 vom 13.11.2025 E. 5.3.7). 7.3 Erwägungen der Kammer Entgegen den Ausführungen des Verteidigers ist der Anklagegrundsatz nicht ver- letzt. Weder dessen Umgrenzungsfunktion noch die Informationsfunktion sind be- einträchtigt. Der Beschuldigte konnte aus dem Strafbefehl vom 7. November 2024 ohne Weiteres ersehen, was ihm vorgeworfen wird. Nebst dem Deliktsort (L.________(Strasse) in I.________(Ort)) und dem Deliktszeitpunkt (23. Juli 2023 um 11:00 Uhr) äussert sich die Anklage auch hinreichend zur Art der Tataus- führung (Schläge mit den Händen und Fäusten gegen das Gesicht und den Oberkörper sowie «Kopfnuss» während einer gegenseitigen tätlichen Auseinander- setzung) und deren Folgen (Prellungen am Gesicht vorne und oben sowie Schmelzrisse an den vorderen oberen Schneidezähnen Nr. 11 und 21 des Straf- und Zivilklägers). Wie von der Vorinstanz dargetan (pag. 224), war und ist dem Beschuldigten be- wusst, dass ihm nicht eine Kopfnuss per Definition (Schlag mit dem Fingerknöchel auf den Kopf) vorgeworfen wird, sondern ein Stoss mit dem Kopf auf das Gesicht des Straf- und Zivilklägers, d.h. – um es in den Worten seines Verteidigers auszu- drücken – ein «Zinédine-Zidane-Kopfstoss». So machte der Beschuldigte zu seiner Verteidigung gegenüber der Polizei, der Vorinstanz wie auch dem Berufungsgericht geltend, wenn er dem Straf- und Zivilkläger eine «Kopfnuss» gegeben hätte, hätte er an seiner eigenen Stirn Spuren davongetragen sowie die Nase oder Oberlippe des Straf- und Zivilklägers getroffen, denn sie seien beide gleich gross (pag. 18 Z. 75 ff., pag. 102 Z. 89 ff. und Z. 120 ff., pag. 333 Z. 33 ff.). Auch zeigte er an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor, wie sich eine «Kopfnuss» abspielen würde (pag. 103 Z. 129). Entsprechend war ihm bekannt, welcher konkreten Tat- 7 handlung(en) er angeklagt ist, und konnte er sich angemessen verteidigen. Die Kri- tik seines Verteidigers betreffend den in der Anklage unzutreffend als «Kopfnuss» bezeichneten Kopfstoss ist daher unbegründet. Um Missverständnisse zu vermei- den, wird nachfolgend von einem «Kopfstoss» geschrieben, womit, wie erwähnt, ein Stoss mit dem eigenen Kopf gegen den Kopf einer anderen Person gemeint ist. Nicht bloss unbegründet, sondern auch faktenwidrig ist der Einwand des Verteidi- gers, in der Anklage sei lediglich von «gegenseitigem Schlagen» die Rede, womit kein strafbares Verhalten umschrieben werde. Ein solcher Passus findet sich in der Anklage nirgends. Vielmehr spricht diese von einer «gegenseitigen tätlichen Aus- einandersetzung, wobei beide Beteiligten sich gegenseitig mit den Händen und Fäusten gegen das Gesicht und Oberkörper schlugen» und hält fest, der Straf- und Zivilkläger habe Prellungen am Gesicht vorne und oben sowie Schmelzrisse an den Zähnen Nr. 11 und 21 erlitten. Damit führt die Anklage sämtliche Umstände auf, die für eine Subsumtion unter die angeklagten Tatbestände der einfachen Kör- perverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB und der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB erforderlich sind. Ob und gegebenenfalls wie der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger tätlich an- gegangen und dabei verletzt hat, sind Fragen der Beweiswürdigung und nicht des Anklagegrundsatzes.
  23. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte beim Straf- und Zivilkläger an der L.________(Strasse) in I.________(Ort) im Restaurant «M.________» ein Perso- nalzimmer bewohnte und es am 23. Juli 2023 vor diesem zu einer Auseinanderset- zung zwischen den beiden kam, nachdem resp. weil der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten aufforderte, auszuziehen und ihm den Zimmerschlüssel auszuhän- digen. Erstellt ist weiter, dass der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten körper- lich anging, wofür er mit Strafbefehl vom 7. November 2024 rechtskräftig wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten schuldig erklärt wurde (pag. 121 ff.), sowie dass der Beschuldigte mit den Händen fuchtelte (pag. 330 Z. 35 f., pag. 331 Z. 19 ff., pag. 333 Z. 31 f.) resp. wedelte (pag. 7 Z. 37). Bestritten ist hingegen neben dem Beginn und Ablauf der tätlichen Auseinander- setzung auch, ob der Beschuldigte selbst aktiv geschlagen oder lediglich abge- wehrt hat sowie insbesondere, ob er dem Straf- und Zivilkläger einen Kopfstoss gegeben hat. Strittig ist ferner, ob die in der Anklage umschriebenen Verletzungen des Straf- und Zivilklägers, namentlich die Schmelzrisse an den Zähnen Nr. 11 und 21, von der Auseinandersetzung vom 23. Juli 2023 stammen.
  24. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung, einschliesslich jener zum Grundsatz «in dubio pro reo» (Art. 10 Abs. 3 StPO) und zur Würdigung von Aussa- gen, wird in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen (siehe pag. 225 ff.). 8
  25. Beweismittel Auf eine Auflistung und vorgängige Zusammenfassung der Beweismittel wird ver- zichtet. Soweit erforderlich wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdi- gung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen.
  26. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Sachverhaltsdarstellung des Straf- und Zivilklägers Die Vorinstanz fasste die vom Straf- und Zivilkläger gegenüber der Polizei am
  27. Juli 2023 (pag. 3) wie auch an der polizeilichen Einvernahme vom 18. Au- gust 2023 (pag. 6 ff.), der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 20. August 2024 (pag. 61 ff.) und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. September 2025 (pag. 181 ff.) getätigten Aussagen – zutreffend – wie folgt zusammen (pag. 230 f.): Der Straf- und Zivilkläger stellte sich hingegen gemäss Anzeigerapport auf den Standpunkt, dass er den Beschuldigten unentgeltlich, aus gutem Willen und Mitleid in einem seiner Personalzimmer unter- gebracht habe. Da er das Zimmer nun anderweitig brauche, habe er dem Beschuldigten klargemacht, das Zimmer zu verlassen, worauf dieser ausgerastet und auf ihn losgegangen sei. Er habe vom Be- schuldigten eine Kopfnuss kassiert. Ebenso gab C.________ auf telefonische Nachfrage des Polizis- ten zu, dem Beschuldigten einen Schlag verabreicht zu haben, woher womöglich auch seine Verlet- zungen stammen. Jedoch hätte der Beschuldigte die Auseinandersetzung begonnen (pag. 2 f.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18.08.2023 gab C.________ zu Protokoll, dass er wei- terhin Schmerzen habe und nun insbesondere auch Probleme mit seinen Zähnen. Weiter bestätigte er seine Aussagen aus dem Anzeigerapport und konkretisierte, dass er vom Beschuldigten eine Kopfnuss erhalten habe, woraufhin er auch zurückgeschlagen habe (pag. 7 Z. 17 ff.). Insbesondere bestätigte der Straf- und Zivilkläger implizit, dass mehrere Schläge gefallen seien (pag. 8 Z. 59 ff.). Bei der Einvernahme als beschuldigte Person vor der Staatsanwaltschaft gab der Straf- und Zivilklä- ger an, dass er den Beschuldigten nicht geschlagen habe. Er habe sich lediglich verteidigt und ge- wehrt. Die Verletzungen des Beschuldigten seien jedoch durch dessen eigenes Verhalten entstanden (pag. 62 Z. 33 ff., pag. 65 Z. 134 ff.). Er sei vom Beschuldigten mit Wut, mit Fäusten (mehrmals) und mit dessen Kopf geschlagen worden (pag. 63 Z. 76 ff., pag. 64 Z. 89). Nebst dem, dass der Straf- und Zivilkläger seine bei der Polizei gemachten Aussagen bestätigte, schilderte er weiter, dass er beim Streit unterhalb vom Beschuldigten auf der Treppe gestanden sei, als dieser gewalttätig geworden sei (pag. 63 Z. 49 ff.). Der Beschuldigte hätte in seiner rechten Hand ein Schweizer Taschenmesser und die Wohnungsschlüssel gehalten und sich vielleicht beim Verteidigungsversuch des Straf- und Zivil- klägers verletzt (pag. 65 Z. 136 ff.). In der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Oberland schilderte der Straf- und Zivilkläger den Vorfall vom 23.07.2023 erneut und blieb weitestgehend bei seinen zuvor gemachten Aussagen. Er gab insbesondere zu Protokoll, dass er dem Beschuldigten klargemacht habe, dass er das Zimmer brauche und auch den Grund dafür erläutert habe, woraufhin er von diesem non-stop geschlagen worden sei und eine Kopfnuss kassiert habe, sodass ihm schwarz vor Augen geworden sei (pag. 181 Z. 21 ff.). Gleichzeitig gab er an, dass er sich durch Fuchteln mit seinen Händen gewehrt habe und den Beschuldigten dadurch vielleicht verletzt habe (pag. 181 Z. 42 ff.). Weiter revidierte der Straf- und Zivilkläger seine Aussage betreffend das Messer in der Hand des Beschuldigten und sagte, dass die- ser den Wohnungsschlüssel in der Hand gehalten, wobei sich am Schlüsselbund ein kleines Schwei- zer Sackmesser befunden habe (pag. 182 Z. 1 ff.). 9 An der Berufungsverhandlung vom 7. Juli 2026 hielt der Straf- und Zivilkläger an seiner bisherigen Sachverhaltsdarstellung fest, wonach der Beschuldigte vor dem Zimmer auf ihn losgegangen sei und ihm mehrere Faustschläge sowie einen Kopf- stoss in das Gesicht gegeben habe. Auf Aufforderung, den Vorfall kurz zu schil- dern, berichtete er: «Er bewohnte ein Zimmer bei mir und ich habe von ihm ver- langt, dass er dieses verlässt. Ich benötigte das Zimmer für mein Personal. Er war damit nicht einverstanden und wollte mir den Schlüssel nicht geben. Es gab eine Diskussion und er hat mich geschlagen, mit einer "Kopfnuss". Ich habe mich ver- teidigt. Das war alles» (pag. 320 Z. 37 ff.; ferner pag. 324 ff.). Nach Erhalt der «Kopfnuss» sei ihm dunkel gewesen, weshalb er den Rest nicht gesehen habe. Er selbst habe lediglich abgewehrt und sich geschützt (pag. 321 Z. 11 und Z. 25 ff.). 11.2 Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten Die vom Beschuldigten während der Anzeigeerstattung vom 23. Juli 2023 (pag. 2) sowie an der polizeilichen Einvernahme vom 24. August 2023 (pag. 16 ff.), der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 15. Oktober 2024 (pag. 99 ff.) und der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 10. September 2025 (pag. 184 ff.) gemachten Aussagen fasste die Vorinstanz – zutreffend – wie folgt zusammen (pag. 229 f.): Der Beschuldigte stellte sich gem. Anzeigerapport auf den Standpunkt, dass er bei C.________ im Restaurant M.________ ein Zimmer gemietet habe und ihm dafür auch eine Miete bezahle. C.________ habe ihn aus der Wohnung schmeissen und seine Schlüssel zurückhaben wollen, was der Beschuldigte jedoch verweigert habe, weil er die Miete bezahlt habe. Er sei von C.________ «zu- sammengeschlagen» worden (pag. 2). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24.08.2023 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass es ein Sonntag gewesen und er gerade vom Einkaufen zurückgekommen sei. Zwischen C.________ und dem Beschuldigten sei vorgängig ein kurzer SMS-Austausch erfolgt. A.________ habe sich gewei- gert, in das Büro von C.________ zu kommen und ihm geschrieben, er solle ihm bitte nicht schreiben. Er sei anschliessend von C.________ vor seinem Zimmer erwartet worden, dieser habe die Schlüssel des Zimmers haben wollen. Auch dies habe der Beschuldigte verweigert und mit der Polizei gedroht. Der Beschuldigte gab weiter an, dass der Straf- und Zivilkläger daraufhin aggressiv geworden sei und ihm zwei bis drei Mal «eine Klatschen» gehaut habe, was für ihn so viel heisse, dass er von C.________ mit der Hand gegen das Gesicht geschlagen worden sei. Der Beschuldigte habe sich an- schliessend mit seiner rechten Hand geschützt und sei dabei vom Straf- und Zivilkläger beim Versuch, ihn mit einem spitzigen Gegenstand an den Kopf zu schlagen an der Hand verletzt worden. Weiter gab der Beschuldigte an, dass er nur abgewehrt und nicht geschlagen habe und ihm C.________ – als er vor ihm habe davonrennen wollen – das Shirt zerrissen habe (pag. 17 Z. 25 ff.). Der Beschul- digte machte weiter geltend, C.________ weder geschlagen noch ihm eine Kopfnuss verpasst zu ha- ben (pag. 18 Z. 75 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussa- gen, welche er bei der Polizei gemacht hat und gab an, kurz vor der Einvernahme durch Herrn C.________ bedroht worden zu sein (pag. 100 Z. 30 ff.). Weiter schilderte der Beschuldigte den Vor- fall vom 23.07.2023 und betonte erneut, dass er von Herrn C.________ mit mehreren Klatschen ge- schlagen wurde und er ihm – als er sich mit seinen Händen habe verteidigen wollen – mit einem scha- rfen Gegenstand in die Hände gestochen habe (pag. 101 Z. 51 ff.). Der Beschuldigte gab weiter an, dass er kein Messer in der Hand gehabt und den Straf- und Zivilkläger kein einziges Mal geschlagen 10 habe (pag. 102 Z. 88 ff.). Auch sei es eine grosse Lüge, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivil- kläger eine Kopfnuss gegeben haben soll (pag. 103 Z. 131 ff.). In der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Oberland bestätigte der Beschuldigte seine bisher bei der Polizei und Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen (pag. 184 Z. 36). Ebenfalls schilderte der Beschuldigte den Vorfall übereinstimmend mit den von ihm gemachten Aussagen anlässlich seiner Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft (pag. 185 Z. 34 ff.). Die Verletzungen bei Herrn C.________ seien nicht von ihm, da er geflüchtet sei und man müsse schliesslich kein IT-Genie sein, um Zeitstempel auf Bildern zu verfälschen, wie es von Herrn C.________ vorliegend gemacht worden sei. Auf Nachfrage des Gerichtspräsidenten bestätigte der Beschuldigte weiter, dass er davon ausgehe, dass die Verletzungen von Herrn C.________ durch einen anderen Vorfall entstanden und die Daten der Fotoaufnahmen falsch seien (pag. 186 Z. 11 ff.). Der Beschuldigte gab weiter an, dass wenn man solche Zahnschmerzen habe, man doch direkt zum Notfall gehe und er denke, dass die Verletzungen wohl 1-2 Jahre vor dem Vorfall entstanden seien. Trotzdem räumte er noch ein, dass die Verletzungen auch wegen seinem Fuchteln passiert sein könnten, sofern sie wirklich an diesem Tag entstanden seien (pag. 186 Z. 25 ff.). An Berufungsverhandlung vom 7. Juli 2026 hielt der Beschuldigte an seiner bishe- rigen Sachverhaltsdarstellung fest, wonach er dem Straf- und Zivilkläger weder Faustschläge noch einen Kopfstoss gegeben habe und diesen, wenn überhaupt, durch fuchtelnde Handbewegungen verletzt habe. Übereinstimmend mit seinen bisherigen Aussagen gab er auf Aufforderung, den Vorfall kurz zu schildern, fol- gendes zu Protokoll (pag. 330 Z. 20 f.): Am Samstag [Anmerkung der Kammer: 22. Juli 2023] habe ich mit meiner Chefin in N.________ (Ort) gearbeitet. Daher hatte ich meine Wochenendeinkäufe noch nicht erledigt. Am Sonntagmorgen habe ich meine Wäsche gewaschen. Dazwischen bin ich mit dem Auto nach O.________ (Ort) gefahren, um im Lidl einzukaufen. Während der Rückfahrt schrieb mir der Privatkläger eine SMS und ich ant- wortete ihm mit, als ich angehalten hatte: «Bitte schreib mir nicht, danke». Ich habe diese SMS noch immer. Eine Minute oder vielleicht zwanzig Sekunden später rief er mich an. Ich nahm nicht ab, weil ich keinen Stress wollte. Ich ging mit der Lidl-Tasche zu meinem Zimmer. Er stand davor und sagte: «Gib mir Schlüssel, gib mir Schlüssel». Ich sagte: «Nein Kollege, gang zur Polizei. Ich habe Miete be- zahlt». Ich weiss nicht, was er in der Hand hatte. Es ist einfach eskaliert. Ich habe einfach gefuchtelt. Ich weiss, dass irgendetwas in meine Hand gestochen wurde. Ich wollte flüchten, aber er hielt mich an meinem T-Shirt zurück. Dieses ist an der Seite gerissen. Wenn es eine Schlägerei gewesen wäre, wäre mein T-Shirt vorne gerissen gewesen und nicht an der Seite. Das Foto zeigt haargenau, dass mein T-Shirt auf der Seite gerissen war. Auch die Kratzer an meinem Hals sind auf den Fotos zu se- hen und zeigen, dass er mich festhalten wollte. Ich ging weg, direkt zur Polizei und schilderte dieser den Vorfall. Auf Frage, was er zu den Vorwürfen des Straf- und Zivilklägers sage, antwortete er zusammengefasst, diese seien ungerecht und nicht nachvollziehbar. Er sei eine sehr ruhige und zurückhaltende Person und wolle keinen Stress. Er habe den Kon- takt zum Straf- und Zivilkläger deutlich, aber nett abgelehnt (pag. 329 Z. 25 ff.), weil er es nicht möge, wenn jemand von oben herab befehle. Er habe im Zimmer woh- nen dürfen, weil er dafür bereits Miete bezahlt habe (pag. 330 Z. 1 ff. und Z. 11 ff.). Auf Erkundigung, wie die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers entstanden sei- en, antwortete er eher vage und ausweichend (pag. 331 Z. 5 ff. und Z. 17 ff.), gab 11 jedoch zu, mit den Händen gefuchtelt zu haben (pag. 331 Z. 19 und Z. 21). Auf Er- gänzungsfrage hin mutmasste er, vielleicht seien die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers durch sein Fuchteln entstanden. Geschlagen habe er den Straf- und Zivilkläger nicht, weder mit der Faust noch mit einem Kopfstoss (pag. 333 Z. 30 ff.). 11.3 Erwägungen der Kammer Wie die Ausführungen unter E. II.11.1 und E. II.11.2 hiervor zeigen, schilderten der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger das Kerngeschehen über alle Befra- gungen hinweg jeweils weitgehend konstant und gleichbleibend. Gleichzeitig ten- dierten beide dazu, sich selbst möglichst als redliche und rechtschaffende Perso- nen darzustellen und den eigenen Tatbeitrag herunterzuspielen: So berichtete der Straf- und Zivilkläger der Polizei zuerst, es sei «nichts passiert», schwenkte dann aber um auf «es sei nicht viel passiert». Auch machte er zunächst geltend, er habe nichts getan und lediglich abgewehrt, nur um kurz darauf einzuge- stehen, dem Beschuldigten einen Schlag verabreicht zu haben, nicht ohne jedoch hervorzuheben, jener habe angefangen (pag. 2 f.). Auch gegenüber der Staatsan- waltschaft, der Vorinstanz und der Kammer schien der Straf- und Zivilkläger sicht- lich bemüht, seine eigene Tatbeteiligung zu bagatellisieren resp. möglichst nicht darauf einzugehen (beispielhaft: pag. 62 Z. 35 ff., pag. 65 Z. 136 ff., pag. 181 Z. 23 ff. sowie pag. 320 Z. 35 ff., Z. 321 und Z. 26 f.). Zudem betonte er wiederholt seine Solidarität gegenüber dem Beschuldigten bei der Zurverfügungstellung des Zimmers (beispielhaft: «Er ist Kurde. Ich bin Kurde. […] Ich hätte ihn notfalls auch bei mir zu Hause untergebracht. […] Ich bin ein typischer Solidaritätsmensch», pag. 7 Z. 31; «Er hatte keine Wohnung. Das war Hilfe, nicht für Geld. Ich sage es nochmals: Ich habe es nicht für Geld gemacht, sondern aus Anstand», pag. 324 Z. 23 ff.; ferner pag. 2, pag. 8 Z. 100 ff., pag. 62 Z. 42 ff.). Der Beschuldigte seinerseits hob hervor, er sei ein höflicher Mensch (pag. 19 Z. 148, pag. 186 Z. 35), der insbesondere ältere Personen respektiere (pag. 17 Z. 44 f., pag. 185 Z. 47 f.). Gleichwohl ging er wiederholt in den Gegenangriff über, indem er etwa das Verhalten des Straf- und Zivilklägers hinterfragte und diesem vehement Widersprüche unterstellte (beispielhaft: «Also wieso ist er nicht am glei- chen Tag wie ich zu Ihnen gekommen? Musste er sich überlegen, wie er am bes- ten lügen könnte?», pag. 20 Z. 187 f.; «Ich kann meine Zähne auch beim Essen spalten und dann sagen, dass dies durch eine Schlägerei passiert sei», pag. 17 Z. 19 f.; «15 oder 16 Widersprüche kann ich herausnehmen aus seinen Worten», pag. 102 Z. 104 f.; «Von seinen Widersprüchen kann ich ein Buch schreiben. Jedes Wort ist widersprüchlich. […] Ich habe mein "Zetteli" mit den 15 Widersprüchen, die ich mir ausgeschrieben habe, zu Hause vergessen», pag. 104 Z. 184 ff.; «Ich habe damit gemeint, dass er es auf seinem Handy verfälscht hat. Ich kann auch Fotos auf meinem Handy verfälschen und das Datum ändern», pag. 189 Z. 31 f.; ferner auch die erst- und oberinstanzlichen Ausführungen im «letzten Wort» auf pag. 191 f. und pag. 339). Der Beschuldigte war merklich bemüht, von seinem ei- genen (Fehl-)Verhalten abzulenken und sich selbst als Opfer darzustellen. Die Sachverhaltsdarstellung des Straf- und Zivilklägers, wonach ihm der Beschul- digte Verletzungen im Gesicht und Risse an den Zähnen Nr. 11 und 21 zugefügt 12 habe, wird durch drei Fotos objektiviert, die der Straf- und Zivilkläger der Polizei während seiner Einvernahme vom 18. August 2023 übermittelte. Zwei mit dem Zeitstempel «23.07.2023, 17:04 Uhr» versehene Fotos dokumentieren rot-bläuliche Hautverfärbungen auf Nase, Stirn und Wangen des Straf- und Zivilklägers (pag. 30 f.) und ein mit Zeitstempel «25.07.2023, 18:50 Uhr» versehenes Foto zeigt einen feinen Riss an dessen Zahn Nr. 11 (pag. 32). Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer den Einwand des Beschuldigten, die Zeitstempel könnten gefälscht sein (pag. 186 Z. 12 ff., pag. 189 Z. 28 ff., pag. 191, pag. 331 Z. 5 ff.), als unbegründet. Zur Begründung wird vorab auf die nachstehenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 231 f.): Die gegen die Echtheit der Fotos von C.________ bzw. deren Entstehungsdatum erhobenen Einwän- de des Beschuldigten sind aus Sicht des Gerichts wenig glaubhaft. Zunächst müsste der Straf- und Zivilkläger eine erhebliche kriminelle Energie aufwenden, um die Zeitstempel dieser Fotos anzupas- sen und sie dann auch noch der Polizei vorzulegen. Weiter hätte der Straf- und Zivilkläger dabei si- cherlich nicht für die Zahnfotos ein anderes Datum gewählt als für die Fotos der übrigen Verletzun- gen, diese Divergenz bei den Daten wurde seitens der Verteidigung entsprechend auch gerügt. Eine solche Angriffsfläche würde der Straf- und Zivilkläger kaum bieten, wenn er die Zeitstempel gefälscht hätte. Es ist auch erklärbar, warum C.________ die Fotos der Zähne erst später machte: Es kommt häufig vor, dass Schmerzen stetig schlimmer werden und ist auch vorliegend so (vgl. pag. 182 f. Z. 45 ff.). Für eine erfolgreiche Manipulation des Zeitstempels hätte C.________ schliesslich auch noch Fotos von früheren Verletzungen in seinem Besitz haben müssen, welche zur geschilderten tät- lichen Auseinandersetzung passen. Das erscheint unglaubhaft. Das Gericht hat folglich keine Zweifel an der Echtheit der von C.________ eingereichten Fotos bzw. deren Zeitstempels. Ergänzend ist anzumerken, dass Dr. med. dent. G.________ beim Straf- und Zivil- kläger am 31. Juli 2023, d.h. acht Tage nach dem Vorfall, Schmelzrisse an den Zähnen Nr. 11 und 21 sowie eine geschwollene Lippe mit zwischenzeitlich verheil- ter Blutung diagnostizierte (pag. 14) und Dr. med. dent. H.________ im Arztbericht vom 2. Juli 2024 festhielt, der Beschuldigte komme seit September 2019 zur re- gelmässigen Recall-Untersuchung in ihre Zahnarztpraxis und habe vor dem 23. Ju- li 2023 keine Probleme an den Zähnen Nr. 11 und 21 aufgewiesen. Seither seien diese empfindlich, die Vitalität sei eingeschränkt und es sei eine leichte Beweglich- keit erkennbar. Zudem gebe es sichtbare Schmelzfrakturen im Kronenbereich (pag. 69). Dafür, dass die strittigen Fotos am 23. Juli 2023 um 17:04 Uhr erstellt wurden, spricht ferner, dass der Straf- und Zivilkläger der Polizei an diesem Abend telefonisch mitteilte, er habe seine Verletzungen fotografiert (pag. 3). Dass er am
  28. Juli 2023 lediglich die augenscheinlichen Blutergüsse in seinem Gesicht foto- grafierte, erklärte er plausibel damit, erst später bemerkt zu haben, dass auch sei- ne Zähne kaputt seien (pag. 104 Z. 166 ff., pag. 186 Z. 25 ff.). Insofern und entge- gen seinen Behauptungen kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass der Straf- und Zivilkläger erstmals am 31. Juli 2023 einen Zahnarzt aufsuchte und erst rund drei Wochen nach dem Vorfall Anzeige erstattete resp. Strafantrag stellte. Der Straf- und Zivilkläger erläuterte konstant, nachvollziehbar und schlüssig, er habe zunächst abwarten wollen resp. gedacht, die Schmerzen stammten vom Schlag. In der Folgewoche habe er beim Essen und aufgrund an- haltender Schmerzen bemerkt, dass etwas nicht stimme. Weil seine Zahnärztin Dr. med. dent. H.________ ferienabwesend gewesen sei, habe er Dr. med. dent. 13 G.________ aufgesucht. Zur Anzeigeerstattung resp. Stellung eines Strafantrags habe er sich aufgrund der anfallenden Zahnarztkosten entschieden resp. weil er für die Unfallmeldung einen Polizeirapport benötigt habe (pag. 3, pag. 7 Z. 20 ff., pag. 9 Z. 121 ff., pag. 182 Z. 43 ff.; pag. 183 Z. 21 f.; ferner pag. 342). Die fotodokumentierten Blutergüsse an Nase, Stirn und Wangen des Straf- und Zi- vilklägers (pag. 30 ff.) wie auch die in den zahnärztlichen Unterlagen erwähnten Schmelzfrakturen an dessen vorderen oberen Schneidezähnen Nr. 11 und 21 (pag. 14 f., pag. 69) sind mit dem vom Straf- und Zivilkläger authentisch, konstant und schlüssig – mithin glaubhaft – berichteten Geschehen vereinbar, wonach er vom Beschuldigten mehrere Faustschläge und einen Kopfstoss erhalten habe und namentlich an Nase und Zähnen getroffen worden sei. Nach Erhalt des Kopfstos- ses sei ihm schwarz vor Augen gewesen. Er habe Beulen am Kopf, Nasenbluten, innenseitig aufgerissene Lippen und Risse an den Zähnen erlitten und Schmerzen gehabt. Er habe Schmerzmedikamente benötigt und zahnärztlicher Behandlung bedurft (pag. 2, pag. 8 Z. 64, pag. 7 Z. 17 ff. und Z. 57 ff., pag. 62 Z. 36 f., pag. 63 Z. 78 und Z. 81 f., pag. 64 Z. 88, Z. 100 ff. und Z. 114 f., pag. 65 Z. 136, pag. 181 Z. 27 f. und Z. 36, pag. 182 Z. 19 ff., pag. 320 Z. 39 f., pag. 321 Z. 1 ff., Z. 11 f. und Z. 25). Nicht vereinbar sind die aktenkundigen Befunde hingegen mit der Sachverhaltsdar- stellung des Beschuldigten, der anfänglich energisch bestritt, den Straf- und Zivil- kläger geschlagen und ihm einen Kopfstoss verpasst zu haben (pag. 18 Z. 75 f.), letztlich jedoch angab, falls die angeklagten Verletzungen vom 23. Juli 2023 stammten, habe er diese dem Straf- und Zivilkläger möglicherweise zugefügt, als er mit den Händen gefuchtelt habe. Aus der Angst heraus habe er schwimmartige Bewegungen gemacht (pag. 17 Z. 54 ff., pag. 102 Z. 113 ff., pag. 186 Z. 28 f., pag. 333 Z. 31 ff.). Ein blosses Fuchteln mit den Händen führt beim Geschlagenen erfahrungsgemäss nicht zu Blutergüssen an Nase, Stirn und Wangen, geschweige denn zu Schmelzrissen an zwei Zähnen Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte aus seinem Gegenargument, er müsste Spuren auf seiner eige- nen Stirn gehabt haben, wenn er dem Straf- und Zivilkläger einen Kopfstoss gege- ben hätte (pag. 18 Z. 75 ff., pag. 102 Z. 89 ff. und Z. 120 ff., pag. 333 Z. 33 ff.). Ein Kopfstoss hinterlässt beim Stossenden nicht zwingend Spuren (wie etwa eine Beu- le, Blutergüsse oder Hautrötungen). Offensichtlich unbehilflich ist schliesslich der Einwand des Beschuldigten, vor dem Vorfall sei er einkaufen gegangen und habe den Straf- und Zivilkläger freundlich resp. nett per SMS aufgefordert, ihn in Ruhe zu lassen, was zeige, dass er nicht aggressiv sei (pag. 20 Z. 181 ff., pag. 186 Z. 32 ff.). Die Tatbeteiligung des Straf- und Zivilklägers ist nicht Verfahrensgegenstand. Je- ner wurde betreffend den vorliegend zu beurteilenden Vorfall im Strafbefehlsverfah- ren rechtskräftig der einfachen Körperverletzung und Tätlichkeiten schuldig erklärt (pag. 121 ff., pag. 141). Nach anfänglichem Zögern räumte er denn auch ein, (zurück-)geschlagen und den Beschuldigten vielleicht auch mit den Fingernägeln erwischt zu haben (pag. 2 f., pag. 7 Z. 39, pag. 8 Z. 62 ff. und Z. 68 ff., pag. 9 Z. 127 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb er seine Abwehr zudem als ein Fuchteln mit den Händen (pag. 181 Z. 42 ff.). Diese Angaben lassen 14 sich mit den in der Fotodokumentation ersichtlichen Kratzspuren am Hals und im Gesicht des Beschuldigten (pag. 26 f.) vereinbaren und entsprechen auch dessen Aussage, er sei am Hals gekratzt («weggerissen») worden wie eine Katze (pag. 101 Z. 84 f.). Ausserdem wurde im Polizeirapport festgehalten, der Beschul- digte weise im Gesicht und am Hals einzelne kleine Prellungen auf (pag. 2), was zu den vom Straf- und Zivilkläger eingeräumten Schlägen passt. Offenbleiben muss, woher die fotodokumentierte Schnittverletzung in der rechten Handfläche des Beschuldigten (pag. 29) rührt. Während jener behauptet, der Straf- und Zivilkläger habe ihn gestochen, als er einen Schlag des Straf- und Zivilklägers mit einem scharfen Gegenstand gegen seinen Kopf abgewehrt habe (pag. 17 Z. 46 f., pag. 101 Z. 62 ff., pag. 186 Z. 2 ff., pag. 331 Z. 17 ff. und Z. 25 ff.), be- hauptet der Straf- und Zivilkläger, der Beschuldigte habe einen Schlüsselbund mit einem kleinen Sackmesser daran in der Hand gehalten, und sich damit selbst ver- letzt, als er ihn geschlagen/geboxt habe (pag. 62 Z. 37 f., pag. 65 Z. 135 ff., pag. 182 Z. 1 ff., pag. 321 Z. 14 ff.). Dass sich der Beschuldigte mit seinem Schlüs- selbund selbst verletzt haben könnte, erscheint insofern plausibel, als er diesen griffbereit in der Hand gehalten haben dürfte, um sein Zimmer aufzuschliessen, als er den Straf- und Zivilkläger vor seinem Zimmer antraf. Gegen die Sachverhalts- darstellung des Beschuldigten und für jene des Straf- und Zivilklägers spricht als- dann, dass der Beschuldigte erstmals an der Einvernahme vom 24. August 2023 erwähnte, der Straf- und Zivilkläger habe einen Gegenstand, vielleicht ein Ei- senstück, in der Hand gehalten und ihm auf den Kopf schlagen wollen. Als er seine rechte Hand schützend vor seinen Kopf gehalten habe, sei es zum Stich in seine rechte Handfläche gekommen (pag. 17 Z. 46 ff.). Dass er dies bei der Anzeigeer- stattung zu erwähnen vergessen haben will (pag. 18 Z. 80 ff., pag. 187 Z. 19 ff.), ist eher unglaubhaft, handelt es sich dabei doch nicht um ein unbedeutendes Detail. Letztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, ob sich der Beschuldigte die Schnittver- letzung selbst zugefügt hat oder nicht. Auf alle Fälle verhält es sich nicht so, dass der Beschuldigte vom Straf- und Zivilkläger mit einem spitzen Gegenstand ange- griffen worden wäre und der Kopfstoss und die Schläge das einzige probate Mittel zur Verteidigung dargestellt hätten – solches behauptet er nämlich selbst nicht. Was den Auslöser für die tätliche Auseinandersetzung anbelangt, scheint mit der Polizei (pag. 4) und der Vorinstanz (pag. 232) plausibel, dass beide Anspruch auf das Zimmer erhoben und ein vorerst verbaler Streit körperlich eskaliert ist: Gestützt auf die insoweit übereinstimmenden Aussagen der Parteien geht die Kammer be- weismässig davon aus, dass der Beschuldigte ein Zimmer beim Straf- und Zivilklä- ger bewohnte und ihn jener mehrfach aufforderte, auszuziehen und ihm den Zim- merschlüssel auszuhändigen. Am 23. Juli 2023 um 10:38 Uhr bat der Straf- und Zi- vilkläger den Beschuldigten per SMS, in sein Büro zu kommen, woraufhin ihm die- ser um 10:56 Uhr zurückschrieb, er solle ihn nicht kontaktieren. Daraufhin versuch- te der Straf- und Zivilkläger vergeblich, den Beschuldigten telefonisch zu erreichen. Als der Beschuldigte von seinem Wochenendeinkauf zurückkehrte, wartete der Straf- und Zivilkläger vor dem Zimmer auf ihn und erkundigte sich nach dem Zim- merschlüssel. Der Beschuldigte verweigerte dessen Herausgabe und forderte den Straf- und Zivilkläger auf, sich zu entfernen, wobei er mit der Hand wedelte. Der Straf- und Zivilkläger wurde «sauer» und näherte sich dem Gesicht des Beschul- 15 digten (pag. 7 Z. 33 ff. und Z. 46 ff., pag. 17 Z. 25 ff., pag. 19 Z. 118 ff., pag. 62 Z. 45 ff., pag. 63 Z. 49 ff., pag. 101 Z. 53 ff., pag. 105 Z. 204 f., pag. 181 Z. 23 ff., pag. 185 Z. 36 ff., pag. 320 Z. 37 f., pag. 330 Z. 20 ff.). Offenbleiben muss und kann, wer die darauffolgende gegenseitige tätliche Ausein- andersetzung begonnen, d.h. den ersten Schlag ausgeführt hat. Der Beschuldigte wie auch der Straf- und Zivilkläger behaupten, der jeweils andere habe (zuerst) ge- schlagen. Die Eskalation lässt sich mit der Vorinstanz (pag. 232) aber gut nachvoll- ziehen: Es entstand ein Wortgefecht, dieses wurde hitziger, die beiden schaukelten sich gegenseitig auf. Daraufhin schlug einer der beiden zu und der andere schlug unvermittelt zurück. Ob zuerst der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger einen Kopfstoss verpasste oder zunächst der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten zwei/drei «Klatschen», d.h. Schläge mit der offenen Hand in das Gesicht, gab, muss und kann dahingestellt bleiben. Ein eigentlicher Angriff des einen, gegen den sich der andere verteidigen musste, ist jedenfalls nicht erkennbar. Entsprechend unbehilflich ist denn auch das oberinstanzliche Vorbringen des Verteidigers, sein Mandant habe die Schläge des angreifenden Straf- und Zivilklägers, von denen er im ersten Moment weder habe weichen müssen noch können, im Affekt abgewehrt (pag. 341). Dahingehendes wurde vom Beschuldigten selbst nie geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Insgesamt sind die Angaben zum Kerngeschehen des Straf- und Zivilklägers, der auch eigenes Fehlverhalten einräumte, überwiegend logisch und lassen sich, so- weit vorliegend relevant, mit den objektiven Beweismitteln vereinbaren. Demge- genüber scheinen die Aussagen des Beschuldigten weniger zuverlässig. Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklage grundsätzlich erstellt. Mit Blick auf das Verlet- zungsbild und weil der Straf- und Zivilkläger konstant angab, nach Erhalt des Kopf- stosses sei ihm schwarz vor Augen gewesen resp. habe er nur noch verschwom- men gesehen (pag. 8 Z. 64, pag. 63 Z. 81 f. und Z. 85 f., pag. 65 Z. 136, pag. 321 Z. 25), ist davon auszugehen, dass der Kopfstoss mit einer gewissen Heftigkeit ausgeführt wurde. Der Straf- und Zivilkläger berichtete denn auch, der Beschuldigte habe ihn mit dem Kopf wie auch den Fäusten «fest geschlagen, also mit Wut» (pag. 63 Z. 78). An der Berufungsverhandlung gab der Straf- und Zivilkläger ferner an, er habe noch immer Zahnschmerzen, speziell im Winter, wenn es schneie, sowie beim Konsum warmer und kalter Getränke (pag. 321 Z. 38 ff.). Soweit bekannt, befindet sich der Straf- und Zivilkläger gegenwärtig nicht in zahnärztlicher Behandlung, be- dürfen die Schmelzrisse jedoch bis auf Weiteres zahnärztlicher Beobachtung/ Kontrolle (pag. 15, pag. 69). Eine Wurzelbehandlung wurde bis dato nicht durchge- führt (pag. 322 Z. 1 ff.). 11.4 Beweisergebnis Nach dem Ausgeführten erachtet es die Kammer beweismässig als erstellt, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger am 23. Juli 2023 während einer zuerst verbalen und später in wechselseitigen Tätlichkeiten eskalierenden Auseinander- setzung mehrere Faustschläge sowie einen relativ heftigen Kopfstoss in das Ge- sicht gab. Dadurch fügte er diesem Prellungen mit Blutergüssen an Nase, Stirn und 16 Wangen sowie Schmelzrisse an den vorderen oberen Schneidezähnen Nr. 11 und 21 zu. Aufgrund der Heftigkeit des Kopfstosses war dem Straf- und Zivilkläger kurzzeitig schwarz vor Augen. Ferner erlitt er Nasenbluten, innenseitig aufgerisse- ne Lippen und Schmerzen. Er bedurfte Schmerzmedikamente sowie zahnärztlicher Behandlung und verspürt bis heute Zahnschmerzen, speziell im Winter, wenn es schneit, sowie beim Konsum warmer und kalter Getränke. Auch steht er nach wie vor unter zahnärztlicher Beobachtung/Kontrolle. Nicht als erstellt erachtet die Kammer hingegen die angeklagten Schläge mit den Händen resp. Fäusten gegen den Oberkörper des Straf- und Zivilklägers. Solche wurden von diesem nie berichtet. III. Rechtliche Würdigung
  29. Rechtliche Grundlagen Eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB begeht, wer (eventual-) vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB in anderer Weise als durch Tätlichkei- ten oder schwere Körperverletzung einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt. Für die rechtlichen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbe- stand von Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 233 f.). Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: Die Abgrenzung der Tatbestände der Körperverletzung nach Art. 123 StGB und der Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB kann sich nach der Rechtsprechung als heikel erweisen, insbesondere wenn der Angriff lediglich Blutergüsse, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen bewirkt. So wurde eine Schramme an der Nase mit einer Quetschung als Tätlichkeit eingestuft, ebenso wie ein Bluterguss am Arm so- wie Kieferschmerzen ohne Quetschung. Andererseits wurde ein mit brutaler Gewalt ausgeführter Faustschlag in das Gesicht, der ebenso gut zu einer schweren Quet- schung, ja selbst zu einem Kiefer-, Zahn- oder Nasenbeinbruch hätte führen kön- nen, als Körperverletzung qualifiziert. Die gleiche Beurteilung wurde Fällen zuteil, bei denen infolge von Faustschlägen und Fusstritten bei einem der Opfer noch Spuren in der Nähe eines Auges sichtbar waren, sowie eine Quetschung der Unter- lippe, und bei einer anderen Person eine Prellung im Bereich des Unterkiefers, eine Rippenquetschung, Schürfungen am Unterarm und an der Hand (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Mehrere tatsächliche, als einfache Körperverletzungen zu qualifizierende Einzel- handlungen sind nur ausnahmsweise als Einheit zusammenzufassen. Nebst den vorliegend nicht interessierenden Fällen tatbestandlicher Handlungseinheit können mehrere Einzelhandlungen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusam- mengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und auf- grund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Be- trachtung als ein einheitliches Geschehen erscheinen, so etwa eine «Tracht Prü- gel» (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_769/2023 vom 13.05.2025 E. 2.2.2 und 6B_968/2019 vom 14.09.2020 E. 5.3). 17
  30. Subsumtion Kammer 13.1 Strafantrag Als Antragsdelikt wird einfache Körperverletzung nur auf entsprechenden Strafan- trag hin verfolgt (Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 303 StPO). Ein gültiger Strafantrag des Straf- und Zivilklägers gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverlet- zung, begangen am 23. Juli 2023, liegt vor und datiert vom 18. August 2023 (pag. 10 f.). 13.2 Tatbestandsmässigkeit sowie Rechtswidrigkeit und Schuld Gemäss Beweisergebnis (siehe E. II.11.4 hiervor) gab der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger mehrere Faustschläge und einen Kopfstoss in das Gesicht, wodurch dieser Prellungen mit Blutergüssen an Nase, Stirn und Wangen sowie Schmelzris- se an den vorderen oberen Schneidezähnen Nr. 11 und 21 erlitt. Der Straf- und Zi- vilkläger verspürte in den darauffolgenden Tagen anhaltende Zahnschmerzen und begab sich in zahnärztliche Behandlung. Die vom Beschuldigten durch den Kopf- stoss kausal verursachten Zahnverletzungen, die bis heute anhaltende Schmerzen verursachten und weiterhin zahnärztliche Beobachtung/Kontrolle erfordern, gehen über das Mass einer blossen Tätlichkeit hinaus und sind als einfache Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 StGB zu qualifizieren. Gleiches gilt mit Blick auf die un- ter E. III.12 hiervor erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung für die durch die Faustschläge kausal verursachten Prellungen mit Blutergüssen im Gesicht des Straf- und Zivilklägers. Der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB ist damit erfüllt. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich. Anders als die Vorinstanz (pag. 235) geht die Kammer nicht von eventualvorsätzlichem Handeln aus, sondern von direktem Vorsatz. Indem der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger bewusst mehrere Faustschläge und einen relativ heftigen Kopfstoss in das Gesicht gab, nahm er Körperverletzungen in der Art der eingetretenen nicht bloss in Kauf, son- dern wollte solche. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Namentlich und entgegen dem oberinstanzlichen Vorbringen des Verteidigers (pag. 341) liegt keine rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB vor. Wie die Beweiswür- digung zeigt, befand sich der Beschuldigte nicht in einer Notwehrlage im Sinne ei- nes gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen menschlichen An- griffs, und handelte auch nicht mit vermeintlichem Verteidigungswillen. Vielmehr agierte er aus Verärgerung über die Aufforderung des Straf- und Zivilklägers, das Zimmer zu verlassen und ihm den Zimmerschlüssel auszuhändigen. Er wollte des- sen als «von oben herabschauendes» (pag. 19 Z. 140 ff., pag. 330 Z. 8 f.) und «stolz» (pag. 101 Z. 71 ff.) wahrgenommenes Verhalten, von dem er sich offenbar provoziert fühlte (pag. 101 Z. 73 f., pag. 187 Z. 1 ff.), nicht akzeptieren. Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht. 18 13.3 Handlungseinheit sowie keine Tätlichkeiten Die mehreren Faustschläge und der Kopfstoss in das Gesicht des Straf- und Zivil- klägers beruhten auf demselben Willensakt und erscheinen aufgrund ihres engen räumlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung als einheitliches, zusammengehörendes Geschehen. So schilderten beide Beteilig- ten ein sehr kurz andauerndes, zusammenhängendes Geschehen und folgten die einzelnen Handlungen offenbar derart unmittelbar aufeinander (pag. 62 Z. 36 f., pag. 63 Z. 58 ff.; pag. 181 Z. 37, pag. 321 Z. 23 ff. und pag. 331 Z. 38 ff.), dass sie sich kaum voneinander trennen lassen. Daher ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie erwägt, die Faustschläge und der Kopfstoss seien als auf einem einheitli- chen Willensakt beruhende Einzelhandlungen zu betrachten, die analog einer «Tracht Prügel» eine natürliche Handlungseinheit bildeten (pag. 235 f.). Entspre- chend ist ein einziger Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung auszufällen. Weil die mehreren Faustschläge wie auch der Kopfstoss als einfache Körperverlet- zung subsumiert werden, bleibt kein Raum für einen (zusätzlichen) Schuldspruch wegen Tätlichkeiten. Diesbezüglich hat kein Freispruch zu erfolgen, weil die Kam- mer den Anklagesachverhalt vollständig behandelt und lediglich rechtlich anders würdigt (vgl. BGE 142 IV 379 E. 1.3). 13.4 Fazit Die Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung
  31. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe 236 f.).
  32. Strafrahmen und Strafart Einfache Körperverletzung wird mit Geldstrafe zwischen drei und 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und drei Jahren bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). Aufgrund der relativ ge- ringen Tatschwere (siehe E. IV.16 hiernach) stellt die gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsstarke Sanktion der Geldstrafe vorliegend die angemessene Straf- art dar. Ohnehin kommt aufgrund des – mangels zusätzlichem Schuldspruch we- gen Tätlichkeiten – bei der Strafzumessung zu beachtenden Verschlechterungs- verbots (siehe E. I.5 hiervor) nur eine Geldstrafe in Betracht.
  33. Tatverschulden 16.1 Objektive Tatschwere Der Straf- und Zivilkläger erlitt Prellungen mit Blutergüssen an Nase, Stirn und Wangen sowie Schmelzrisse an den vorderen oberen Schneidezähnen Nr. 11 und
  34. Er verspürte namentlich Zahnschmerzen und musste mehrfach einen Zahnarzt 19 aufsuchen. Er war zu keinem Zeitpunkt hospitalisiert oder arbeitsunfähig. Wenn- gleich bis dato keine Wurzelbehandlung durchgeführt wurde und sich der Straf- und Zivilkläger (soweit bekannt) aktuell nicht in (zahn-)ärztlicher Behandlung befindet, steht er weiterhin unter zahnärztlicher Beobachtung/Kontrolle. An der Berufungs- verhandlung, d.h. drei Jahre nach dem Vorfall, berichtete er, nach wie vor Zahn- schmerzen zu haben, und zwar insbesondere im Winter, wenn es schneie, sowie beim Konsum warmer und kalter Getränke. Die Prellungen mit Blutergüssen im Gesicht sind folgenlos verheilt. Insgesamt wiegt die Verletzung des geschützten Rechtsguts der körperlichen Integrität und Gesundheit noch vergleichsweise leicht. Im Zusammenhang mit der Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er den Straf- und Zivilkläger während eines zunächst verba- len und anschliessend in gegenseitigen Tätlichkeiten eskalierenden Streits körper- lich anging, wobei sich die beiden gegenseitig aufschaukelten und gleichermassen zur tätlichen Eskalation beitrugen. Der Beschuldigte schlug dem Straf- und Zivilklä- ger mehrfach mit den Fäusten ins Gesicht und verpasste ihm einen derart heftigen Kopfstoss, dass jenem kurzzeitig schwarz vor Augen wurde und jener neben Na- senbluten auch Schmelzrisse an zwei Zähnen erlitt. Damit offenbarte der Beschul- digte eine nicht unbeachtliche kriminelle Energie. Sein Handeln war indes nicht von langer Hand geplant, sondern erfolgte aus der Situation heraus, mithin spontan und zeichnet sich auch nicht durch irgendwelche Raffinesse aus. Insgesamt und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden noch als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet dafür eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen als angemessen. 16.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Das ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. Gleiches gilt für die Beweggründe: Der Beschuldigte scheint schon früher Antipa- thien gegen den Straf- und Zivilkläger gehegt zu haben («Ich habe einfach sein Verhalten nicht gerne gehabt. Er schaut stolz auf die Personen herab», pag. 19 Z. 142 f.; ferner pag. 330 Z. 8 f). Am Tag des Vorfalls war er zusätzlich wütend we- gen der Kündigung des Zimmers, was zur Eskalation führte. Dies zeugt allenfalls von einer fehlenden Fähigkeit, sich zu beherrschen, auf die Verschuldensbewer- tung haben diese Beweggründe jedoch keinen Einfluss. Die Tat wäre zudem vermeidbar gewesen. Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral auf das Tatverschulden aus. 16.3 Gesamtverschulden Die Kammer erachtet eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 20
  35. Täterkomponenten 17.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist vor der vorliegend zu beurteilende Tat nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten (pag. 299). Vorstrafenlosigkeit darf erwartet werden und stellt keine besondere Leistung dar. Sie ist daher als neutraler Strafzumessungsfaktor zu werten. Für die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 238) und die entsprechenden Angaben des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung (pag. 327 Z. 36 ff.) verwiesen. Diese geben zu keinen be- sonderen Bemerkungen Anlass und wirken sich neutral auf die Strafe aus. 17.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Seit der vorliegend zu beurteilenden und rund drei Jahre zurückliegenden Straftat hat sich der Beschuldigte nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Es ist auch keine Strafuntersuchung gegen ihn hängig (pag. 299). Straffreies Verhalten wird erwartet und ist daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist ebenfalls neutral zu gewich- ten. Er war wiederholt zu Vergleichsgesprächen bereit, die jedoch am Straf- und Zivilkläger scheiterten (pag. 104 Z. 11, pag. 187Z. 32 ff., pag. 332 Z. 36 ff.), und hat sich (soweit ersichtlich) korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich gegen den erhobenen Vorwurf gewehrt hat. Das ist sein strafprozessuales Recht als be- schuldigte Person (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu seinen Ungunsten ge- wertet werden. Damit einhergehend fehlen jedoch auch jegliche Anhaltspunkte, die auf Einsicht oder Reue schliessen liessen. Auch ist kein «Geständnisrabatt» mög- lich. 17.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22.03.2023 E. 2.4.3). Sol- che liegen beim Beschuldigten nicht vor. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich somit neutral auf die Strafe aus. 17.4 Fazit Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafe aus. Es bleibt bei einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen.
  36. Anzahl Tagessätze Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen angemessen. Aufgrund des zu beachtenden Ver- schlechterungsverbots (siehe E. I.5 hiervor) bleibt es jedoch bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Geldstraffe von 35 Tagessätzen. 21
  37. Tagessatzhöhe 19.1 Rechtliche Grundlagen Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Urteilszeitpunkt, nament- lich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich pro Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen; so etwa die laufenden Steu- ern und die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung (BGE 134 IV 60 E. 6.1; Urteil 6B_744/2020 vom 26.10.2020 E. 2.2.2). Dabei ist auch ein Pauschalabzug zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_464/2020 vom 03.09.2020 E. 1.4). 19.2 Subsumtion Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2'800.00 (pag. 304, pag. 307) sowie unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20 % resultiert ein Tagessatz von abgerundet CHF 70.00.
  38. Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse 20.1 Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Ge- richt den Vollzug einer Strafe auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Be- fürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger oder höchst ungewis- ser Prognose abgesehen werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2, 134 IV 97 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1205/2023 vom 30.04.2026 E. 4.3.2). Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden wer- den (Art. 42 Abs. 4 StGB). Diese darf höchstens CHF 10'000.00 betragen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Verbindungsbusse trägt dazu bei, das unter spezial- und gene- ralpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial einer bedingten Gelds- trafe zu erhöhen. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Verurteilten trotz Gewährung des bedingten Vollzugs in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll (BGE 146 IV 145 E. 2.2). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbus- se gerecht zu werden, hat das Bundesgericht die Obergrenze grundsätzlich auf ei- nen Fünftel resp. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – beste- hend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbin- 22 dungsbusse – festgelegt (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 und E. 1.3.2; MATHYS, a.a.O., N. 455). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheits- strafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Der Umrechnungsschlüssel hat prinzipiell dem (allenfalls bereits ermittelten) Tagessatz für Geldstrafen zu ent- sprechen, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch die Tagessatzhöhe divi- diert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2020 vom 02.06.2021 E. 1.3.4; MATHYS, a.a.O., N. 455). 20.2 Subsumtion Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat während des laufenden Verfahrens (soweit bekannt) nicht delinquiert. Daher ist ihm jedenfalls keine Schlechtprognose zu stellen. Ohnehin kommt aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsver- bots nur ein vollständiger Aufschub der Geldstrafe unter Festsetzung einer minima- len Probezeit von zwei Jahren in Betracht. Trotz des geringfügigen Verschuldens hat der Beschuldigte die körperliche Inte- grität einer anderen Person spürbar verletzt. Um ihm die Tragweite seines Verhal- tens hinreichend deutlich vor Augen zu führen, rechtfertigt es sich, die Geldstrafe im Umfang von CHF 350.00 (entsprechend 5 Tagessätzen zu CHF 70.00), als Ver- bindungsbusse auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung ist auf 5 Tage festzusetzen. Die restlichen 30 Tagessätze zu CHF 70.00, ausmachend CHF 2'100.00, bleiben als bedingte Geldstrafe bestehen.
  39. Konkrete Geldstrafe Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00, aus- machend CHF 2‘100.00, und einer Verbindungsbusse von CHF 350.00 zu verurtei- len. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbin- dungsbusse beträgt 5 Tage. V. Zivilpunkt
  40. Allgemeine Grundlagen adhäsionsweiser Zivilklagen Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privat- klägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über anhängig gemachte Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ver- weist die Zivilklage indessen auf den Zivilweg, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). Ob die Zivilforderung gemäss Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO hinreichend begründet ist, hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2024 vom 10.09.2025 E. 2.5). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses ent- 23 sprechend, muss der Kläger allerdings nur jene Tatsachen ausführen und bewei- sen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (BGE 146 IV 221 E. 3.1).
  41. Schadenersatzforderung betreffend Zahnarztkosten Der Straf- und Zivilkläger beantragte, der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zur Bezahlung sämtlicher durch die Körperverletzung vom 23. Juli 2023 verursachten Zahnarztkosten zu verurteilen. Zur Begründung führte er aus, der Beschuldigte ha- be ihn insbesondere und namentlich durch den Kopfstoss an den Zähnen verletzt. Er habe zwingender zahnärztlicher Eingriffe bedurft (pag. 157). Wer einem anderen aus Absicht widerrechtlich einen Schaden zufügt, ist diesem zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Die Haftung nach Art. 41 OR setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus (KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 2c f. zu Art. 41 OR). An der Berufungsverhandlung teilte der Straf- und Zivilkläger mit, er habe den Vor- fall vom 23. Juli 2023 als Unfall gemeldet. Seine bisherigen Zahnarztkosten seien vollumfänglich von der Unfallversicherung resp. Krankenkasse übernommen wor- den, die ihn nicht zur Rückzahlung aufgefordert habe (pag. 325 Z. 8 ff.). Insofern ist dem Straf- und Zivilkläger aufgrund der Zahnarztkosten bis dato kein Vermögens- schaden im Sinne der Rechtsprechung entstanden und es ist davon auszugehen, dass er auch für etwaige Folgebehandlungen nicht selbst wird aufkommen müssen. Eine allfällige Wurzelbehandlung der Zähne Nr. 11 und 21 wurde von der Unfall- versicherung denn auch bereits genehmigt (pag. 176). Folglich ist die Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers betreffend Zahna- rztkosten mangels Vermögensschadens abzuweisen.
  42. «Schadenersatzforderung» betreffend Anwaltskosten Weiter beantragte der Straf- und Zivilkläger, der Beschuldigte sei zur Bezahlung von CHF 2'107.95 Schadenersatz zu verurteilen. Zur Begründung führte er aus, ihm seien durch die Vertretung durch Rechtsanwalt E.________ Anwaltskosten in entsprechender Höhe entstanden. Er verwies auf einen Kontoauszug seines Privat- kontos, laut welchem er der Anwaltskanzlei «advokatur F.________ ag» am
  43. und 24. Juni 2024 insgesamt CHF 2'107.95 überwies (pag. 157 f.). Der Straf- und Zivilkläger übersieht, dass die angeblich entstandenen Anwaltskos- ten keinen unmittelbar durch die Straftat verursachten Deliktsschaden darstellen und daher nicht als adhäsionsweise Schadenersatzklage geltend zu machen sind, sondern gestützt auf Art. 433 StPO im jeweiligen Strafverfahren als Entschädi- gungsanspruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts Urteil 7B_563/2024 vom 31.03.2025 E. 1.3.1). Nach Art. 433 StPO hat die Privatklägerschaft unter gewissen Umstän- den gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädi- gung ihrer notwendigen Aufwendungen im Verfahren (Abs. 1) und ihre Entschädi- 24 gungsforderung bei der Strafbehörde zu beziffern und zu belegen, andernfalls die- se auf den Entschädigungsantrag nicht eintritt (Abs. 2). Seiner gesetzlichen Begründungspflicht kommt der Straf- und Zivilkläger nicht hin- reichend nach. Weil betreffend den Vorfall vom 23. Juli 2023 auch gegen ihn ein Strafverfahren geführt wurde, ist unklar, ob und gegebenenfalls in welchem Um- fang es sich bei den geltend gemachten Anwaltskosten um notwendige Aufwen- dungen im vorliegenden Verfahren handelt. Das gilt umso mehr, als er zu seiner eigenen Einvernahme vom 20. August 2024 als beschuldigte Person von Rechts- anwalt E.________ begleitet wurde (pag. 53 f., pag. 61). Eigene Verteidigungskos- ten kann der Straf- und Zivilkläger selbstredend nicht beim Beschuldigten erhältlich machen. Demnach ist auf die vermeintliche Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers betreffend Anwaltskosten in Anwendung von Art. 433 Abs. 2 StPO mangels hinrei- chenden Belegs nicht einzutreten.
  44. Genugtuungsforderung Schliesslich beantragte der Straf- und Zivilkläger, der Beschuldigte sei zur Bezah- lung einer Genugtuung von CHF 2'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 23. Juli 2023 zu verurteilen. Zur Begründung führte er aus, der Beschuldigte habe ihm Schmerzen zugefügt. Er leide nach wie vor an den Verletzungen seiner Zähne (Schmerzen, etc.; pag. 157). Bei Körperverletzung kann das Gericht dem Verletzten unter Würdigung der be- sonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Nicht jede Körperverletzung führt automatisch zu einem Genugtu- ungsanspruch. Vielmehr hat das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstän- de zu prüfen, ob überhaupt eine Genugtuung angebracht ist (FISCHER, in: Haft- pflichtkommentar, 2016, N. 38 zu Art. 47 OR). Die besonderen Umstände bestehen in der Schwere der Persönlichkeitsverletzung des Geschädigten, wobei Art. 47 OR ein Anwendungsfall von Art. 49 OR ist. Körperverletzungen, die sowohl physische als auch psychische Beeinträchtigungen umfassen, müssen daher grundsätzlich mit erheblichen körperlichen oder seelischen Schmerzen verbunden sein oder eine dauerhafte Gesundheitsschädigung verursacht haben. Zu den Umständen, die je nach Fall die Anwendung von Art. 47 OR rechtfertigen können, gehören vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der geschädigten Person, der Grad des Verschuldens des Täters sowie das eventuelle Mitverschulden des Opfers (BGE 141 III 97 E. 11.2 [= Praxis 2016 Nr. 46]). Die Vorinstanz wies die Genugtuungsklage des Straf- und Zivilklägers – zu Recht – mit nachstehender Begründung ab (pag. 244): Nach Auffassung des Gerichts ist die vom Beschuldigten erlittene immaterielle Unbill zu klein, um das Aussprechen einer Genugtuung zu rechtfertigen. Der Beschuldigte war nie arbeitsunfähig, musste nicht im Krankenhaus behandelt werden und die geschilderten Schmerzen erscheinen nicht derart gravierend, dass sie ihn im Alltag gross einschränken würden. Hinzu kommt – und dies hat nach Auf- fassung des Gerichts besonderes Gewicht – dass sich der Beschuldigte die Verletzungen im Rahmen 25 einer wechselseitigen Auseinandersetzung zuzog, wobei er für seine Tatbeteiligung u.a. ebenfalls wegen einfacher Körperverletzung verurteilt wurde. Unter diesen Umständen ist die Forderung des Straf- und Zivilklägers betreffend Ausrichtung einer Genugtuung abzuweisen (vgl. hierzu auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2011 84 vom 22.02.2022 E. 30). Ergänzend ist anzumerken, dass der Straf- und Zivilkläger an der Berufungsver- handlung berichtete, er habe noch immer Zahnschmerzen, speziell im Winter, wenn es schneie, sowie beim Konsum warmer und kalter Getränke (pag. 321 Z. 38 ff.). Sein Rechtsbeistand erwähnte, er habe am Morgen der Berufungsver- handlung gesehen, dass sein Mandant Mühe habe, ein «Gipfeli» zu essen (pag. 341). Letzteres erscheint der Kammer mindestens fraglich, machte der Straf- und Zivilkläger selbst doch keine Probleme bei der Nahrungsaufnahme geltend. Die Wurzelbehandlung wurde bis dato nicht durchgeführt (pag. 322 Z. 1 ff.) und soweit bekannt befindet sich der Straf- und Zivilkläger gegenwärtig nicht in zahnärztlicher Behandlung, wohl aber unter zahnärztlicher Beobachtung/Kontrolle. Unter Berücksichtigung, dass die erlittene Körperverletzung weder ausserordentlich starke Schmerzen noch Einschränkungen im Alltag noch eine Arbeitsunfähigkeit oder Hospitalisierung zur Folge hatte und insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kopfstoss während einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung erfolgt ist, erreicht die vom Straf- und Zivilkläger erlittene immaterielle Unbill nicht eine Schwere, die der Kammer als genugtuungswürdig erschiene. Ohnehin wäre es nicht sachgerecht, den Kopfstoss isoliert zu betrachten und dem Straf- und Zivilklä- ger jegliches Mitverschulden abzusprechen, wurde er doch selbst auch tätlich und fügte dem Beschuldigten namentlich Kratzer am Hals zu. Auch zerriss er dessen T-Shirt im Schulterbereich. Demzufolge ist die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers abzuweisen. VI. Kosten und Entschädigung
  45. Verfahrenskosten 26.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerschaft können die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursachen Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Zivilkla- ge abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 Bst. c StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 2’500.00. Davon werden drei Viertel auf den Schuldpunkt ausgeschieden, ausmachend CHF 1'875.00, und dem verurteilten Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die durch die Anträge des Straf- und Zivilklägers im Zivilpunkt angefallenen Verfah- renskosten von CHF 625.00, entsprechend einem Viertel der gesamten erstin- 26 stanzlichen Verfahrenskosten, hat der Straf- und Zivilkläger zu bezahlen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 427 Abs. 1 Bst. c StPO). 26.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten von CHF 3'800.00 (inkl. jener für die Beurteilung der Zivilklagen; Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) hälftig vom Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger zu tragen, die mit ihren Anträgen in etwa gleichem Umfang obsiegt haben resp. unterlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). So obsiegte der Beschuldigte betreffend den Vorwurf der Tätlichkei- ten und im Zivilpunkt. Demgegenüber unterlag er betreffend den Schuldspruch we- gen einfacher Körperverletzung – in diesem Umfang obsiegte der Straf- und Zivil- kläger.
  46. Parteientschädigung 27.1 Erstinstanzliche Parteientschädigung des Straf- und Zivilklägers Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Dies ist der Fall, wenn es bei einer Strafklage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird (Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11.06.2024 E. 8.3). Die Vorinstanz bestimmte die Parteientschädigung des Straf- und Zivilklägers ge- stützt auf die eingereichte Honorarnote (pag. 198) auf CHF 2'493.60 (inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer). Das erscheint der Kammer angemessen. Entsprechend dem Kostenentscheid, der die Entschädigungsfrage präjudiziert (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_800/2025 vom 26.02.2026 E. 2.3.3), hat der Beschul- digte dem Straf- und Zivilkläger drei Viertel seiner Aufwendungen zu erstatten und folglich eine erstinstanzliche Parteientschädigung von CHF 1'870.20 (inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). 27.2 Oberinstanzliche Parteientschädigungen Infolge je hälftigen Obsiegens resp. Unterliegens der Parteien heben sich die ge- genseitig zustehenden oberinstanzlichen Parteientschädigungen auf. 27 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der einfachen Körperverletzung, begangen am 23. Ju- li 2023 in I.________(Ort) zum Nachteil von C.________ und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und Abs. 4, 44 Abs. 1, 47, 106, 123 Ziff. 1 StGB 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 Abs. 1 StPO verurteilt:
  47. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 2'100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
  48. zu einer Verbindungsbusse von CHF 350.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festge- setzt.
  49. zur Bezahlung von drei Vierteln der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’500.00, ausmachend CHF 1'875.00.
  50. zur hälftigen Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'800.00, ausmachend CHF 1'900.00.
  51. zur Bezahlung einer erstinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 1'870.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) an C.________. II. C.________ wird verurteilt zur Bezahlung:
  52. von einem Viertel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’500.00, ausmachend CHF 625.00 (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 427 Abs. 1 Bst. c StPO).
  53. der Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'800.00, ausma- chend CHF 1'900.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). III. Infolge je hälftigen Obsiegens resp. Unterliegens von A.________ und C.________ heben sich die gegenseitig zustehenden oberinstanzlichen Parteientschädigungen auf. 28 IV. Im Zivilpunkt wird erkannt:
  54. Auf die Schadenersatzklage von C.________ in Höhe von CHF 2'107.95. zzgl. 5 % Zins seit dem 23. Juli 2023 (Anwaltskosten) wird nicht eingetreten (Art. 433 Abs. 2 StPO).
  55. Die Schadenersatzklage von C.________, A.________ sei dem Grundsatz nach zur Bezahlung sämtlicher durch die Körperverletzung vom 23. Juli 2023 verursachten Zahnarztkosten zu verurteilen, wird abgewiesen (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO i.V.m. Art. 41 und Art. 46 OR).
  56. Die Genugtuungsforderung von C.________ in Höhe von CHF 2’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 23. Juli 2023 wird abgewiesen (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO i.V.m. Art. 47 OR). Zu eröffnen:  dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________  dem Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt D.________  der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen:  der Vorinstanz  der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)  dem Amt für Migration des Kantons P.________ (nur Dispositiv)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern

2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 26 83 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Juli 2026 Besetzung Obergerichtsuppleantin Lustenberger (Präsidentin i.V.) Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer/Anschlussberufungsführer Gegenstand einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 10. September 2025 (PEN 24 417)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am

10. September 2025 folgendes Urteil (pag. 203 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Körperverletzung, begangen am 23.07.2023 in I.________ (Ort), K.________ (Stras- se), und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106, 123 Abs. 1 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 3'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zu den entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsan- waltschaft von CHF 500.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 2’000.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'500.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'700.00. 4. A.________ hat dem Straf- und Zivilkläger C.________ eine Entschädigung von CHF 2’493.60 für seine Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. II. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: 1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers C.________ wird betreffend die durch die einfache Körperverletzung vom 23.07.2023 verursachten Zahnarztkosten dem Grundsatz nach gutge- heissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers betreffend Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'107.95 auf den Zivilweg verwie- sen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 3. Die Forderung des Straf- und Zivilklägers C.________ betreffend Ausrichtung einer Genugtu- ung wird abgewiesen. 4. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.

3 III. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger), pri- vat vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 12. September 2025 und A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 18. September 2025 Berufung an (pag. 208, pag. 212). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien am 26. Februar 2026 die schriftliche Urteilsbe- gründung zu (pag. 247 ff.). Am 19. März 2026 erklärten der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger Beru- fung (pag. 257 f., pag. 260 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 266 f.). Der Beschuldigte teilte am 2. April 2026 mit, er verzichte auf eine Anschlussberu- fung und es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Ein- treten auf die Berufung des Straf- und Zivilklägers gegeben seien (pag. 270). Der Straf- und Zivilkläger erhob am 10. April 2026 Anschlussberufung, wobei er diesel- ben Anträge wie in der Berufungserklärung vom 19. März 2026 stellte (pag. 272 f.). Der Beschuldigte liess sich dazu nicht vernehmen. Das Gericht kann nicht zweimal über den gleichen Antrag befinden, d.h. sowohl im Rahmen einer Hauptberufung als auch einer Anschlussberufung, weil der Antrag mit der Behandlung der Hauptberufung als erledigt zu gelten hat. Ist ein gültiger Berufungsantrag hängig, bleibt kein Raum für eine Anschlussberufung im gleichen Punkt. Auf eine Anschlussberufung ist daher in analoger Anwendung von Art. 403 StPO nicht einzutreten, wenn das damit gestellte Rechtsbegehren bereits Gegenstand einer gültigen Berufung der betreffenden Partei bildet (BGE 147 IV 36 E. 2.4.2). Folglich ist auf die Anschlussberufung des Straf- und Zivilklägers vom

10. April 2026 nicht einzutreten. 3. Oberinstanzliches Beweisergänzungsverfahren Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datie- rend vom 23. Juni 2026; pag. 299) und ein Bericht über die wirtschaftlichen Ver- hältnisse (datierend vom 22. Juni 2026; pag. 304 ff.) eingeholt. An der Berufungsverhandlung reichte der Verteidiger ein Informationsschreiben der «Zahnarztpraxis J.________» betreffend Betriebsferien vom 31. Juli 2023 bis

4. August 2023 ins Recht (pag. 338, pag. 342) und wurden der Straf- und Zivilklä- ger und der Beschuldigte ergänzend einvernommen (pag. 320 ff., pag. 327 ff., pag. 336 f.).

4 4. Anträge der Parteien 4.1 Beschuldigter Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der Berufungsverhandlung für den Beschuldigten folgende Anträge (pag. 338, pag. 343; Hervorhebungen im Ori- ginal): 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung sowie der Tätlichkeiten, an- geblich begangen am 23. Juli 2023 an der L.________ (Strasse), I.________ (Ort) freizuspre- chen. 2. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Dem Beschuldigten sei vom Kanton Bern eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 2'822.15 auszurichten. 4. Dem Beschuldigten sei vom Kanton Bern eine Entschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote auszurichten. 5. Die Zivilklage seien abzuweisen. 4.2 Straf- und Zivilkläger Rechtsanwalt D.________ beantragte und begründete an der Berufungsverhand- lung für den Straf- und Zivilkläger das Nachstehende (pag. 338, pag. 347): 1. Der Beschuldigte sei wegen einfacher Körperverletzung sowie Tätlichkeiten zu verurteilen. 2. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung von Schadensersatz in der Höhe von CHF 2'107.95.- zuzüg- lich Zins 5 % seit dem 23. Juli 2023 zu verurteilen. 3. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.- zuzüglich Zins 5 % seit dem 23. Juli 2023 zu verurteilen. 4. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufungen hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu prüfen. Dabei verfügt sie über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Hinsichtlich Art. 391 Abs. 2 StPO ist zu beachten, dass die vom Straf- und Zivilklä- ger erhobene Berufung das Verschlechterungsverbot nur im Umfang seiner Anträ- ge aufhebt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1524/2022 vom 07.06.2024 E. 3.2.2 und 6B_652/2023 vom 11.12.2023 E. 5.3.2, je mit Hinweis auf BGE 147 IV 167 E. 1.5). Der Straf- und Zivilkläger stellte im Strafpunkt keine An- träge, was ihm auch nicht zugestanden hätte (vgl. Art. 382 Abs. 2 StPO), sondern beantragte einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Tätlichkeiten sowie im Übrigen die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (siehe E. I.4.2 hiervor). Ohne das obe- rinstanzliche Beweisergebnis und dessen rechtliche Würdigung vorwegnehmen zu wollen, sei bereits an dieser Stelle festgehalten, dass kein zusätzlicher Schuld- spruch wegen Tätlichkeiten erfolgt, aufgrunddessen das Verschlechterungsverbot

5 bei der Strafzumessung unanwendbar würde. Folglich darf die Kammer das erstin- stanzliche Urteil im Sanktionspunkt nicht zum Nachteil des Beschuldigten abän- dern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Es gilt der Strafbefehl vom 7. November 2024 als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 zweiter Satz StPO). Darin wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) und der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig ge- macht zu haben, begangen am

23. Juli 2023 um 11:00 Uhr an der L.________(Strasse) in I.________ (Ort). Der Strafbefehl umschreibt den Sachver- halt wie folgt (pag. 124): A.________ bezog bei C.________ ein Personalzimmer. Als C.________ von A.________ verlangte, das Zimmer zu räumen, kam es auf dem Gang vor dem Zimmer zu einer gegenseitigen tätlichen Aus- einandersetzung, wobei beide Beteiligten sich gegenseitig mit den Händen und Fäusten gegen das Gesicht und Oberkörper schlugen. A.________ traktierte C.________ zudem mit einer Kopfnuss. Aus dem Vorfall trug C.________ folgende Verletzungen davon: Prellungen am Gesicht (vorne & oben), Schmelzrisse an den Zähnen 21 & 11. 7. Keine Verletzung des Anklagegrundsatzes 7.1 Vorbringen der Verteidigung Der Verteidiger rügte erst- und oberinstanzlich eine Verletzung des Anklagegrund- satzes. Einerseits machte er geltend, eine Kopfnuss sei ein Schlag oder Stoss ge- gen den Kopf, ausgeführt mit den Fingerknöcheln der geschlossenen Faust, und nicht ein «Zinédine-Zidane-Kopfstoss», wie ihn der Straf- und Zivilkläger seinem Mandanten anlaste. Eine Kopfnuss, wie sie seinem Mandanten in der Anklage vor- geworfen werde, habe dieser dem Straf- und Zivilkläger klar nicht gegeben. Ande- rerseits kritisierte er, soweit in der Anklage von «gegenseitigem Schlagen» die Re- de sei, sei damit kein strafbares Handeln angeklagt (pag. 193, pag. 341). 7.2 Rechtliche Grundlagen Eine Straftat kann gerichtlich nur beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklage- schrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorge- worfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tataus- führung (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Sie hat alle Umstände aufzuführen, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, d.h. die für die Subsumtion unter die angeklag- ten Tatbestände unabdingbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2010 vom 19.04.2011 E. 2.4; HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 28 zu Art. 325 StPO).

6 Laut dem in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO normierten Anklagegrundsatz be- stimmt die Anklage den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunkti- on). Die Anklage hat das der beschuldigten Person zur Last gelegte Delikt in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und sub- jektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrund- satz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das be- dingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschul- digte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie bezichtigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vor- bereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 7B_248/2022 vom 03.11.2023 E. 4.2). Ungenauigkeiten sind daher so lange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt erst an Schranken. Es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sach- verhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_220/2025 vom 13.11.2025 E. 5.3.7). 7.3 Erwägungen der Kammer Entgegen den Ausführungen des Verteidigers ist der Anklagegrundsatz nicht ver- letzt. Weder dessen Umgrenzungsfunktion noch die Informationsfunktion sind be- einträchtigt. Der Beschuldigte konnte aus dem Strafbefehl vom 7. November 2024 ohne Weiteres ersehen, was ihm vorgeworfen wird. Nebst dem Deliktsort (L.________(Strasse) in I.________(Ort)) und dem Deliktszeitpunkt (23. Juli 2023 um 11:00 Uhr) äussert sich die Anklage auch hinreichend zur Art der Tataus- führung (Schläge mit den Händen und Fäusten gegen das Gesicht und den Oberkörper sowie «Kopfnuss» während einer gegenseitigen tätlichen Auseinander- setzung) und deren Folgen (Prellungen am Gesicht vorne und oben sowie Schmelzrisse an den vorderen oberen Schneidezähnen Nr. 11 und 21 des Straf- und Zivilklägers). Wie von der Vorinstanz dargetan (pag. 224), war und ist dem Beschuldigten be- wusst, dass ihm nicht eine Kopfnuss per Definition (Schlag mit dem Fingerknöchel auf den Kopf) vorgeworfen wird, sondern ein Stoss mit dem Kopf auf das Gesicht des Straf- und Zivilklägers, d.h. – um es in den Worten seines Verteidigers auszu- drücken – ein «Zinédine-Zidane-Kopfstoss». So machte der Beschuldigte zu seiner Verteidigung gegenüber der Polizei, der Vorinstanz wie auch dem Berufungsgericht geltend, wenn er dem Straf- und Zivilkläger eine «Kopfnuss» gegeben hätte, hätte er an seiner eigenen Stirn Spuren davongetragen sowie die Nase oder Oberlippe des Straf- und Zivilklägers getroffen, denn sie seien beide gleich gross (pag. 18 Z. 75 ff., pag. 102 Z. 89 ff. und Z. 120 ff., pag. 333 Z. 33 ff.). Auch zeigte er an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor, wie sich eine «Kopfnuss» abspielen würde (pag. 103 Z. 129). Entsprechend war ihm bekannt, welcher konkreten Tat-

7 handlung(en) er angeklagt ist, und konnte er sich angemessen verteidigen. Die Kri- tik seines Verteidigers betreffend den in der Anklage unzutreffend als «Kopfnuss» bezeichneten Kopfstoss ist daher unbegründet. Um Missverständnisse zu vermei- den, wird nachfolgend von einem «Kopfstoss» geschrieben, womit, wie erwähnt, ein Stoss mit dem eigenen Kopf gegen den Kopf einer anderen Person gemeint ist. Nicht bloss unbegründet, sondern auch faktenwidrig ist der Einwand des Verteidi- gers, in der Anklage sei lediglich von «gegenseitigem Schlagen» die Rede, womit kein strafbares Verhalten umschrieben werde. Ein solcher Passus findet sich in der Anklage nirgends. Vielmehr spricht diese von einer «gegenseitigen tätlichen Aus- einandersetzung, wobei beide Beteiligten sich gegenseitig mit den Händen und Fäusten gegen das Gesicht und Oberkörper schlugen» und hält fest, der Straf- und Zivilkläger habe Prellungen am Gesicht vorne und oben sowie Schmelzrisse an den Zähnen Nr. 11 und 21 erlitten. Damit führt die Anklage sämtliche Umstände auf, die für eine Subsumtion unter die angeklagten Tatbestände der einfachen Kör- perverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB und der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB erforderlich sind. Ob und gegebenenfalls wie der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger tätlich an- gegangen und dabei verletzt hat, sind Fragen der Beweiswürdigung und nicht des Anklagegrundsatzes. 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte beim Straf- und Zivilkläger an der L.________(Strasse) in I.________(Ort) im Restaurant «M.________» ein Perso- nalzimmer bewohnte und es am 23. Juli 2023 vor diesem zu einer Auseinanderset- zung zwischen den beiden kam, nachdem resp. weil der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten aufforderte, auszuziehen und ihm den Zimmerschlüssel auszuhän- digen. Erstellt ist weiter, dass der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten körper- lich anging, wofür er mit Strafbefehl vom 7. November 2024 rechtskräftig wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten schuldig erklärt wurde (pag. 121 ff.), sowie dass der Beschuldigte mit den Händen fuchtelte (pag. 330 Z. 35 f., pag. 331 Z. 19 ff., pag. 333 Z. 31 f.) resp. wedelte (pag. 7 Z. 37). Bestritten ist hingegen neben dem Beginn und Ablauf der tätlichen Auseinander- setzung auch, ob der Beschuldigte selbst aktiv geschlagen oder lediglich abge- wehrt hat sowie insbesondere, ob er dem Straf- und Zivilkläger einen Kopfstoss gegeben hat. Strittig ist ferner, ob die in der Anklage umschriebenen Verletzungen des Straf- und Zivilklägers, namentlich die Schmelzrisse an den Zähnen Nr. 11 und 21, von der Auseinandersetzung vom 23. Juli 2023 stammen. 9. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung, einschliesslich jener zum Grundsatz «in dubio pro reo» (Art. 10 Abs. 3 StPO) und zur Würdigung von Aussa- gen, wird in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen (siehe pag. 225 ff.).

8 10. Beweismittel Auf eine Auflistung und vorgängige Zusammenfassung der Beweismittel wird ver- zichtet. Soweit erforderlich wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdi- gung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. 11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Sachverhaltsdarstellung des Straf- und Zivilklägers Die Vorinstanz fasste die vom Straf- und Zivilkläger gegenüber der Polizei am

23. Juli 2023 (pag. 3) wie auch an der polizeilichen Einvernahme vom 18. Au- gust 2023 (pag. 6 ff.), der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 20. August 2024 (pag. 61 ff.) und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. September 2025 (pag. 181 ff.) getätigten Aussagen – zutreffend – wie folgt zusammen (pag. 230 f.): Der Straf- und Zivilkläger stellte sich hingegen gemäss Anzeigerapport auf den Standpunkt, dass er den Beschuldigten unentgeltlich, aus gutem Willen und Mitleid in einem seiner Personalzimmer unter- gebracht habe. Da er das Zimmer nun anderweitig brauche, habe er dem Beschuldigten klargemacht, das Zimmer zu verlassen, worauf dieser ausgerastet und auf ihn losgegangen sei. Er habe vom Be- schuldigten eine Kopfnuss kassiert. Ebenso gab C.________ auf telefonische Nachfrage des Polizis- ten zu, dem Beschuldigten einen Schlag verabreicht zu haben, woher womöglich auch seine Verlet- zungen stammen. Jedoch hätte der Beschuldigte die Auseinandersetzung begonnen (pag. 2 f.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18.08.2023 gab C.________ zu Protokoll, dass er wei- terhin Schmerzen habe und nun insbesondere auch Probleme mit seinen Zähnen. Weiter bestätigte er seine Aussagen aus dem Anzeigerapport und konkretisierte, dass er vom Beschuldigten eine Kopfnuss erhalten habe, woraufhin er auch zurückgeschlagen habe (pag. 7 Z. 17 ff.). Insbesondere bestätigte der Straf- und Zivilkläger implizit, dass mehrere Schläge gefallen seien (pag. 8 Z. 59 ff.). Bei der Einvernahme als beschuldigte Person vor der Staatsanwaltschaft gab der Straf- und Zivilklä- ger an, dass er den Beschuldigten nicht geschlagen habe. Er habe sich lediglich verteidigt und ge- wehrt. Die Verletzungen des Beschuldigten seien jedoch durch dessen eigenes Verhalten entstanden (pag. 62 Z. 33 ff., pag. 65 Z. 134 ff.). Er sei vom Beschuldigten mit Wut, mit Fäusten (mehrmals) und mit dessen Kopf geschlagen worden (pag. 63 Z. 76 ff., pag. 64 Z. 89). Nebst dem, dass der Straf- und Zivilkläger seine bei der Polizei gemachten Aussagen bestätigte, schilderte er weiter, dass er beim Streit unterhalb vom Beschuldigten auf der Treppe gestanden sei, als dieser gewalttätig geworden sei (pag. 63 Z. 49 ff.). Der Beschuldigte hätte in seiner rechten Hand ein Schweizer Taschenmesser und die Wohnungsschlüssel gehalten und sich vielleicht beim Verteidigungsversuch des Straf- und Zivil- klägers verletzt (pag. 65 Z. 136 ff.). In der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Oberland schilderte der Straf- und Zivilkläger den Vorfall vom 23.07.2023 erneut und blieb weitestgehend bei seinen zuvor gemachten Aussagen. Er gab insbesondere zu Protokoll, dass er dem Beschuldigten klargemacht habe, dass er das Zimmer brauche und auch den Grund dafür erläutert habe, woraufhin er von diesem non-stop geschlagen worden sei und eine Kopfnuss kassiert habe, sodass ihm schwarz vor Augen geworden sei (pag. 181 Z. 21 ff.). Gleichzeitig gab er an, dass er sich durch Fuchteln mit seinen Händen gewehrt habe und den Beschuldigten dadurch vielleicht verletzt habe (pag. 181 Z. 42 ff.). Weiter revidierte der Straf- und Zivilkläger seine Aussage betreffend das Messer in der Hand des Beschuldigten und sagte, dass die- ser den Wohnungsschlüssel in der Hand gehalten, wobei sich am Schlüsselbund ein kleines Schwei- zer Sackmesser befunden habe (pag. 182 Z. 1 ff.).

9 An der Berufungsverhandlung vom 7. Juli 2026 hielt der Straf- und Zivilkläger an seiner bisherigen Sachverhaltsdarstellung fest, wonach der Beschuldigte vor dem Zimmer auf ihn losgegangen sei und ihm mehrere Faustschläge sowie einen Kopf- stoss in das Gesicht gegeben habe. Auf Aufforderung, den Vorfall kurz zu schil- dern, berichtete er: «Er bewohnte ein Zimmer bei mir und ich habe von ihm ver- langt, dass er dieses verlässt. Ich benötigte das Zimmer für mein Personal. Er war damit nicht einverstanden und wollte mir den Schlüssel nicht geben. Es gab eine Diskussion und er hat mich geschlagen, mit einer "Kopfnuss". Ich habe mich ver- teidigt. Das war alles» (pag. 320 Z. 37 ff.; ferner pag. 324 ff.). Nach Erhalt der «Kopfnuss» sei ihm dunkel gewesen, weshalb er den Rest nicht gesehen habe. Er selbst habe lediglich abgewehrt und sich geschützt (pag. 321 Z. 11 und Z. 25 ff.). 11.2 Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten Die vom Beschuldigten während der Anzeigeerstattung vom 23. Juli 2023 (pag. 2) sowie an der polizeilichen Einvernahme vom 24. August 2023 (pag. 16 ff.), der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 15. Oktober 2024 (pag. 99 ff.) und der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 10. September 2025 (pag. 184 ff.) gemachten Aussagen fasste die Vorinstanz – zutreffend – wie folgt zusammen (pag. 229 f.): Der Beschuldigte stellte sich gem. Anzeigerapport auf den Standpunkt, dass er bei C.________ im Restaurant M.________ ein Zimmer gemietet habe und ihm dafür auch eine Miete bezahle. C.________ habe ihn aus der Wohnung schmeissen und seine Schlüssel zurückhaben wollen, was der Beschuldigte jedoch verweigert habe, weil er die Miete bezahlt habe. Er sei von C.________ «zu- sammengeschlagen» worden (pag. 2). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24.08.2023 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass es ein Sonntag gewesen und er gerade vom Einkaufen zurückgekommen sei. Zwischen C.________ und dem Beschuldigten sei vorgängig ein kurzer SMS-Austausch erfolgt. A.________ habe sich gewei- gert, in das Büro von C.________ zu kommen und ihm geschrieben, er solle ihm bitte nicht schreiben. Er sei anschliessend von C.________ vor seinem Zimmer erwartet worden, dieser habe die Schlüssel des Zimmers haben wollen. Auch dies habe der Beschuldigte verweigert und mit der Polizei gedroht. Der Beschuldigte gab weiter an, dass der Straf- und Zivilkläger daraufhin aggressiv geworden sei und ihm zwei bis drei Mal «eine Klatschen» gehaut habe, was für ihn so viel heisse, dass er von C.________ mit der Hand gegen das Gesicht geschlagen worden sei. Der Beschuldigte habe sich an- schliessend mit seiner rechten Hand geschützt und sei dabei vom Straf- und Zivilkläger beim Versuch, ihn mit einem spitzigen Gegenstand an den Kopf zu schlagen an der Hand verletzt worden. Weiter gab der Beschuldigte an, dass er nur abgewehrt und nicht geschlagen habe und ihm C.________ – als er vor ihm habe davonrennen wollen – das Shirt zerrissen habe (pag. 17 Z. 25 ff.). Der Beschul- digte machte weiter geltend, C.________ weder geschlagen noch ihm eine Kopfnuss verpasst zu ha- ben (pag. 18 Z. 75 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussa- gen, welche er bei der Polizei gemacht hat und gab an, kurz vor der Einvernahme durch Herrn C.________ bedroht worden zu sein (pag. 100 Z. 30 ff.). Weiter schilderte der Beschuldigte den Vor- fall vom 23.07.2023 und betonte erneut, dass er von Herrn C.________ mit mehreren Klatschen ge- schlagen wurde und er ihm – als er sich mit seinen Händen habe verteidigen wollen – mit einem scha- rfen Gegenstand in die Hände gestochen habe (pag. 101 Z. 51 ff.). Der Beschuldigte gab weiter an, dass er kein Messer in der Hand gehabt und den Straf- und Zivilkläger kein einziges Mal geschlagen

10 habe (pag. 102 Z. 88 ff.). Auch sei es eine grosse Lüge, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivil- kläger eine Kopfnuss gegeben haben soll (pag. 103 Z. 131 ff.). In der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Oberland bestätigte der Beschuldigte seine bisher bei der Polizei und Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen (pag. 184 Z. 36). Ebenfalls schilderte der Beschuldigte den Vorfall übereinstimmend mit den von ihm gemachten Aussagen anlässlich seiner Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft (pag. 185 Z. 34 ff.). Die Verletzungen bei Herrn C.________ seien nicht von ihm, da er geflüchtet sei und man müsse schliesslich kein IT-Genie sein, um Zeitstempel auf Bildern zu verfälschen, wie es von Herrn C.________ vorliegend gemacht worden sei. Auf Nachfrage des Gerichtspräsidenten bestätigte der Beschuldigte weiter, dass er davon ausgehe, dass die Verletzungen von Herrn C.________ durch einen anderen Vorfall entstanden und die Daten der Fotoaufnahmen falsch seien (pag. 186 Z. 11 ff.). Der Beschuldigte gab weiter an, dass wenn man solche Zahnschmerzen habe, man doch direkt zum Notfall gehe und er denke, dass die Verletzungen wohl 1-2 Jahre vor dem Vorfall entstanden seien. Trotzdem räumte er noch ein, dass die Verletzungen auch wegen seinem Fuchteln passiert sein könnten, sofern sie wirklich an diesem Tag entstanden seien (pag. 186 Z. 25 ff.). An Berufungsverhandlung vom 7. Juli 2026 hielt der Beschuldigte an seiner bishe- rigen Sachverhaltsdarstellung fest, wonach er dem Straf- und Zivilkläger weder Faustschläge noch einen Kopfstoss gegeben habe und diesen, wenn überhaupt, durch fuchtelnde Handbewegungen verletzt habe. Übereinstimmend mit seinen bisherigen Aussagen gab er auf Aufforderung, den Vorfall kurz zu schildern, fol- gendes zu Protokoll (pag. 330 Z. 20 f.): Am Samstag [Anmerkung der Kammer: 22. Juli 2023] habe ich mit meiner Chefin in N.________ (Ort) gearbeitet. Daher hatte ich meine Wochenendeinkäufe noch nicht erledigt. Am Sonntagmorgen habe ich meine Wäsche gewaschen. Dazwischen bin ich mit dem Auto nach O.________ (Ort) gefahren, um im Lidl einzukaufen. Während der Rückfahrt schrieb mir der Privatkläger eine SMS und ich ant- wortete ihm mit, als ich angehalten hatte: «Bitte schreib mir nicht, danke». Ich habe diese SMS noch immer. Eine Minute oder vielleicht zwanzig Sekunden später rief er mich an. Ich nahm nicht ab, weil ich keinen Stress wollte. Ich ging mit der Lidl-Tasche zu meinem Zimmer. Er stand davor und sagte: «Gib mir Schlüssel, gib mir Schlüssel». Ich sagte: «Nein Kollege, gang zur Polizei. Ich habe Miete be- zahlt». Ich weiss nicht, was er in der Hand hatte. Es ist einfach eskaliert. Ich habe einfach gefuchtelt. Ich weiss, dass irgendetwas in meine Hand gestochen wurde. Ich wollte flüchten, aber er hielt mich an meinem T-Shirt zurück. Dieses ist an der Seite gerissen. Wenn es eine Schlägerei gewesen wäre, wäre mein T-Shirt vorne gerissen gewesen und nicht an der Seite. Das Foto zeigt haargenau, dass mein T-Shirt auf der Seite gerissen war. Auch die Kratzer an meinem Hals sind auf den Fotos zu se- hen und zeigen, dass er mich festhalten wollte. Ich ging weg, direkt zur Polizei und schilderte dieser den Vorfall. Auf Frage, was er zu den Vorwürfen des Straf- und Zivilklägers sage, antwortete er zusammengefasst, diese seien ungerecht und nicht nachvollziehbar. Er sei eine sehr ruhige und zurückhaltende Person und wolle keinen Stress. Er habe den Kon- takt zum Straf- und Zivilkläger deutlich, aber nett abgelehnt (pag. 329 Z. 25 ff.), weil er es nicht möge, wenn jemand von oben herab befehle. Er habe im Zimmer woh- nen dürfen, weil er dafür bereits Miete bezahlt habe (pag. 330 Z. 1 ff. und Z. 11 ff.). Auf Erkundigung, wie die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers entstanden sei- en, antwortete er eher vage und ausweichend (pag. 331 Z. 5 ff. und Z. 17 ff.), gab

11 jedoch zu, mit den Händen gefuchtelt zu haben (pag. 331 Z. 19 und Z. 21). Auf Er- gänzungsfrage hin mutmasste er, vielleicht seien die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers durch sein Fuchteln entstanden. Geschlagen habe er den Straf- und Zivilkläger nicht, weder mit der Faust noch mit einem Kopfstoss (pag. 333 Z. 30 ff.). 11.3 Erwägungen der Kammer Wie die Ausführungen unter E. II.11.1 und E. II.11.2 hiervor zeigen, schilderten der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger das Kerngeschehen über alle Befra- gungen hinweg jeweils weitgehend konstant und gleichbleibend. Gleichzeitig ten- dierten beide dazu, sich selbst möglichst als redliche und rechtschaffende Perso- nen darzustellen und den eigenen Tatbeitrag herunterzuspielen: So berichtete der Straf- und Zivilkläger der Polizei zuerst, es sei «nichts passiert», schwenkte dann aber um auf «es sei nicht viel passiert». Auch machte er zunächst geltend, er habe nichts getan und lediglich abgewehrt, nur um kurz darauf einzuge- stehen, dem Beschuldigten einen Schlag verabreicht zu haben, nicht ohne jedoch hervorzuheben, jener habe angefangen (pag. 2 f.). Auch gegenüber der Staatsan- waltschaft, der Vorinstanz und der Kammer schien der Straf- und Zivilkläger sicht- lich bemüht, seine eigene Tatbeteiligung zu bagatellisieren resp. möglichst nicht darauf einzugehen (beispielhaft: pag. 62 Z. 35 ff., pag. 65 Z. 136 ff., pag. 181 Z. 23 ff. sowie pag. 320 Z. 35 ff., Z. 321 und Z. 26 f.). Zudem betonte er wiederholt seine Solidarität gegenüber dem Beschuldigten bei der Zurverfügungstellung des Zimmers (beispielhaft: «Er ist Kurde. Ich bin Kurde. […] Ich hätte ihn notfalls auch bei mir zu Hause untergebracht. […] Ich bin ein typischer Solidaritätsmensch», pag. 7 Z. 31; «Er hatte keine Wohnung. Das war Hilfe, nicht für Geld. Ich sage es nochmals: Ich habe es nicht für Geld gemacht, sondern aus Anstand», pag. 324 Z. 23 ff.; ferner pag. 2, pag. 8 Z. 100 ff., pag. 62 Z. 42 ff.). Der Beschuldigte seinerseits hob hervor, er sei ein höflicher Mensch (pag. 19 Z. 148, pag. 186 Z. 35), der insbesondere ältere Personen respektiere (pag. 17 Z. 44 f., pag. 185 Z. 47 f.). Gleichwohl ging er wiederholt in den Gegenangriff über, indem er etwa das Verhalten des Straf- und Zivilklägers hinterfragte und diesem vehement Widersprüche unterstellte (beispielhaft: «Also wieso ist er nicht am glei- chen Tag wie ich zu Ihnen gekommen? Musste er sich überlegen, wie er am bes- ten lügen könnte?», pag. 20 Z. 187 f.; «Ich kann meine Zähne auch beim Essen spalten und dann sagen, dass dies durch eine Schlägerei passiert sei», pag. 17 Z. 19 f.; «15 oder 16 Widersprüche kann ich herausnehmen aus seinen Worten», pag. 102 Z. 104 f.; «Von seinen Widersprüchen kann ich ein Buch schreiben. Jedes Wort ist widersprüchlich. […] Ich habe mein "Zetteli" mit den 15 Widersprüchen, die ich mir ausgeschrieben habe, zu Hause vergessen», pag. 104 Z. 184 ff.; «Ich habe damit gemeint, dass er es auf seinem Handy verfälscht hat. Ich kann auch Fotos auf meinem Handy verfälschen und das Datum ändern», pag. 189 Z. 31 f.; ferner auch die erst- und oberinstanzlichen Ausführungen im «letzten Wort» auf pag. 191 f. und pag. 339). Der Beschuldigte war merklich bemüht, von seinem ei- genen (Fehl-)Verhalten abzulenken und sich selbst als Opfer darzustellen. Die Sachverhaltsdarstellung des Straf- und Zivilklägers, wonach ihm der Beschul- digte Verletzungen im Gesicht und Risse an den Zähnen Nr. 11 und 21 zugefügt

12 habe, wird durch drei Fotos objektiviert, die der Straf- und Zivilkläger der Polizei während seiner Einvernahme vom 18. August 2023 übermittelte. Zwei mit dem Zeitstempel «23.07.2023, 17:04 Uhr» versehene Fotos dokumentieren rot-bläuliche Hautverfärbungen auf Nase, Stirn und Wangen des Straf- und Zivilklägers (pag. 30 f.) und ein mit Zeitstempel «25.07.2023, 18:50 Uhr» versehenes Foto zeigt einen feinen Riss an dessen Zahn Nr. 11 (pag. 32). Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer den Einwand des Beschuldigten, die Zeitstempel könnten gefälscht sein (pag. 186 Z. 12 ff., pag. 189 Z. 28 ff., pag. 191, pag. 331 Z. 5 ff.), als unbegründet. Zur Begründung wird vorab auf die nachstehenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 231 f.): Die gegen die Echtheit der Fotos von C.________ bzw. deren Entstehungsdatum erhobenen Einwän- de des Beschuldigten sind aus Sicht des Gerichts wenig glaubhaft. Zunächst müsste der Straf- und Zivilkläger eine erhebliche kriminelle Energie aufwenden, um die Zeitstempel dieser Fotos anzupas- sen und sie dann auch noch der Polizei vorzulegen. Weiter hätte der Straf- und Zivilkläger dabei si- cherlich nicht für die Zahnfotos ein anderes Datum gewählt als für die Fotos der übrigen Verletzun- gen, diese Divergenz bei den Daten wurde seitens der Verteidigung entsprechend auch gerügt. Eine solche Angriffsfläche würde der Straf- und Zivilkläger kaum bieten, wenn er die Zeitstempel gefälscht hätte. Es ist auch erklärbar, warum C.________ die Fotos der Zähne erst später machte: Es kommt häufig vor, dass Schmerzen stetig schlimmer werden und ist auch vorliegend so (vgl. pag. 182 f. Z. 45 ff.). Für eine erfolgreiche Manipulation des Zeitstempels hätte C.________ schliesslich auch noch Fotos von früheren Verletzungen in seinem Besitz haben müssen, welche zur geschilderten tät- lichen Auseinandersetzung passen. Das erscheint unglaubhaft. Das Gericht hat folglich keine Zweifel an der Echtheit der von C.________ eingereichten Fotos bzw. deren Zeitstempels. Ergänzend ist anzumerken, dass Dr. med. dent. G.________ beim Straf- und Zivil- kläger am 31. Juli 2023, d.h. acht Tage nach dem Vorfall, Schmelzrisse an den Zähnen Nr. 11 und 21 sowie eine geschwollene Lippe mit zwischenzeitlich verheil- ter Blutung diagnostizierte (pag. 14) und Dr. med. dent. H.________ im Arztbericht vom 2. Juli 2024 festhielt, der Beschuldigte komme seit September 2019 zur re- gelmässigen Recall-Untersuchung in ihre Zahnarztpraxis und habe vor dem 23. Ju- li 2023 keine Probleme an den Zähnen Nr. 11 und 21 aufgewiesen. Seither seien diese empfindlich, die Vitalität sei eingeschränkt und es sei eine leichte Beweglich- keit erkennbar. Zudem gebe es sichtbare Schmelzfrakturen im Kronenbereich (pag. 69). Dafür, dass die strittigen Fotos am 23. Juli 2023 um 17:04 Uhr erstellt wurden, spricht ferner, dass der Straf- und Zivilkläger der Polizei an diesem Abend telefonisch mitteilte, er habe seine Verletzungen fotografiert (pag. 3). Dass er am

23. Juli 2023 lediglich die augenscheinlichen Blutergüsse in seinem Gesicht foto- grafierte, erklärte er plausibel damit, erst später bemerkt zu haben, dass auch sei- ne Zähne kaputt seien (pag. 104 Z. 166 ff., pag. 186 Z. 25 ff.). Insofern und entge- gen seinen Behauptungen kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass der Straf- und Zivilkläger erstmals am 31. Juli 2023 einen Zahnarzt aufsuchte und erst rund drei Wochen nach dem Vorfall Anzeige erstattete resp. Strafantrag stellte. Der Straf- und Zivilkläger erläuterte konstant, nachvollziehbar und schlüssig, er habe zunächst abwarten wollen resp. gedacht, die Schmerzen stammten vom Schlag. In der Folgewoche habe er beim Essen und aufgrund an- haltender Schmerzen bemerkt, dass etwas nicht stimme. Weil seine Zahnärztin Dr. med. dent. H.________ ferienabwesend gewesen sei, habe er Dr. med. dent.

13 G.________ aufgesucht. Zur Anzeigeerstattung resp. Stellung eines Strafantrags habe er sich aufgrund der anfallenden Zahnarztkosten entschieden resp. weil er für die Unfallmeldung einen Polizeirapport benötigt habe (pag. 3, pag. 7 Z. 20 ff., pag. 9 Z. 121 ff., pag. 182 Z. 43 ff.; pag. 183 Z. 21 f.; ferner pag. 342). Die fotodokumentierten Blutergüsse an Nase, Stirn und Wangen des Straf- und Zi- vilklägers (pag. 30 ff.) wie auch die in den zahnärztlichen Unterlagen erwähnten Schmelzfrakturen an dessen vorderen oberen Schneidezähnen Nr. 11 und 21 (pag. 14 f., pag. 69) sind mit dem vom Straf- und Zivilkläger authentisch, konstant und schlüssig – mithin glaubhaft – berichteten Geschehen vereinbar, wonach er vom Beschuldigten mehrere Faustschläge und einen Kopfstoss erhalten habe und namentlich an Nase und Zähnen getroffen worden sei. Nach Erhalt des Kopfstos- ses sei ihm schwarz vor Augen gewesen. Er habe Beulen am Kopf, Nasenbluten, innenseitig aufgerissene Lippen und Risse an den Zähnen erlitten und Schmerzen gehabt. Er habe Schmerzmedikamente benötigt und zahnärztlicher Behandlung bedurft (pag. 2, pag. 8 Z. 64, pag. 7 Z. 17 ff. und Z. 57 ff., pag. 62 Z. 36 f., pag. 63 Z. 78 und Z. 81 f., pag. 64 Z. 88, Z. 100 ff. und Z. 114 f., pag. 65 Z. 136, pag. 181 Z. 27 f. und Z. 36, pag. 182 Z. 19 ff., pag. 320 Z. 39 f., pag. 321 Z. 1 ff., Z. 11 f. und Z. 25). Nicht vereinbar sind die aktenkundigen Befunde hingegen mit der Sachverhaltsdar- stellung des Beschuldigten, der anfänglich energisch bestritt, den Straf- und Zivil- kläger geschlagen und ihm einen Kopfstoss verpasst zu haben (pag. 18 Z. 75 f.), letztlich jedoch angab, falls die angeklagten Verletzungen vom 23. Juli 2023 stammten, habe er diese dem Straf- und Zivilkläger möglicherweise zugefügt, als er mit den Händen gefuchtelt habe. Aus der Angst heraus habe er schwimmartige Bewegungen gemacht (pag. 17 Z. 54 ff., pag. 102 Z. 113 ff., pag. 186 Z. 28 f., pag. 333 Z. 31 ff.). Ein blosses Fuchteln mit den Händen führt beim Geschlagenen erfahrungsgemäss nicht zu Blutergüssen an Nase, Stirn und Wangen, geschweige denn zu Schmelzrissen an zwei Zähnen Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte aus seinem Gegenargument, er müsste Spuren auf seiner eige- nen Stirn gehabt haben, wenn er dem Straf- und Zivilkläger einen Kopfstoss gege- ben hätte (pag. 18 Z. 75 ff., pag. 102 Z. 89 ff. und Z. 120 ff., pag. 333 Z. 33 ff.). Ein Kopfstoss hinterlässt beim Stossenden nicht zwingend Spuren (wie etwa eine Beu- le, Blutergüsse oder Hautrötungen). Offensichtlich unbehilflich ist schliesslich der Einwand des Beschuldigten, vor dem Vorfall sei er einkaufen gegangen und habe den Straf- und Zivilkläger freundlich resp. nett per SMS aufgefordert, ihn in Ruhe zu lassen, was zeige, dass er nicht aggressiv sei (pag. 20 Z. 181 ff., pag. 186 Z. 32 ff.). Die Tatbeteiligung des Straf- und Zivilklägers ist nicht Verfahrensgegenstand. Je- ner wurde betreffend den vorliegend zu beurteilenden Vorfall im Strafbefehlsverfah- ren rechtskräftig der einfachen Körperverletzung und Tätlichkeiten schuldig erklärt (pag. 121 ff., pag. 141). Nach anfänglichem Zögern räumte er denn auch ein, (zurück-)geschlagen und den Beschuldigten vielleicht auch mit den Fingernägeln erwischt zu haben (pag. 2 f., pag. 7 Z. 39, pag. 8 Z. 62 ff. und Z. 68 ff., pag. 9 Z. 127 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb er seine Abwehr zudem als ein Fuchteln mit den Händen (pag. 181 Z. 42 ff.). Diese Angaben lassen

14 sich mit den in der Fotodokumentation ersichtlichen Kratzspuren am Hals und im Gesicht des Beschuldigten (pag. 26 f.) vereinbaren und entsprechen auch dessen Aussage, er sei am Hals gekratzt («weggerissen») worden wie eine Katze (pag. 101 Z. 84 f.). Ausserdem wurde im Polizeirapport festgehalten, der Beschul- digte weise im Gesicht und am Hals einzelne kleine Prellungen auf (pag. 2), was zu den vom Straf- und Zivilkläger eingeräumten Schlägen passt. Offenbleiben muss, woher die fotodokumentierte Schnittverletzung in der rechten Handfläche des Beschuldigten (pag. 29) rührt. Während jener behauptet, der Straf- und Zivilkläger habe ihn gestochen, als er einen Schlag des Straf- und Zivilklägers mit einem scharfen Gegenstand gegen seinen Kopf abgewehrt habe (pag. 17 Z. 46 f., pag. 101 Z. 62 ff., pag. 186 Z. 2 ff., pag. 331 Z. 17 ff. und Z. 25 ff.), be- hauptet der Straf- und Zivilkläger, der Beschuldigte habe einen Schlüsselbund mit einem kleinen Sackmesser daran in der Hand gehalten, und sich damit selbst ver- letzt, als er ihn geschlagen/geboxt habe (pag. 62 Z. 37 f., pag. 65 Z. 135 ff., pag. 182 Z. 1 ff., pag. 321 Z. 14 ff.). Dass sich der Beschuldigte mit seinem Schlüs- selbund selbst verletzt haben könnte, erscheint insofern plausibel, als er diesen griffbereit in der Hand gehalten haben dürfte, um sein Zimmer aufzuschliessen, als er den Straf- und Zivilkläger vor seinem Zimmer antraf. Gegen die Sachverhalts- darstellung des Beschuldigten und für jene des Straf- und Zivilklägers spricht als- dann, dass der Beschuldigte erstmals an der Einvernahme vom 24. August 2023 erwähnte, der Straf- und Zivilkläger habe einen Gegenstand, vielleicht ein Ei- senstück, in der Hand gehalten und ihm auf den Kopf schlagen wollen. Als er seine rechte Hand schützend vor seinen Kopf gehalten habe, sei es zum Stich in seine rechte Handfläche gekommen (pag. 17 Z. 46 ff.). Dass er dies bei der Anzeigeer- stattung zu erwähnen vergessen haben will (pag. 18 Z. 80 ff., pag. 187 Z. 19 ff.), ist eher unglaubhaft, handelt es sich dabei doch nicht um ein unbedeutendes Detail. Letztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, ob sich der Beschuldigte die Schnittver- letzung selbst zugefügt hat oder nicht. Auf alle Fälle verhält es sich nicht so, dass der Beschuldigte vom Straf- und Zivilkläger mit einem spitzen Gegenstand ange- griffen worden wäre und der Kopfstoss und die Schläge das einzige probate Mittel zur Verteidigung dargestellt hätten – solches behauptet er nämlich selbst nicht. Was den Auslöser für die tätliche Auseinandersetzung anbelangt, scheint mit der Polizei (pag. 4) und der Vorinstanz (pag. 232) plausibel, dass beide Anspruch auf das Zimmer erhoben und ein vorerst verbaler Streit körperlich eskaliert ist: Gestützt auf die insoweit übereinstimmenden Aussagen der Parteien geht die Kammer be- weismässig davon aus, dass der Beschuldigte ein Zimmer beim Straf- und Zivilklä- ger bewohnte und ihn jener mehrfach aufforderte, auszuziehen und ihm den Zim- merschlüssel auszuhändigen. Am 23. Juli 2023 um 10:38 Uhr bat der Straf- und Zi- vilkläger den Beschuldigten per SMS, in sein Büro zu kommen, woraufhin ihm die- ser um 10:56 Uhr zurückschrieb, er solle ihn nicht kontaktieren. Daraufhin versuch- te der Straf- und Zivilkläger vergeblich, den Beschuldigten telefonisch zu erreichen. Als der Beschuldigte von seinem Wochenendeinkauf zurückkehrte, wartete der Straf- und Zivilkläger vor dem Zimmer auf ihn und erkundigte sich nach dem Zim- merschlüssel. Der Beschuldigte verweigerte dessen Herausgabe und forderte den Straf- und Zivilkläger auf, sich zu entfernen, wobei er mit der Hand wedelte. Der Straf- und Zivilkläger wurde «sauer» und näherte sich dem Gesicht des Beschul-

15 digten (pag. 7 Z. 33 ff. und Z. 46 ff., pag. 17 Z. 25 ff., pag. 19 Z. 118 ff., pag. 62 Z. 45 ff., pag. 63 Z. 49 ff., pag. 101 Z. 53 ff., pag. 105 Z. 204 f., pag. 181 Z. 23 ff., pag. 185 Z. 36 ff., pag. 320 Z. 37 f., pag. 330 Z. 20 ff.). Offenbleiben muss und kann, wer die darauffolgende gegenseitige tätliche Ausein- andersetzung begonnen, d.h. den ersten Schlag ausgeführt hat. Der Beschuldigte wie auch der Straf- und Zivilkläger behaupten, der jeweils andere habe (zuerst) ge- schlagen. Die Eskalation lässt sich mit der Vorinstanz (pag. 232) aber gut nachvoll- ziehen: Es entstand ein Wortgefecht, dieses wurde hitziger, die beiden schaukelten sich gegenseitig auf. Daraufhin schlug einer der beiden zu und der andere schlug unvermittelt zurück. Ob zuerst der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger einen Kopfstoss verpasste oder zunächst der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten zwei/drei «Klatschen», d.h. Schläge mit der offenen Hand in das Gesicht, gab, muss und kann dahingestellt bleiben. Ein eigentlicher Angriff des einen, gegen den sich der andere verteidigen musste, ist jedenfalls nicht erkennbar. Entsprechend unbehilflich ist denn auch das oberinstanzliche Vorbringen des Verteidigers, sein Mandant habe die Schläge des angreifenden Straf- und Zivilklägers, von denen er im ersten Moment weder habe weichen müssen noch können, im Affekt abgewehrt (pag. 341). Dahingehendes wurde vom Beschuldigten selbst nie geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Insgesamt sind die Angaben zum Kerngeschehen des Straf- und Zivilklägers, der auch eigenes Fehlverhalten einräumte, überwiegend logisch und lassen sich, so- weit vorliegend relevant, mit den objektiven Beweismitteln vereinbaren. Demge- genüber scheinen die Aussagen des Beschuldigten weniger zuverlässig. Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklage grundsätzlich erstellt. Mit Blick auf das Verlet- zungsbild und weil der Straf- und Zivilkläger konstant angab, nach Erhalt des Kopf- stosses sei ihm schwarz vor Augen gewesen resp. habe er nur noch verschwom- men gesehen (pag. 8 Z. 64, pag. 63 Z. 81 f. und Z. 85 f., pag. 65 Z. 136, pag. 321 Z. 25), ist davon auszugehen, dass der Kopfstoss mit einer gewissen Heftigkeit ausgeführt wurde. Der Straf- und Zivilkläger berichtete denn auch, der Beschuldigte habe ihn mit dem Kopf wie auch den Fäusten «fest geschlagen, also mit Wut» (pag. 63 Z. 78). An der Berufungsverhandlung gab der Straf- und Zivilkläger ferner an, er habe noch immer Zahnschmerzen, speziell im Winter, wenn es schneie, sowie beim Konsum warmer und kalter Getränke (pag. 321 Z. 38 ff.). Soweit bekannt, befindet sich der Straf- und Zivilkläger gegenwärtig nicht in zahnärztlicher Behandlung, be- dürfen die Schmelzrisse jedoch bis auf Weiteres zahnärztlicher Beobachtung/ Kontrolle (pag. 15, pag. 69). Eine Wurzelbehandlung wurde bis dato nicht durchge- führt (pag. 322 Z. 1 ff.). 11.4 Beweisergebnis Nach dem Ausgeführten erachtet es die Kammer beweismässig als erstellt, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger am 23. Juli 2023 während einer zuerst verbalen und später in wechselseitigen Tätlichkeiten eskalierenden Auseinander- setzung mehrere Faustschläge sowie einen relativ heftigen Kopfstoss in das Ge- sicht gab. Dadurch fügte er diesem Prellungen mit Blutergüssen an Nase, Stirn und

16 Wangen sowie Schmelzrisse an den vorderen oberen Schneidezähnen Nr. 11 und 21 zu. Aufgrund der Heftigkeit des Kopfstosses war dem Straf- und Zivilkläger kurzzeitig schwarz vor Augen. Ferner erlitt er Nasenbluten, innenseitig aufgerisse- ne Lippen und Schmerzen. Er bedurfte Schmerzmedikamente sowie zahnärztlicher Behandlung und verspürt bis heute Zahnschmerzen, speziell im Winter, wenn es schneit, sowie beim Konsum warmer und kalter Getränke. Auch steht er nach wie vor unter zahnärztlicher Beobachtung/Kontrolle. Nicht als erstellt erachtet die Kammer hingegen die angeklagten Schläge mit den Händen resp. Fäusten gegen den Oberkörper des Straf- und Zivilklägers. Solche wurden von diesem nie berichtet. III. Rechtliche Würdigung 12. Rechtliche Grundlagen Eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB begeht, wer (eventual-) vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB in anderer Weise als durch Tätlichkei- ten oder schwere Körperverletzung einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt. Für die rechtlichen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbe- stand von Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 233 f.). Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: Die Abgrenzung der Tatbestände der Körperverletzung nach Art. 123 StGB und der Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB kann sich nach der Rechtsprechung als heikel erweisen, insbesondere wenn der Angriff lediglich Blutergüsse, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen bewirkt. So wurde eine Schramme an der Nase mit einer Quetschung als Tätlichkeit eingestuft, ebenso wie ein Bluterguss am Arm so- wie Kieferschmerzen ohne Quetschung. Andererseits wurde ein mit brutaler Gewalt ausgeführter Faustschlag in das Gesicht, der ebenso gut zu einer schweren Quet- schung, ja selbst zu einem Kiefer-, Zahn- oder Nasenbeinbruch hätte führen kön- nen, als Körperverletzung qualifiziert. Die gleiche Beurteilung wurde Fällen zuteil, bei denen infolge von Faustschlägen und Fusstritten bei einem der Opfer noch Spuren in der Nähe eines Auges sichtbar waren, sowie eine Quetschung der Unter- lippe, und bei einer anderen Person eine Prellung im Bereich des Unterkiefers, eine Rippenquetschung, Schürfungen am Unterarm und an der Hand (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Mehrere tatsächliche, als einfache Körperverletzungen zu qualifizierende Einzel- handlungen sind nur ausnahmsweise als Einheit zusammenzufassen. Nebst den vorliegend nicht interessierenden Fällen tatbestandlicher Handlungseinheit können mehrere Einzelhandlungen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusam- mengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und auf- grund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Be- trachtung als ein einheitliches Geschehen erscheinen, so etwa eine «Tracht Prü- gel» (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_769/2023 vom 13.05.2025 E. 2.2.2 und 6B_968/2019 vom 14.09.2020 E. 5.3).

17 13. Subsumtion Kammer 13.1 Strafantrag Als Antragsdelikt wird einfache Körperverletzung nur auf entsprechenden Strafan- trag hin verfolgt (Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 303 StPO). Ein gültiger Strafantrag des Straf- und Zivilklägers gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverlet- zung, begangen am 23. Juli 2023, liegt vor und datiert vom 18. August 2023 (pag. 10 f.). 13.2 Tatbestandsmässigkeit sowie Rechtswidrigkeit und Schuld Gemäss Beweisergebnis (siehe E. II.11.4 hiervor) gab der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger mehrere Faustschläge und einen Kopfstoss in das Gesicht, wodurch dieser Prellungen mit Blutergüssen an Nase, Stirn und Wangen sowie Schmelzris- se an den vorderen oberen Schneidezähnen Nr. 11 und 21 erlitt. Der Straf- und Zi- vilkläger verspürte in den darauffolgenden Tagen anhaltende Zahnschmerzen und begab sich in zahnärztliche Behandlung. Die vom Beschuldigten durch den Kopf- stoss kausal verursachten Zahnverletzungen, die bis heute anhaltende Schmerzen verursachten und weiterhin zahnärztliche Beobachtung/Kontrolle erfordern, gehen über das Mass einer blossen Tätlichkeit hinaus und sind als einfache Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 StGB zu qualifizieren. Gleiches gilt mit Blick auf die un- ter E. III.12 hiervor erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung für die durch die Faustschläge kausal verursachten Prellungen mit Blutergüssen im Gesicht des Straf- und Zivilklägers. Der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB ist damit erfüllt. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich. Anders als die Vorinstanz (pag. 235) geht die Kammer nicht von eventualvorsätzlichem Handeln aus, sondern von direktem Vorsatz. Indem der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger bewusst mehrere Faustschläge und einen relativ heftigen Kopfstoss in das Gesicht gab, nahm er Körperverletzungen in der Art der eingetretenen nicht bloss in Kauf, son- dern wollte solche. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Namentlich und entgegen dem oberinstanzlichen Vorbringen des Verteidigers (pag. 341) liegt keine rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB vor. Wie die Beweiswür- digung zeigt, befand sich der Beschuldigte nicht in einer Notwehrlage im Sinne ei- nes gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen menschlichen An- griffs, und handelte auch nicht mit vermeintlichem Verteidigungswillen. Vielmehr agierte er aus Verärgerung über die Aufforderung des Straf- und Zivilklägers, das Zimmer zu verlassen und ihm den Zimmerschlüssel auszuhändigen. Er wollte des- sen als «von oben herabschauendes» (pag. 19 Z. 140 ff., pag. 330 Z. 8 f.) und «stolz» (pag. 101 Z. 71 ff.) wahrgenommenes Verhalten, von dem er sich offenbar provoziert fühlte (pag. 101 Z. 73 f., pag. 187 Z. 1 ff.), nicht akzeptieren. Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht.

18 13.3 Handlungseinheit sowie keine Tätlichkeiten Die mehreren Faustschläge und der Kopfstoss in das Gesicht des Straf- und Zivil- klägers beruhten auf demselben Willensakt und erscheinen aufgrund ihres engen räumlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung als einheitliches, zusammengehörendes Geschehen. So schilderten beide Beteilig- ten ein sehr kurz andauerndes, zusammenhängendes Geschehen und folgten die einzelnen Handlungen offenbar derart unmittelbar aufeinander (pag. 62 Z. 36 f., pag. 63 Z. 58 ff.; pag. 181 Z. 37, pag. 321 Z. 23 ff. und pag. 331 Z. 38 ff.), dass sie sich kaum voneinander trennen lassen. Daher ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie erwägt, die Faustschläge und der Kopfstoss seien als auf einem einheitli- chen Willensakt beruhende Einzelhandlungen zu betrachten, die analog einer «Tracht Prügel» eine natürliche Handlungseinheit bildeten (pag. 235 f.). Entspre- chend ist ein einziger Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung auszufällen. Weil die mehreren Faustschläge wie auch der Kopfstoss als einfache Körperverlet- zung subsumiert werden, bleibt kein Raum für einen (zusätzlichen) Schuldspruch wegen Tätlichkeiten. Diesbezüglich hat kein Freispruch zu erfolgen, weil die Kam- mer den Anklagesachverhalt vollständig behandelt und lediglich rechtlich anders würdigt (vgl. BGE 142 IV 379 E. 1.3). 13.4 Fazit Die Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 14. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe 236 f.). 15. Strafrahmen und Strafart Einfache Körperverletzung wird mit Geldstrafe zwischen drei und 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und drei Jahren bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). Aufgrund der relativ ge- ringen Tatschwere (siehe E. IV.16 hiernach) stellt die gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsstarke Sanktion der Geldstrafe vorliegend die angemessene Straf- art dar. Ohnehin kommt aufgrund des – mangels zusätzlichem Schuldspruch we- gen Tätlichkeiten – bei der Strafzumessung zu beachtenden Verschlechterungs- verbots (siehe E. I.5 hiervor) nur eine Geldstrafe in Betracht. 16. Tatverschulden 16.1 Objektive Tatschwere Der Straf- und Zivilkläger erlitt Prellungen mit Blutergüssen an Nase, Stirn und Wangen sowie Schmelzrisse an den vorderen oberen Schneidezähnen Nr. 11 und

21. Er verspürte namentlich Zahnschmerzen und musste mehrfach einen Zahnarzt

19 aufsuchen. Er war zu keinem Zeitpunkt hospitalisiert oder arbeitsunfähig. Wenn- gleich bis dato keine Wurzelbehandlung durchgeführt wurde und sich der Straf- und Zivilkläger (soweit bekannt) aktuell nicht in (zahn-)ärztlicher Behandlung befindet, steht er weiterhin unter zahnärztlicher Beobachtung/Kontrolle. An der Berufungs- verhandlung, d.h. drei Jahre nach dem Vorfall, berichtete er, nach wie vor Zahn- schmerzen zu haben, und zwar insbesondere im Winter, wenn es schneie, sowie beim Konsum warmer und kalter Getränke. Die Prellungen mit Blutergüssen im Gesicht sind folgenlos verheilt. Insgesamt wiegt die Verletzung des geschützten Rechtsguts der körperlichen Integrität und Gesundheit noch vergleichsweise leicht. Im Zusammenhang mit der Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er den Straf- und Zivilkläger während eines zunächst verba- len und anschliessend in gegenseitigen Tätlichkeiten eskalierenden Streits körper- lich anging, wobei sich die beiden gegenseitig aufschaukelten und gleichermassen zur tätlichen Eskalation beitrugen. Der Beschuldigte schlug dem Straf- und Zivilklä- ger mehrfach mit den Fäusten ins Gesicht und verpasste ihm einen derart heftigen Kopfstoss, dass jenem kurzzeitig schwarz vor Augen wurde und jener neben Na- senbluten auch Schmelzrisse an zwei Zähnen erlitt. Damit offenbarte der Beschul- digte eine nicht unbeachtliche kriminelle Energie. Sein Handeln war indes nicht von langer Hand geplant, sondern erfolgte aus der Situation heraus, mithin spontan und zeichnet sich auch nicht durch irgendwelche Raffinesse aus. Insgesamt und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden noch als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet dafür eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen als angemessen. 16.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Das ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. Gleiches gilt für die Beweggründe: Der Beschuldigte scheint schon früher Antipa- thien gegen den Straf- und Zivilkläger gehegt zu haben («Ich habe einfach sein Verhalten nicht gerne gehabt. Er schaut stolz auf die Personen herab», pag. 19 Z. 142 f.; ferner pag. 330 Z. 8 f). Am Tag des Vorfalls war er zusätzlich wütend we- gen der Kündigung des Zimmers, was zur Eskalation führte. Dies zeugt allenfalls von einer fehlenden Fähigkeit, sich zu beherrschen, auf die Verschuldensbewer- tung haben diese Beweggründe jedoch keinen Einfluss. Die Tat wäre zudem vermeidbar gewesen. Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral auf das Tatverschulden aus. 16.3 Gesamtverschulden Die Kammer erachtet eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

20 17. Täterkomponenten 17.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist vor der vorliegend zu beurteilende Tat nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten (pag. 299). Vorstrafenlosigkeit darf erwartet werden und stellt keine besondere Leistung dar. Sie ist daher als neutraler Strafzumessungsfaktor zu werten. Für die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 238) und die entsprechenden Angaben des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung (pag. 327 Z. 36 ff.) verwiesen. Diese geben zu keinen be- sonderen Bemerkungen Anlass und wirken sich neutral auf die Strafe aus. 17.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Seit der vorliegend zu beurteilenden und rund drei Jahre zurückliegenden Straftat hat sich der Beschuldigte nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Es ist auch keine Strafuntersuchung gegen ihn hängig (pag. 299). Straffreies Verhalten wird erwartet und ist daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist ebenfalls neutral zu gewich- ten. Er war wiederholt zu Vergleichsgesprächen bereit, die jedoch am Straf- und Zivilkläger scheiterten (pag. 104 Z. 11, pag. 187Z. 32 ff., pag. 332 Z. 36 ff.), und hat sich (soweit ersichtlich) korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich gegen den erhobenen Vorwurf gewehrt hat. Das ist sein strafprozessuales Recht als be- schuldigte Person (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu seinen Ungunsten ge- wertet werden. Damit einhergehend fehlen jedoch auch jegliche Anhaltspunkte, die auf Einsicht oder Reue schliessen liessen. Auch ist kein «Geständnisrabatt» mög- lich. 17.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22.03.2023 E. 2.4.3). Sol- che liegen beim Beschuldigten nicht vor. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich somit neutral auf die Strafe aus. 17.4 Fazit Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafe aus. Es bleibt bei einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen. 18. Anzahl Tagessätze Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen angemessen. Aufgrund des zu beachtenden Ver- schlechterungsverbots (siehe E. I.5 hiervor) bleibt es jedoch bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Geldstraffe von 35 Tagessätzen.

21 19. Tagessatzhöhe 19.1 Rechtliche Grundlagen Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Urteilszeitpunkt, nament- lich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich pro Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen; so etwa die laufenden Steu- ern und die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung (BGE 134 IV 60 E. 6.1; Urteil 6B_744/2020 vom 26.10.2020 E. 2.2.2). Dabei ist auch ein Pauschalabzug zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_464/2020 vom 03.09.2020 E. 1.4). 19.2 Subsumtion Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2'800.00 (pag. 304, pag. 307) sowie unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20 % resultiert ein Tagessatz von abgerundet CHF 70.00. 20. Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse 20.1 Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Ge- richt den Vollzug einer Strafe auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Be- fürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger oder höchst ungewis- ser Prognose abgesehen werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2, 134 IV 97 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1205/2023 vom 30.04.2026 E. 4.3.2). Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden wer- den (Art. 42 Abs. 4 StGB). Diese darf höchstens CHF 10'000.00 betragen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Verbindungsbusse trägt dazu bei, das unter spezial- und gene- ralpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial einer bedingten Gelds- trafe zu erhöhen. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Verurteilten trotz Gewährung des bedingten Vollzugs in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll (BGE 146 IV 145 E. 2.2). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbus- se gerecht zu werden, hat das Bundesgericht die Obergrenze grundsätzlich auf ei- nen Fünftel resp. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – beste- hend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbin-

22 dungsbusse – festgelegt (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 und E. 1.3.2; MATHYS, a.a.O., N. 455). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheits- strafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Der Umrechnungsschlüssel hat prinzipiell dem (allenfalls bereits ermittelten) Tagessatz für Geldstrafen zu ent- sprechen, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch die Tagessatzhöhe divi- diert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2020 vom 02.06.2021 E. 1.3.4; MATHYS, a.a.O., N. 455). 20.2 Subsumtion Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat während des laufenden Verfahrens (soweit bekannt) nicht delinquiert. Daher ist ihm jedenfalls keine Schlechtprognose zu stellen. Ohnehin kommt aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsver- bots nur ein vollständiger Aufschub der Geldstrafe unter Festsetzung einer minima- len Probezeit von zwei Jahren in Betracht. Trotz des geringfügigen Verschuldens hat der Beschuldigte die körperliche Inte- grität einer anderen Person spürbar verletzt. Um ihm die Tragweite seines Verhal- tens hinreichend deutlich vor Augen zu führen, rechtfertigt es sich, die Geldstrafe im Umfang von CHF 350.00 (entsprechend 5 Tagessätzen zu CHF 70.00), als Ver- bindungsbusse auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung ist auf 5 Tage festzusetzen. Die restlichen 30 Tagessätze zu CHF 70.00, ausmachend CHF 2'100.00, bleiben als bedingte Geldstrafe bestehen. 21. Konkrete Geldstrafe Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00, aus- machend CHF 2‘100.00, und einer Verbindungsbusse von CHF 350.00 zu verurtei- len. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbin- dungsbusse beträgt 5 Tage. V. Zivilpunkt 22. Allgemeine Grundlagen adhäsionsweiser Zivilklagen Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privat- klägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über anhängig gemachte Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ver- weist die Zivilklage indessen auf den Zivilweg, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). Ob die Zivilforderung gemäss Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO hinreichend begründet ist, hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2024 vom 10.09.2025 E. 2.5). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses ent-

23 sprechend, muss der Kläger allerdings nur jene Tatsachen ausführen und bewei- sen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (BGE 146 IV 221 E. 3.1). 23. Schadenersatzforderung betreffend Zahnarztkosten Der Straf- und Zivilkläger beantragte, der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zur Bezahlung sämtlicher durch die Körperverletzung vom 23. Juli 2023 verursachten Zahnarztkosten zu verurteilen. Zur Begründung führte er aus, der Beschuldigte ha- be ihn insbesondere und namentlich durch den Kopfstoss an den Zähnen verletzt. Er habe zwingender zahnärztlicher Eingriffe bedurft (pag. 157). Wer einem anderen aus Absicht widerrechtlich einen Schaden zufügt, ist diesem zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Die Haftung nach Art. 41 OR setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus (KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 2c f. zu Art. 41 OR). An der Berufungsverhandlung teilte der Straf- und Zivilkläger mit, er habe den Vor- fall vom 23. Juli 2023 als Unfall gemeldet. Seine bisherigen Zahnarztkosten seien vollumfänglich von der Unfallversicherung resp. Krankenkasse übernommen wor- den, die ihn nicht zur Rückzahlung aufgefordert habe (pag. 325 Z. 8 ff.). Insofern ist dem Straf- und Zivilkläger aufgrund der Zahnarztkosten bis dato kein Vermögens- schaden im Sinne der Rechtsprechung entstanden und es ist davon auszugehen, dass er auch für etwaige Folgebehandlungen nicht selbst wird aufkommen müssen. Eine allfällige Wurzelbehandlung der Zähne Nr. 11 und 21 wurde von der Unfall- versicherung denn auch bereits genehmigt (pag. 176). Folglich ist die Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers betreffend Zahna- rztkosten mangels Vermögensschadens abzuweisen. 24. «Schadenersatzforderung» betreffend Anwaltskosten Weiter beantragte der Straf- und Zivilkläger, der Beschuldigte sei zur Bezahlung von CHF 2'107.95 Schadenersatz zu verurteilen. Zur Begründung führte er aus, ihm seien durch die Vertretung durch Rechtsanwalt E.________ Anwaltskosten in entsprechender Höhe entstanden. Er verwies auf einen Kontoauszug seines Privat- kontos, laut welchem er der Anwaltskanzlei «advokatur F.________ ag» am

11. und 24. Juni 2024 insgesamt CHF 2'107.95 überwies (pag. 157 f.). Der Straf- und Zivilkläger übersieht, dass die angeblich entstandenen Anwaltskos- ten keinen unmittelbar durch die Straftat verursachten Deliktsschaden darstellen und daher nicht als adhäsionsweise Schadenersatzklage geltend zu machen sind, sondern gestützt auf Art. 433 StPO im jeweiligen Strafverfahren als Entschädi- gungsanspruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts Urteil 7B_563/2024 vom 31.03.2025 E. 1.3.1). Nach Art. 433 StPO hat die Privatklägerschaft unter gewissen Umstän- den gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädi- gung ihrer notwendigen Aufwendungen im Verfahren (Abs. 1) und ihre Entschädi-

24 gungsforderung bei der Strafbehörde zu beziffern und zu belegen, andernfalls die- se auf den Entschädigungsantrag nicht eintritt (Abs. 2). Seiner gesetzlichen Begründungspflicht kommt der Straf- und Zivilkläger nicht hin- reichend nach. Weil betreffend den Vorfall vom 23. Juli 2023 auch gegen ihn ein Strafverfahren geführt wurde, ist unklar, ob und gegebenenfalls in welchem Um- fang es sich bei den geltend gemachten Anwaltskosten um notwendige Aufwen- dungen im vorliegenden Verfahren handelt. Das gilt umso mehr, als er zu seiner eigenen Einvernahme vom 20. August 2024 als beschuldigte Person von Rechts- anwalt E.________ begleitet wurde (pag. 53 f., pag. 61). Eigene Verteidigungskos- ten kann der Straf- und Zivilkläger selbstredend nicht beim Beschuldigten erhältlich machen. Demnach ist auf die vermeintliche Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers betreffend Anwaltskosten in Anwendung von Art. 433 Abs. 2 StPO mangels hinrei- chenden Belegs nicht einzutreten. 25. Genugtuungsforderung Schliesslich beantragte der Straf- und Zivilkläger, der Beschuldigte sei zur Bezah- lung einer Genugtuung von CHF 2'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 23. Juli 2023 zu verurteilen. Zur Begründung führte er aus, der Beschuldigte habe ihm Schmerzen zugefügt. Er leide nach wie vor an den Verletzungen seiner Zähne (Schmerzen, etc.; pag. 157). Bei Körperverletzung kann das Gericht dem Verletzten unter Würdigung der be- sonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Nicht jede Körperverletzung führt automatisch zu einem Genugtu- ungsanspruch. Vielmehr hat das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstän- de zu prüfen, ob überhaupt eine Genugtuung angebracht ist (FISCHER, in: Haft- pflichtkommentar, 2016, N. 38 zu Art. 47 OR). Die besonderen Umstände bestehen in der Schwere der Persönlichkeitsverletzung des Geschädigten, wobei Art. 47 OR ein Anwendungsfall von Art. 49 OR ist. Körperverletzungen, die sowohl physische als auch psychische Beeinträchtigungen umfassen, müssen daher grundsätzlich mit erheblichen körperlichen oder seelischen Schmerzen verbunden sein oder eine dauerhafte Gesundheitsschädigung verursacht haben. Zu den Umständen, die je nach Fall die Anwendung von Art. 47 OR rechtfertigen können, gehören vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der geschädigten Person, der Grad des Verschuldens des Täters sowie das eventuelle Mitverschulden des Opfers (BGE 141 III 97 E. 11.2 [= Praxis 2016 Nr. 46]). Die Vorinstanz wies die Genugtuungsklage des Straf- und Zivilklägers – zu Recht – mit nachstehender Begründung ab (pag. 244): Nach Auffassung des Gerichts ist die vom Beschuldigten erlittene immaterielle Unbill zu klein, um das Aussprechen einer Genugtuung zu rechtfertigen. Der Beschuldigte war nie arbeitsunfähig, musste nicht im Krankenhaus behandelt werden und die geschilderten Schmerzen erscheinen nicht derart gravierend, dass sie ihn im Alltag gross einschränken würden. Hinzu kommt – und dies hat nach Auf- fassung des Gerichts besonderes Gewicht – dass sich der Beschuldigte die Verletzungen im Rahmen

25 einer wechselseitigen Auseinandersetzung zuzog, wobei er für seine Tatbeteiligung u.a. ebenfalls wegen einfacher Körperverletzung verurteilt wurde. Unter diesen Umständen ist die Forderung des Straf- und Zivilklägers betreffend Ausrichtung einer Genugtuung abzuweisen (vgl. hierzu auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2011 84 vom 22.02.2022 E. 30). Ergänzend ist anzumerken, dass der Straf- und Zivilkläger an der Berufungsver- handlung berichtete, er habe noch immer Zahnschmerzen, speziell im Winter, wenn es schneie, sowie beim Konsum warmer und kalter Getränke (pag. 321 Z. 38 ff.). Sein Rechtsbeistand erwähnte, er habe am Morgen der Berufungsver- handlung gesehen, dass sein Mandant Mühe habe, ein «Gipfeli» zu essen (pag. 341). Letzteres erscheint der Kammer mindestens fraglich, machte der Straf- und Zivilkläger selbst doch keine Probleme bei der Nahrungsaufnahme geltend. Die Wurzelbehandlung wurde bis dato nicht durchgeführt (pag. 322 Z. 1 ff.) und soweit bekannt befindet sich der Straf- und Zivilkläger gegenwärtig nicht in zahnärztlicher Behandlung, wohl aber unter zahnärztlicher Beobachtung/Kontrolle. Unter Berücksichtigung, dass die erlittene Körperverletzung weder ausserordentlich starke Schmerzen noch Einschränkungen im Alltag noch eine Arbeitsunfähigkeit oder Hospitalisierung zur Folge hatte und insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kopfstoss während einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung erfolgt ist, erreicht die vom Straf- und Zivilkläger erlittene immaterielle Unbill nicht eine Schwere, die der Kammer als genugtuungswürdig erschiene. Ohnehin wäre es nicht sachgerecht, den Kopfstoss isoliert zu betrachten und dem Straf- und Zivilklä- ger jegliches Mitverschulden abzusprechen, wurde er doch selbst auch tätlich und fügte dem Beschuldigten namentlich Kratzer am Hals zu. Auch zerriss er dessen T-Shirt im Schulterbereich. Demzufolge ist die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers abzuweisen. VI. Kosten und Entschädigung 26. Verfahrenskosten 26.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerschaft können die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursachen Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Zivilkla- ge abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 Bst. c StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 2’500.00. Davon werden drei Viertel auf den Schuldpunkt ausgeschieden, ausmachend CHF 1'875.00, und dem verurteilten Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die durch die Anträge des Straf- und Zivilklägers im Zivilpunkt angefallenen Verfah- renskosten von CHF 625.00, entsprechend einem Viertel der gesamten erstin-

26 stanzlichen Verfahrenskosten, hat der Straf- und Zivilkläger zu bezahlen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 427 Abs. 1 Bst. c StPO). 26.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten von CHF 3'800.00 (inkl. jener für die Beurteilung der Zivilklagen; Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) hälftig vom Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger zu tragen, die mit ihren Anträgen in etwa gleichem Umfang obsiegt haben resp. unterlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). So obsiegte der Beschuldigte betreffend den Vorwurf der Tätlichkei- ten und im Zivilpunkt. Demgegenüber unterlag er betreffend den Schuldspruch we- gen einfacher Körperverletzung – in diesem Umfang obsiegte der Straf- und Zivil- kläger. 27. Parteientschädigung 27.1 Erstinstanzliche Parteientschädigung des Straf- und Zivilklägers Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Dies ist der Fall, wenn es bei einer Strafklage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird (Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11.06.2024 E. 8.3). Die Vorinstanz bestimmte die Parteientschädigung des Straf- und Zivilklägers ge- stützt auf die eingereichte Honorarnote (pag. 198) auf CHF 2'493.60 (inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer). Das erscheint der Kammer angemessen. Entsprechend dem Kostenentscheid, der die Entschädigungsfrage präjudiziert (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_800/2025 vom 26.02.2026 E. 2.3.3), hat der Beschul- digte dem Straf- und Zivilkläger drei Viertel seiner Aufwendungen zu erstatten und folglich eine erstinstanzliche Parteientschädigung von CHF 1'870.20 (inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). 27.2 Oberinstanzliche Parteientschädigungen Infolge je hälftigen Obsiegens resp. Unterliegens der Parteien heben sich die ge- genseitig zustehenden oberinstanzlichen Parteientschädigungen auf.

27 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der einfachen Körperverletzung, begangen am 23. Ju- li 2023 in I.________(Ort) zum Nachteil von C.________ und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und Abs. 4, 44 Abs. 1, 47, 106, 123 Ziff. 1 StGB 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 2'100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 350.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festge- setzt. 3. zur Bezahlung von drei Vierteln der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’500.00, ausmachend CHF 1'875.00. 4. zur hälftigen Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'800.00, ausmachend CHF 1'900.00. 5. zur Bezahlung einer erstinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 1'870.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) an C.________. II. C.________ wird verurteilt zur Bezahlung: 1. von einem Viertel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’500.00, ausmachend CHF 625.00 (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 427 Abs. 1 Bst. c StPO). 2. der Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'800.00, ausma- chend CHF 1'900.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). III. Infolge je hälftigen Obsiegens resp. Unterliegens von A.________ und C.________ heben sich die gegenseitig zustehenden oberinstanzlichen Parteientschädigungen auf.

28 IV. Im Zivilpunkt wird erkannt: 1. Auf die Schadenersatzklage von C.________ in Höhe von CHF 2'107.95. zzgl. 5 % Zins seit dem 23. Juli 2023 (Anwaltskosten) wird nicht eingetreten (Art. 433 Abs. 2 StPO). 2. Die Schadenersatzklage von C.________, A.________ sei dem Grundsatz nach zur Bezahlung sämtlicher durch die Körperverletzung vom 23. Juli 2023 verursachten Zahnarztkosten zu verurteilen, wird abgewiesen (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO i.V.m. Art. 41 und Art. 46 OR). 3. Die Genugtuungsforderung von C.________ in Höhe von CHF 2’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 23. Juli 2023 wird abgewiesen (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO i.V.m. Art. 47 OR). Zu eröffnen:  dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________  dem Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt D.________  der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen:  der Vorinstanz  der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)  dem Amt für Migration des Kantons P.________ (nur Dispositiv) Bern, 7. Juli 2026 (Ausfertigung: 6. August 2026) Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Obergerichtsuppleantin Lustenberger i.V. Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Imboden Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.